Rechtssatz RS0018554
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018554
Geschäftszahl
7Ob239/68; 5Ob76/69; 7Ob10/70; 8Ob343/71; 1Ob58/72; 1Ob43/74; 6Ob562/78; 8Ob605/78; 1Ob680/80; 3Ob535/90; 2Ob209/07k; 1Ob184/13k; 3Ob187/25h
Entscheidungsdatum
27.01.2026
Rechtssatz
Ein Verkäufer handelt nicht schon arglistig im Sinne des § 377 Abs 5 HGB, wenn er eine Ware in Kenntnis eines Mangels verkauft hat; er muss vielmehr hiebei gegen eine Aufklärungspflicht verstoßen haben. Die Aufklärungspflicht wird namentlich bei solchen Umständen anzunehmen sein, die für den Entschluss des Käufers derart von Bedeutung sind, dass er bei ihrer Kenntnis den Vertrag möglicherweise nicht oder nicht zu den gleichen Bedingungen abgeschlossen hätte. Während im allgemeinen das Bewusstsein des Verkäufers, der Käufer hätte bei Kenntnis des Mangels den Kaufvertrag nicht oder zu anderen Bedingungen abgeschlossen, Voraussetzung für die Annahme der Arglist ist, bedarf es dieses Bewusstseins dann nicht, wenn einer Ware Eigenschaften fehlen, die typischerweise vom Verkehr als so wesentlich angesehen werden, dass eine Aufklärung üblich ist (hier: Farbechtheit der Überzüge von Campingmöbeln).Ein Verkäufer handelt nicht schon arglistig im Sinne des Paragraph 377, Absatz 5, HGB, wenn er eine Ware in Kenntnis eines Mangels verkauft hat; er muss vielmehr hiebei gegen eine Aufklärungspflicht verstoßen haben. Die Aufklärungspflicht wird namentlich bei solchen Umständen anzunehmen sein, die für den Entschluss des Käufers derart von Bedeutung sind, dass er bei ihrer Kenntnis den Vertrag möglicherweise nicht oder nicht zu den gleichen Bedingungen abgeschlossen hätte. Während im allgemeinen das Bewusstsein des Verkäufers, der Käufer hätte bei Kenntnis des Mangels den Kaufvertrag nicht oder zu anderen Bedingungen abgeschlossen, Voraussetzung für die Annahme der Arglist ist, bedarf es dieses Bewusstseins dann nicht, wenn einer Ware Eigenschaften fehlen, die typischerweise vom Verkehr als so wesentlich angesehen werden, dass eine Aufklärung üblich ist (hier: Farbechtheit der Überzüge von Campingmöbeln).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 239/68
Entscheidungstext OGH 11.12.1968 7 Ob 239/68
Veröff: SZ 41/174 = EvBl 1969/221 S 326 = HS 6360
- 5 Ob 76/69
Entscheidungstext OGH 23.04.1969 5 Ob 76/69
nur: Ein Verkäufer handelt nicht schon arglistig im Sinne des § 377 Abs 5 HGB, wenn er eine Ware in Kenntnis eines Mangels verkauft hat; er muss vielmehr hiebei gegen eine Aufklärungspflicht verstoßen haben. Die Aufklärungspflicht wird namentlich bei solchen Umständen anzunehmen sein, die für den Entschluss des Käufers derart von Bedeutung sind, dass er bei ihrer Kenntnis den Vertrag möglicherweise nicht oder nicht zu den gleichen Bedingungen abgeschlossen hätte. (T1)
Veröff: SZ 42/60 = EvBl 1969/340 S 518 = JBl 1969,663
- 7 Ob 10/70
Entscheidungstext OGH 28.01.1970 7 Ob 10/70
nur T1; Beisatz: Verkauf eines beschädigten und mangelhaft reparierten Personenkraftwagens als fabriksneu. (T2)
- 8 Ob 343/71
Entscheidungstext OGH 25.01.1972 8 Ob 343/71
nur T1; Beisatz: Verkauf eines Fahrgestells als Werkausführung, das durch erheblich technische Umgestaltung in der Werksausführung verändert worden ist. (T3)
Veröff: HS 8320/3
- 1 Ob 58/72
Entscheidungstext OGH 05.04.1972 1 Ob 58/72
- 1 Ob 43/74
Entscheidungstext OGH 03.04.1974 1 Ob 43/74
Beisatz: Hier: Angabe der doppelten Heizleistung eines Heizkessels. (T4)
Veröff: SZ 47/41 = JBl 1974,369
- 6 Ob 562/78
Entscheidungstext OGH 20.04.1978 6 Ob 562/78
nur T1
- 8 Ob 605/78
Entscheidungstext OGH 15.03.1979 8 Ob 605/78
nur: Die Aufklärungspflicht wird namentlich bei solchen Umständen anzunehmen sein, die für den Entschluss des Käufers derart von Bedeutung sind, dass er bei ihrer Kenntnis den Vertrag möglicherweise nicht oder nicht zu den gleichen Bedingungen abgeschlossen hätte. (T5)
Beisatz: Verkauf eines Plexiglashauses zum Gebrauch als Hausdach (feuerpolizeiwidrig). (T6)
- 1 Ob 680/80
Entscheidungstext OGH 03.12.1980 1 Ob 680/80
nur T1; Veröff: SZ 53/164
- 3 Ob 535/90
Entscheidungstext OGH 19.09.1990 3 Ob 535/90
nur: Ein Verkäufer handelt nicht schon arglistig im Sinne des § 377 Abs 5 HGB, wenn er eine Ware in Kenntnis eines Mangels verkauft hat; er muss vielmehr hiebei gegen eine Aufklärungspflicht verstoßen haben. (T7)
- 2 Ob 209/07k
Entscheidungstext OGH 15.11.2007 2 Ob 209/07k
Vgl auch; nur T1
- 1 Ob 184/13k
Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 184/13k
Vgl; Beisatz: Die Aufklärungspflicht ist bei solchen Umständen anzunehmen, die für den Entschluss des Käufers derart von Bedeutung sind, dass er bei ihrer Kenntnis den Vertrag möglicherweise nicht oder nicht zu den gleichen Bedingungen abgeschlossen hätte. (T8)
- 3 Ob 187/25h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.01.2026 3 Ob 187/25h
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0018554
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19681211_OGH0002_0070OB00239_6800000_001