Begründung:
Die Klägerin erwarb 2001 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten unter anderem eine auf den Grundstücken 1994/5 und 1996/2 betriebene Bauschuttdeponie. Der Kaufvertrag enthielt zur Gewährleistung folgende, auszugsweise wiedergegebene Regelungen:
„Die Käuferin hat die Kaufgrundstücke besichtigt und hat Kenntnis von den zugehörigen Bescheiden, welche die Verkäuferin der Käuferin vollständig übergibt. Die Übergabe der Kaufgrundstücke erfolgt so wie sie liegen und stehen ohne Gewährleistung für eine bestimmte Beschaffenheit oder für ein bestimmtes Ausmaß oder für die Erfüllung von Bescheidauflagen. Die Käuferin hat insbesondere Kenntnis, dass die oben unter Punkt ..... angeführten Deponien nicht die vom Bescheid geforderte Umzäunung aufweisen. Die Käuferin übernimmt es, für die Errichtung dieser Zäune selbst zu sorgen.
Hinsichtlich des Grundstückes 2034/3 ist ein Bescheidverfahren für eine noch nicht erteilte Bewilligung anhängig. Der Käuferin ist dieses Verfahren bekannt.
Die Verkäuferin leistet Gewähr, dass außer diesem Bescheidverfahren kein Verwaltungsverfahren anhängig ist, welches derzeit bestehende Nutzungsrechte beeinträchtigt."
In der Verfüllungsvereinbarung räumte die Verkäuferin der Käuferin Verfüllrechte gegen Bezahlung von EUR 777.599,33 ein. Kalkulationsgrundlage für dieses Entgelt war eine bescheidkonform verfüllbare Kubatur von 285.500 m³. In dieser Verfüllungsvereinbarung bestätigte die Käuferin ihre Kenntnis von den für die Bauschuttdeponie bestehenden Bescheiden und verpflichtete sich, diese Bescheide sowie die diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.
Die Deponie bestand aus zwei Abschnitten: den bereits verfüllten Abschnitt 1 und den neueren, wesentlich größeren Abschnitt 2. Der aus dem Jahr 1996 stammende Bescheid über die Bewilligung des Betriebes als Baurestmassendeponie hatte die Herstellung einer mineralischen Basisabdichtung mit einer maximalen Sickergeschwindigkeit von 10-8 m/sek über dem vorhandenen Rohplanum (unterste Schichtdeponie) vorgeschrieben. Zum Stichtag 1. 7. 1998 hätten nach den für Baurestmassendeponien geltenden Vorgaben der Deponieverordnung, BGBl 164/1996, im gesamten Deponieabschnitt 2 zwei mineralische Dichtschichten mit einer maximalen Sickergeschwindigkeit von 10-9 m/sek (und mit einer Schichtstärke von 50 cm) errichtet werden müssen. Tatsächlich wies nur der kleinere, ebenfalls großteils verfüllte Abschnitt 2a der Deponie eine mineralische Dichtschicht auf, die den Auflagen des Bescheides aus dem Jahr 1996, nicht aber den genannten Anforderungen der Deponieverordnung entsprach. Im Abschnitt 2b war überhaupt keine mineralische Basisabdichtung vorhanden. Die Betreiberin hatte lediglich ein bindiges Material mit einer unregelmäßigen Schichtstärke von weniger als 50 cm angebracht, das rein optisch für eine mineralische Dichtschicht gehalten werden konnte. Gegenüber der zuständigen Verwaltungsbehörde hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten wahrheitswidrige Angaben über die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemacht. Erst anlässlich einer Verhandlung am 24. 6. 2004 stellte das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung fest, dass die Herstellung eines Deponieabschnittes nicht ordnungsgemäß erfolgt war. Das Berufungsgericht sprach in seinem Zwischenurteil aus, dass das Klagebegehren hinsichtlich des geltend gemachten Mangelschadens (EUR 519.412,50 sA) dem Grunde nach zu Recht bestehe. Es hielt den im Kaufvertrag vereinbarten Ausschluss der Gewährleistung aufgrund der konkludent zugesagten, aber nicht erfüllten Herstellung des bescheid- und gesetzmäßigen Zustandes der Bauschuttdeponie (mineralische Basisabdichtung) für nicht wirksam. Überdies hätte die Verkäuferin die Nichteinhaltung des bescheid- und gesetzmäßigen Zustandes arglistig verschwiegen. Dem Einwand der Beklagten zu dem im Vergleich zu einer Deponie mit einer mineralischen Dichtschicht auffallend niedrigen Kaufpreis begegnete das Berufungsgericht mit dem Hinweis auf den zusätzlich vereinbarten Verfüllungspreis und der - ebenfalls festgestellten - schwierigen wirtschaftlichen Situation der Beklagten, die einen geringeren Preis nahelege.Die Deponie bestand aus zwei Abschnitten: den bereits verfüllten Abschnitt 1 und den neueren, wesentlich größeren Abschnitt 2. Der aus dem Jahr 1996 stammende Bescheid über die Bewilligung des Betriebes als Baurestmassendeponie hatte die Herstellung einer mineralischen Basisabdichtung mit einer maximalen Sickergeschwindigkeit von 10-8 m/sek über dem vorhandenen Rohplanum (unterste Schichtdeponie) vorgeschrieben. Zum Stichtag 1. 7. 1998 hätten nach den für Baurestmassendeponien geltenden Vorgaben der Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt 164 aus 1996,, im gesamten Deponieabschnitt 2 zwei mineralische Dichtschichten mit einer maximalen Sickergeschwindigkeit von 10-9 m/sek (und mit einer Schichtstärke von 50 cm) errichtet werden müssen. Tatsächlich wies nur der kleinere, ebenfalls großteils verfüllte Abschnitt 2a der Deponie eine mineralische Dichtschicht auf, die den Auflagen des Bescheides aus dem Jahr 1996, nicht aber den genannten Anforderungen der Deponieverordnung entsprach. Im Abschnitt 2b war überhaupt keine mineralische Basisabdichtung vorhanden. Die Betreiberin hatte lediglich ein bindiges Material mit einer unregelmäßigen Schichtstärke von weniger als 50 cm angebracht, das rein optisch für eine mineralische Dichtschicht gehalten werden konnte. Gegenüber der zuständigen Verwaltungsbehörde hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten wahrheitswidrige Angaben über die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemacht. Erst anlässlich einer Verhandlung am 24. 6. 2004 stellte das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung fest, dass die Herstellung eines Deponieabschnittes nicht ordnungsgemäß erfolgt war. Das Berufungsgericht sprach in seinem Zwischenurteil aus, dass das Klagebegehren hinsichtlich des geltend gemachten Mangelschadens (EUR 519.412,50 sA) dem Grunde nach zu Recht bestehe. Es hielt den im Kaufvertrag vereinbarten Ausschluss der Gewährleistung aufgrund der konkludent zugesagten, aber nicht erfüllten Herstellung des bescheid- und gesetzmäßigen Zustandes der Bauschuttdeponie (mineralische Basisabdichtung) für nicht wirksam. Überdies hätte die Verkäuferin die Nichteinhaltung des bescheid- und gesetzmäßigen Zustandes arglistig verschwiegen. Dem Einwand der Beklagten zu dem im Vergleich zu einer Deponie mit einer mineralischen Dichtschicht auffallend niedrigen Kaufpreis begegnete das Berufungsgericht mit dem Hinweis auf den zusätzlich vereinbarten Verfüllungspreis und der - ebenfalls festgestellten - schwierigen wirtschaftlichen Situation der Beklagten, die einen geringeren Preis nahelege.
Die außerordentliche Revision der Beklagten zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.