Der Rekurs der Beklagten ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Anwendbarkeit des § 967 Satz 3 ABGB auf Lagergeschäfte fehlt; er ist aber nicht berechtigt.Der Rekurs der Beklagten ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 967, Satz 3 ABGB auf Lagergeschäfte fehlt; er ist aber nicht berechtigt.
1. Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass der mit der Beklagten abgeschlossene Vertrag ein Lagervertrag im Sinne der §§ 416 ff HGB war. Der Kläger begehrt die Rückzahlung geleisteter Lagergelder, wobei er sich im Verfahren erster Instanz auf Bereicherungs-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sowie auf die Anfechtung des Lagervertrags wegen Irrtums stützte. Im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof sind allerdings nur mehr seine auf Irrtumsanfechtung gestützten Ansprüche und die Schadenersatzansprüche (Mangelschaden) zu prüfen.1. Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass der mit der Beklagten abgeschlossene Vertrag ein Lagervertrag im Sinne der Paragraphen 416, ff HGB war. Der Kläger begehrt die Rückzahlung geleisteter Lagergelder, wobei er sich im Verfahren erster Instanz auf Bereicherungs-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sowie auf die Anfechtung des Lagervertrags wegen Irrtums stützte. Im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof sind allerdings nur mehr seine auf Irrtumsanfechtung gestützten Ansprüche und die Schadenersatzansprüche (Mangelschaden) zu prüfen.
2. Die Beklagte hält die geltend gemachten Ansprüche grundsätzlich für verfristet. Der Kläger habe die 30-Tages-Frist des § 967 Satz 3 ABGB ab Rückstellung des Lagerguts nicht eingehalten. Das Berufungsgericht erachtete diese Bestimmung als auf den Lagervertrag nicht anwendbar.2. Die Beklagte hält die geltend gemachten Ansprüche grundsätzlich für verfristet. Der Kläger habe die 30-Tages-Frist des Paragraph 967, Satz 3 ABGB ab Rückstellung des Lagerguts nicht eingehalten. Das Berufungsgericht erachtete diese Bestimmung als auf den Lagervertrag nicht anwendbar.
Der Lagervertrag wird als Sonderform des Verwahrungsvertrags gesehen. Daher sind neben den handelsrechtlichen Bestimmungen auch die §§ 957 bis 969 ABGB zu beachten. Dies gilt aber nur, soweit das HGB keine Sonderreglungen enthält (Iro in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht I [1987] Rz 10/2;Der Lagervertrag wird als Sonderform des Verwahrungsvertrags gesehen. Daher sind neben den handelsrechtlichen Bestimmungen auch die Paragraphen 957 bis 969 ABGB zu beachten. Dies gilt aber nur, soweit das HGB keine Sonderreglungen enthält (Iro in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht römisch eins [1987] Rz 10/2;
Gschnitzer/Faistenberger/Barta/Eccher, Österreichisches Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz² [1988] 17; Kerzendorfer/Geist in Jabornegg, HGB [1997] § 416 Rz 14; Holzhammer, Handelsrecht7 [1997] 223; Schütz in Straube, HGB³ [2003] § 416 Rz 2; Krejci, Handelsrecht³ [2005] 382). Eine derartige Sonderreglung stellt etwa § 423 HGB hinsichtlich der Verjährung von bestimmten Schadenersatzansprüchen gegen den Lagerhalter dar. Für diese Ansprüche gilt die 1-Jahres-Frist des § 414 HGB. § 967 Satz 3 ABGB, nach dem die wechselseitigen Forderungen von Verwahrer und Hinterleger einer beweglichen Sache nur binnen 30 Tagen nach Rückstellung angebracht werden können, wird jedenfalls hinsichtlich dieser Ansprüche verdrängt (Kerzendorfer/Geist in Jabornegg, HGB [1997] § 423 Rz 1).Gschnitzer/Faistenberger/Barta/Eccher, Österreichisches Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz² [1988] 17; Kerzendorfer/Geist in Jabornegg, HGB [1997] Paragraph 416, Rz 14; Holzhammer, Handelsrecht7 [1997] 223; Schütz in Straube, HGB³ [2003] Paragraph 416, Rz 2; Krejci, Handelsrecht³ [2005] 382). Eine derartige Sonderreglung stellt etwa Paragraph 423, HGB hinsichtlich der Verjährung von bestimmten Schadenersatzansprüchen gegen den Lagerhalter dar. Für diese Ansprüche gilt die 1-Jahres-Frist des Paragraph 414, HGB. Paragraph 967, Satz 3 ABGB, nach dem die wechselseitigen Forderungen von Verwahrer und Hinterleger einer beweglichen Sache nur binnen 30 Tagen nach Rückstellung angebracht werden können, wird jedenfalls hinsichtlich dieser Ansprüche verdrängt (Kerzendorfer/Geist in Jabornegg, HGB [1997] Paragraph 423, Rz 1).
§ 967 Satz 3 ABGB erfasst die wechselseitigen Forderungen von Verwahrer und Hinterleger. Die 30-Tages-Frist soll den Kontrahenten ermöglichen, kurz nach Verwahrungsende, wo die Beweiserhebung noch ein Leichtes ist, die behaupteten Ansprüche auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen und zu verifizieren (Binder in Schwimann, ABGB³ [2006] § 967 Rz 8). Nimmt man nun beim Lagervertrag im Hinblick auf § 423 HGB die dort bezeichneten Schadenersatzansprüche gegen den Lagerhalter von der 30-Tages-Frist aus, würde es einen Wertungswiderspruch darstellen, Ansprüche des Lagerhalters dennoch der kurzen Frist zu unterwerfen; dies gilt ebenso für die Unterscheidung von Ansprüchen aus Mangelfolgeschaden und aus reinem Mangelschaden. Eine sachliche Rechtfertigung für die Herausnahme einzelner Ansprüche aus dieser Frist zu Gunsten eines Kontrahenten ist nicht ersichtlich. Da § 967 Satz 3 ABGB schließlich eine Ausnahmebestimmung darstellt (Schubert in Rummel, ABGB³ [2000] § 967 Rz 3), teilt der erkennende Senat die von Kerzendorfer/Geist (in Jabornegg, HGB [1997] § 423 Rz 1) vertretene Auffassung: Die Präklusivfrist des § 967 Satz 3 ABGB ist zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auf Lagergeschäfte nach §§ 416 ff HGB nicht anzuwenden.Paragraph 967, Satz 3 ABGB erfasst die wechselseitigen Forderungen von Verwahrer und Hinterleger. Die 30-Tages-Frist soll den Kontrahenten ermöglichen, kurz nach Verwahrungsende, wo die Beweiserhebung noch ein Leichtes ist, die behaupteten Ansprüche auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen und zu verifizieren (Binder in Schwimann, ABGB³ [2006] Paragraph 967, Rz 8). Nimmt man nun beim Lagervertrag im Hinblick auf Paragraph 423, HGB die dort bezeichneten Schadenersatzansprüche gegen den Lagerhalter von der 30-Tages-Frist aus, würde es einen Wertungswiderspruch darstellen, Ansprüche des Lagerhalters dennoch der kurzen Frist zu unterwerfen; dies gilt ebenso für die Unterscheidung von Ansprüchen aus Mangelfolgeschaden und aus reinem Mangelschaden. Eine sachliche Rechtfertigung für die Herausnahme einzelner Ansprüche aus dieser Frist zu Gunsten eines Kontrahenten ist nicht ersichtlich. Da Paragraph 967, Satz 3 ABGB schließlich eine Ausnahmebestimmung darstellt (Schubert in Rummel, ABGB³ [2000] Paragraph 967, Rz 3), teilt der erkennende Senat die von Kerzendorfer/Geist (in Jabornegg, HGB [1997] Paragraph 423, Rz 1) vertretene Auffassung: Die Präklusivfrist des Paragraph 967, Satz 3 ABGB ist zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auf Lagergeschäfte nach Paragraphen 416, ff HGB nicht anzuwenden.
3. Der Kläger hat im Verfahren erster Instanz vorgebracht, die Beklagte habe ihm bei Vertragsabschluss verschwiegen, dass die Lagerräumlichkeiten für die Einlagerung des Lagerguts ungeeignet seien. Hätte sie ihn aufgeklärt, dass nicht einmal die Mindestvoraussetzungen für eine ordentliche Einlagerung vorlagen, hätte er den Lagervertrag nicht abgeschlossen. Die Beklagte habe ihn daher in Irrtum geführt (AS 46 ff). Das Erstgericht hat sich mit der Irrtumsproblematik nicht näher auseinander gesetzt, weil es insofern Verjährung annahm. Das Berufungsgericht ging dem gegenüber von einer 30-Jahres-Frist aus, weil der Kläger List geltend gemacht habe, die auch im Verschweigen eines erheblichen Umstands liegen könne. List im Sinne des § 870 ABGB ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung (Betrug). Der Vertragschließende wird durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen in Irrtum geführt oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen in seinem Irrtum belassen oder bestärkt und dadurch zum Vertragsabschluss bestimmt. Täuschung durch Verschweigen erfordert zudem, dass eine Aufklärungspflicht verletzt wurde, was nach den Anschauungen des redlichen Verkehrs zu beurteilen ist (Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB³ [2006] § 870 Rz 3, 6 mwN; vgl auch Rummel in Rummel, ABGB³ [2000] § 870 Rz 2-4 mwN; Bollenberger in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB [2005] § 870 Rz 1 mwN). Dabei kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an (Apathy/Riedler aaO Rz 9).3. Der Kläger hat im Verfahren erster Instanz vorgebracht, die Beklagte habe ihm bei Vertragsabschluss verschwiegen, dass die Lagerräumlichkeiten für die Einlagerung des Lagerguts ungeeignet seien. Hätte sie ihn aufgeklärt, dass nicht einmal die Mindestvoraussetzungen für eine ordentliche Einlagerung vorlagen, hätte er den Lagervertrag nicht abgeschlossen. Die Beklagte habe ihn daher in Irrtum geführt (AS 46 ff). Das Erstgericht hat sich mit der Irrtumsproblematik nicht näher auseinander gesetzt, weil es insofern Verjährung annahm. Das Berufungsgericht ging dem gegenüber von einer 30-Jahres-Frist aus, weil der Kläger List geltend gemacht habe, die auch im Verschweigen eines erheblichen Umstands liegen könne. List im Sinne des Paragraph 870, ABGB ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung (Betrug). Der Vertragschließende wird durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen in Irrtum geführt oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen in seinem Irrtum belassen oder bestärkt und dadurch zum Vertragsabschluss bestimmt. Täuschung durch Verschweigen erfordert zudem, dass eine Aufklärungspflicht verletzt wurde, was nach den Anschauungen des redlichen Verkehrs zu beurteilen ist (Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB³ [2006] Paragraph 870, Rz 3, 6 mwN; vergleiche auch Rummel in Rummel, ABGB³ [2000] Paragraph 870, Rz 2-4 mwN; Bollenberger in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB [2005] Paragraph 870, Rz 1 mwN). Dabei kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an (Apathy/Riedler aaO Rz 9).
Die Beklagte meint in ihrem Rekurs, eine derartige vorsätzliche Täuschung habe der Kläger gar nicht behauptet, es lägen dafür auch keine Indizien vor. Der Kläger hält dem entgegen, die Beklagte hätte schon im Hinblick auf die festgestellte lange Lagerdauer, die Beschaffenheit und den Wert des Lagerguts jedenfalls darauf hinweisen müssen, dass ihr Lager nicht einmal die Mindestvoraussetzungen aufweise. Im Verfahren erster Instanz hat er - wenn auch in anderem Zusammenhang - außerdem vorgebracht, die Beklagte habe offensichtlich nie die Absicht gehabt, die Vereinbarungen über die ordentliche Verwahrung des Lagerguts einzuhalten.
Ob dies den Tatsachen entspricht, steht derzeit nicht fest. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger werfe der Beklagten Täuschung durch Verschweigen von für den Vertragsabschluss maßgeblichen Umständen und damit List vor, ist aber jedenfalls nicht zu beanstanden.
Damit ist die vom Berufungsgericht hinsichtlich der von der Beklagten bestrittenen Aktivlegitimation des Klägers und der Irrtumsproblematik angeordnete Verfahrensergänzung unumgänglich.
4. Das Berufungsgericht hat dem Erstgericht aufgetragen, das Klagebegehren nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, sollte die Irrtumsanfechtung scheitern und der Lagervertrag aufrecht bleiben. Es hat dazu die Auffassung vertreten, der Kläger könne bei unbrauchbarer vertraglicher Leistung der Beklagten das hiefür bezahlte Entgelt (das Lagergeld) bzw die Differenz zwischen dem Wert der mangelhaften und dem Wert der mangelfreien Leistung als Mangelschaden geltend machen; auch bei Lagergeschäften könne der Lagerhalter seinen Entgeltanspruch wegen Nichterfüllung verlieren. Die Beklagte hält dem entgegen, ein Rückersatz des Werklohns (richtig: des Lagergelds) komme nicht in Betracht, weil der vom Kläger erlittene Nachteil durch „die anderen Arten des Ersatzes" ausgeglichen worden sei; die am Lagergut entstandenen Schäden seien dem Kläger ersetzt worden. Erhielte er zusätzlich das geleistete Lagergeld zurück, sei er ungerechtfertigt bereichert. Es ist nicht zweifelhaft, dass - jedenfalls im Werkvertragsrecht - grundsätzlich neben einem Mangelfolgeschaden auch jener Mangelschaden begehrt werden kann, der darin besteht, dass Entgeltsleistungen erbracht worden sind, obwohl die Gegenleistung unbrauchbar und damit wertlos geworden ist. Die Entgeltsleistungen sind sinnlos bezahlt und damit frustriert (s 1 Ob 605/84 = SZ 57/140 = JBl 1985, 625 [Iro] = RdW 1985, 72 [Matey]; 7 Ob 254/00d). Der Oberste Gerichtshof hat aber etwa auch zum Verwahrungsvertrag bereits ausgesprochen, dass derjenige, der einem anderen ein Tier in Pflege und Verwahrung gibt, aus dem Titel des Schadenersatzes (unter anderem) Anspruch auf Rückersatz jenes Teils des geleisteten „Gesamtpflegeentgelts" hat, der als Entgelt für die Verwahrung zu betrachten ist, wenn das Tier nach Vertragsablauf nicht zurückgegeben werden kann. Könne der Verwahrer sich nicht von Schuld frei beweisen, habe er den Entgeltanspruch verwirkt (8 Ob 517/94 = EvBl 1995/8). Wesentliches Argument dieser Rechtsprechung ist die (völlige) Wertlosigkeit der Gegenleistung für den Entgelt Leistenden.
Anderes lässt sich - entgegen der Meinung im Rekurs - auch nicht aus der Entscheidung 7 Ob 541/95 (= RdW 1996, 108) ableiten. Danach kann ein Werkbesteller neben dem Mangelfolgeschaden, der in zusätzlichen Aufwendungen auf Grund der mangelhaften Funktion der gelieferten Maschine, Stillstandskosten anderer Maschinen und zusätzlichen Wartungsarbeitskosten bestand, und Wandlung des Werkvertrags, nicht den Entgang der Zinsen aus dem eingesetzten, der Begleichung des Werklohns dienenden Kapital bis zur Wandlung verlangen. Die Rückerstattung des Werklohns als Schadenersatz komme nicht in Betracht, wenn diese „anderen Arten des Ersatzes den Nachteil ausgleichen"; der Rückersatzanspruch finde im Schadenersatzrecht keine Grundlage, weil bei mangelhafter Werkleistung grundsätzlich das Erfüllungsinteresse und nicht das negative Vertragsinteresse zusteht. Hätte man bei diesem Sachverhalt dem Werkbesteller den geltend gemachten Anspruch zu erkannt, hätte dieser nicht nur sämtliche Mangelfolgeschäden ersetzt erhalten, sondern die Maschine bis zur Wandlung ohne jede Gegenleistung nutzen können. Völlige Wertlosigkeit der gelieferten Maschine war aber nicht gegeben.
Weder dem Vorbringen des Klägers noch den Feststellungen der Vorinstanzen ist das Ausmaß der Beschädigung des Lagerguts zu entnehmen; im Regressprozess der A***** Versicherungs AG gegen die Beklagte ist von der Notwendigkeit der teilweisen Entsorgung die Rede. Es kann daher derzeit nicht beurteilt werden, ob die Leistungen der Beklagten tatsächlich zur Gänze für den Kläger wertlos gewesen sind. Dies wäre nur der Fall, wenn (zumindest nahezu) das gesamte Lagergut bei seiner Rückstellung zerstört oder unbrauchbar gewesen ist. Nur dann läge ein der Entscheidung 8 Ob 517/94 vergleichbarer Sachverhalt vor. War das Lagergut hingegen weitestgehend „nur" beschädigt und wurde dem Kläger dieser Schaden ersetzt, war die Leistung der Beklagten zwar mangelhaft, für den Kläger aber nicht völlig wertlos. Auf den Umstand, dass das Lagergut in jedem Fall professionell über den verfahrensgegenständlichen Zeitraum eingelagert hätte werden müssen und für den Kläger daher Lagerkosten aufgelaufen wären, die er sich nunmehr ersparen würde, hat bereits das Erstgericht zutreffend hingewiesen.
Sollte lediglich ein Teil des Lagerguts zerstört oder unbrauchbar gewesen sein, käme eine teilweise Rückersatzpflicht in Betracht.
6. Soweit sich der Rekurs mit der „Anwendung der Frist für Gewährleistungsansprüche auf Lagergeschäfte nach dem HGB" befasst, übersieht die Beklagte, dass der Kläger sein Begehren gar nicht mehr auf Gewährleistungsansprüche stützt. Die Schadenersatzansprüche hat er aber jedenfalls innerhalb der Fristen des § 423 HGB bzw des § 1489 ABGB geltend gemacht.6. Soweit sich der Rekurs mit der „Anwendung der Frist für Gewährleistungsansprüche auf Lagergeschäfte nach dem HGB" befasst, übersieht die Beklagte, dass der Kläger sein Begehren gar nicht mehr auf Gewährleistungsansprüche stützt. Die Schadenersatzansprüche hat er aber jedenfalls innerhalb der Fristen des Paragraph 423, HGB bzw des Paragraph 1489, ABGB geltend gemacht.
Dem Rekurs war daher insgesamt der Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten gründet auf § 52 ZPO.Dem Rekurs war daher insgesamt der Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten gründet auf Paragraph 52, ZPO.