Rechtssatz RS0015104
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015104
Entscheidungsdatum
23.03.2012
Rechtssatz
Der Vertrag über die Verwahrung von Tieren enthält zwei Aufgaben: einerseits Verpflegung und Versorgung der Tiere und andererseits Verwahrung und Rückgabe nach Vertragsablauf.
Hat der Verwahrer schuldhaft (Beweislast nunmehr nach § 1298 ABGB) seine Verwahrungspflicht verletzt, sodaß er die Tiere nach Vertragsablauf nicht mehr zurückgeben kann (- im vorliegenden Fall konnten die verwahrten Katzen infolge seines fahrlässigen Verhaltens entlaufen - )verliert er seinen Entgeltanspruch für die Verwahrung wegen der letztlich vereitelten Rückgabepflicht, nicht aber den Anspruch auf Erstattung der bis zum Zeitpunkt des Entlaufens tatsächlich aufgewendeten Verpflegs- und Versorgungskosten.Hat der Verwahrer schuldhaft (Beweislast nunmehr nach Paragraph 1298, ABGB) seine Verwahrungspflicht verletzt, sodaß er die Tiere nach Vertragsablauf nicht mehr zurückgeben kann (- im vorliegenden Fall konnten die verwahrten Katzen infolge seines fahrlässigen Verhaltens entlaufen - )verliert er seinen Entgeltanspruch für die Verwahrung wegen der letztlich vereitelten Rückgabepflicht, nicht aber den Anspruch auf Erstattung der bis zum Zeitpunkt des Entlaufens tatsächlich aufgewendeten Verpflegs- und Versorgungskosten.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 517/94
Entscheidungstext OGH 13.04.1994 8 Ob 517/94
- 6 Ob 7/06g
Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 7/06g
Vgl auch; Beisatz: Jedenfalls im Werkvertragsrecht kann grundsätzlich neben einem Mangelfolgeschaden auch jener Mangelschaden begehrt werden, der darin besteht, dass Entgeltsleistungen erbracht worden sind, obwohl die Gegenleistung unbrauchbar und damit wertlos geworden ist. Die Entgeltsleistungen sind sinnlos bezahlt und damit frustriert. (T1); Beisatz: Hier: Das Ausmaß der Beschädigung des Lagerguts stand noch nicht fest. (T2); Veröff: SZ 2006/22
- 2 Ob 287/06d
Entscheidungstext OGH 18.01.2007 2 Ob 287/06d
Vgl auch; Beisatz: Hier: Anteiliges Entgelt für die Verwahrung von Lagergut, das teilweise verloren ging, kann als frustriert zurückgefordert werden. (T3)
- 1 Ob 36/12v
Entscheidungstext OGH 23.03.2012 1 Ob 36/12v
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0015104
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19940413_OGH0002_0080OB00517_9400000_001