Die Revision ist zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Nach herrschender Rechtsprechung (JBl 1974, 622 ua) liegt ein Verwahrungsvertrag vor, wenn jemandem die Wartung und Pflege eines Tieres (hier von Katzen) anvertraut wird. Auch wenn die Tiere während der Vertragszeit zu pflegen und zu versorgen sind, also nicht nur eine passive Verwahrung vorliegt, sondern damit eine Verpflichtung zu positiven Handlungen verbunden ist - dem Berufungsgericht ist daher zuzustimmen, daß dieser Vertrag auch Elemente eines Werkvertrages enthält -, rechtfertigt das nicht die berufungsgerichtliche Ansicht, daß das vereinbarte Entgelt zur Gänze nicht mehr zurückverlangt werden könne, weil Hauptzweck des Vertrages die Sicherstellung der laufenden Betreuung und nicht die Rückgabe der Katzen gewesen sei und daher der Pflegeaufwand für die Katzen bis zu ihrem Verschwinden sich nicht als "verlorener oder vergeblicher" Aufwand darstelle. Bei der Annahme, Hauptzweck des Vertrages sei die Sicherstellung der laufenden Betreuung der Katzen, nicht aber ihre Rückgabe nach Ende des Verwahrungsvertrages gewesen, findet das Berufungsgericht im festgestellten Sachverhalt keine Stütze. Mangels einer solchen Feststellung ist vom Grundtyp eines solchen Vertrages auszugehen, für den die sorgfältige Verwahrung und Rückgabe Hauptpflicht ist (§ 961 ABGB):Nach herrschender Rechtsprechung (JBl 1974, 622 ua) liegt ein Verwahrungsvertrag vor, wenn jemandem die Wartung und Pflege eines Tieres (hier von Katzen) anvertraut wird. Auch wenn die Tiere während der Vertragszeit zu pflegen und zu versorgen sind, also nicht nur eine passive Verwahrung vorliegt, sondern damit eine Verpflichtung zu positiven Handlungen verbunden ist - dem Berufungsgericht ist daher zuzustimmen, daß dieser Vertrag auch Elemente eines Werkvertrages enthält -, rechtfertigt das nicht die berufungsgerichtliche Ansicht, daß das vereinbarte Entgelt zur Gänze nicht mehr zurückverlangt werden könne, weil Hauptzweck des Vertrages die Sicherstellung der laufenden Betreuung und nicht die Rückgabe der Katzen gewesen sei und daher der Pflegeaufwand für die Katzen bis zu ihrem Verschwinden sich nicht als "verlorener oder vergeblicher" Aufwand darstelle. Bei der Annahme, Hauptzweck des Vertrages sei die Sicherstellung der laufenden Betreuung der Katzen, nicht aber ihre Rückgabe nach Ende des Verwahrungsvertrages gewesen, findet das Berufungsgericht im festgestellten Sachverhalt keine Stütze. Mangels einer solchen Feststellung ist vom Grundtyp eines solchen Vertrages auszugehen, für den die sorgfältige Verwahrung und Rückgabe Hauptpflicht ist (Paragraph 961, ABGB):
Wird ein Tier in Pflege und Verwahrung gegeben, enthält der Vertrag zwei verschiedene Aufgaben: Einerseits die Verpflegung und Versorgung der Tiere (hier der Katzen) und andererseits Verwahrung und Rückgabe der Tiere nach Vertragsablauf.
a) Die erste Leistung (Verpflegung und Versorgung der Katzen) hatten die Beklagten offenbar erfüllt; die Frage ist nur, wie lange sie dieser Verpflichtung nachgekommen sind; die Leistung endete jedenfalls mit dem behaupteten Zeitpunkt des Entlaufens der Katzen am 27.12.1990 (zu den diesbezüglichen Unsicherheiten auf der Tatsachenebene siehe das erstgerichtliche Urteil S. 25 unten). Diesbezüglich sind die Beklagten rechnungslegungspflichtig, dh, sie trifft die Beweislast dafür, bis wann sie die Katzen verpflegt und versorgt haben.
Diese Leistungen hätte die Klägerin - wie sie in ihrer Revisionsbeantwortung (S. 6) zutreffend erkennt - auch selbst, also bei Eigenbetreuung, erbringen müssen; sie kann daher aus dem Titel des Schadenersatzes nicht von frustrierten Leistungen reden (siehe Koziol, Haftpflichtrecht I2 35 f mwN in FN 130 bis 134).
b) im Rahmen der Verwahrungspflicht haben die Beklagten aber auch einen Entgeltanspruch, der wohl in dem vereinbarten Gesamtentgelt von
S 4.000 monatlich enthalten ist. Diesen Entgeltanspruch haben sie aber wegen der letztlich vereitelten Rückgabepflicht (also wegen Nichterfüllung des Vertrages in dieser Hinsicht) verloren, sodaß die Klägerin diesen Entgeltteil zurückverlangen kann, denn den hiefür gemäß § 1298 ABGB beweispflichtigen Beklagten ist der Beweis ihrer Schuldlosigkeit an der Unmöglichkeit der Rückgabe der Katzen nicht gelungen: Auch wenn man ihren Beteuerungen glaubt, daß ein Stapel Holz umgefallen ist und dadurch eine Fensterscheibe zerschlagen wurde, sodaß die Tiere entlaufen konnten, so trifft sie dennoch ein Verschulden durch fahrlässige Schaffung oder Aufrechterhaltung einer Gefahrenlage, die aus dem möglichen Umstürzen eines Holzstapels hervorgeht, wenn er sich vor dem Fenster des Verwahrraumes befindet. Das bedeutet, daß sich die Beklagten nicht von Schuld frei beweisen konnten und dementsprechend den Entgeltanspruch verwirkt haben, ohne daß es hiebei auf den Grad des Verschuldens ankommt.S 4.000 monatlich enthalten ist. Diesen Entgeltanspruch haben sie aber wegen der letztlich vereitelten Rückgabepflicht (also wegen Nichterfüllung des Vertrages in dieser Hinsicht) verloren, sodaß die Klägerin diesen Entgeltteil zurückverlangen kann, denn den hiefür gemäß Paragraph 1298, ABGB beweispflichtigen Beklagten ist der Beweis ihrer Schuldlosigkeit an der Unmöglichkeit der Rückgabe der Katzen nicht gelungen: Auch wenn man ihren Beteuerungen glaubt, daß ein Stapel Holz umgefallen ist und dadurch eine Fensterscheibe zerschlagen wurde, sodaß die Tiere entlaufen konnten, so trifft sie dennoch ein Verschulden durch fahrlässige Schaffung oder Aufrechterhaltung einer Gefahrenlage, die aus dem möglichen Umstürzen eines Holzstapels hervorgeht, wenn er sich vor dem Fenster des Verwahrraumes befindet. Das bedeutet, daß sich die Beklagten nicht von Schuld frei beweisen konnten und dementsprechend den Entgeltanspruch verwirkt haben, ohne daß es hiebei auf den Grad des Verschuldens ankommt.
Im fortgesetzten Verfahren ist daher außer der Frage, wie lange die Beklagten die Katzen tatsächlich gepflegt und versorgt haben (siehe a)) auch noch - gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen und unter Anwendung des § 273 ZPO - zu klären, wie viel vom monatlich geleisteten "Gesamtpflegeentgelt" für die reine Pflege und Versorgung der Katzen tatsächlich aufgewendet werden mußte und welcher Teil als Entgelt der Beklagten für die Verwahrung zu betrachten ist; letzterer Teil ist der Klägerin - nebst allenfalls überhaupt nicht mehr aufgelaufener Verpflegs- und Versorgungskosten - jedenfalls zurückzuerstatten.Im fortgesetzten Verfahren ist daher außer der Frage, wie lange die Beklagten die Katzen tatsächlich gepflegt und versorgt haben (siehe a)) auch noch - gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen und unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO - zu klären, wie viel vom monatlich geleisteten "Gesamtpflegeentgelt" für die reine Pflege und Versorgung der Katzen tatsächlich aufgewendet werden mußte und welcher Teil als Entgelt der Beklagten für die Verwahrung zu betrachten ist; letzterer Teil ist der Klägerin - nebst allenfalls überhaupt nicht mehr aufgelaufener Verpflegs- und Versorgungskosten - jedenfalls zurückzuerstatten.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.