Die Revision ist zulässig und berechtigt, weil das Berufungsgericht zu Unrecht von einer Verjährung der Ansprüche des Klägers ausgegangen ist.
1. Auf das Vertragsverhältnis ist - unabhängig von seiner Qualifikation als Lagergeschäft iSd § 416 HGB oder als nur den §§ 957 ff ABGB unterliegender Verwahrungsvertrag (welche Bezeichnung der Kläger sowohl in seinem erstinstanzlichen Vorbringen als auch in seiner Revision verwendet) - österreichisches Recht anzuwenden, was die Parteien auch nie bezweifelt haben. Mangels Rechtswahl iSd Art 3 EVÜ unterliegt der Vertrag nach Art 4 Abs 1 Satz 1 iVm Art 4 Abs 2 des zitierten Übereinkommens dem Recht des Staates, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung (hier: Aufbewahrung) zu erbringen hat, ihren Hauptsitz hat.1. Auf das Vertragsverhältnis ist - unabhängig von seiner Qualifikation als Lagergeschäft iSd Paragraph 416, HGB oder als nur den Paragraphen 957, ff ABGB unterliegender Verwahrungsvertrag (welche Bezeichnung der Kläger sowohl in seinem erstinstanzlichen Vorbringen als auch in seiner Revision verwendet) - österreichisches Recht anzuwenden, was die Parteien auch nie bezweifelt haben. Mangels Rechtswahl iSd Artikel 3, EVÜ unterliegt der Vertrag nach Artikel 4, Absatz eins, Satz 1 in Verbindung mit Artikel 4, Absatz 2, des zitierten Übereinkommens dem Recht des Staates, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung (hier: Aufbewahrung) zu erbringen hat, ihren Hauptsitz hat.
2. Der Sachverhalt hat sich vor dem 1. 1. 2007 ereignet, weshalb die - hier maßgeblichen (ohnehin unverändert gebliebenen) - Bestimmungen des am 1. 1. 2007 in Kraft getretenen Unternehmensgesetzbuches (UGB) in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl I 120/2005, über das Kommissionsgeschäft (§ 390), das Frachtgeschäft (§ 414) und das Lagergeschäft (§§ 416, 417, 422 und 423) nach der Übergangsbestimmung des § 906 Abs 14 UGB nicht anzuwenden sind.2. Der Sachverhalt hat sich vor dem 1. 1. 2007 ereignet, weshalb die - hier maßgeblichen (ohnehin unverändert gebliebenen) - Bestimmungen des am 1. 1. 2007 in Kraft getretenen Unternehmensgesetzbuches (UGB) in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2005,, über das Kommissionsgeschäft (Paragraph 390,), das Frachtgeschäft (Paragraph 414,) und das Lagergeschäft (Paragraphen 416, 417, 422 und 423) nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 906, Absatz 14, UGB nicht anzuwenden sind.
3. § 416 HGB definiert als Lagerhalter denjenigen, der gewerbsmäßig die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern übernimmt. Für die Qualifikation als Lagerhalter ist nicht erforderlich, dass sich die Gewerbsmäßigkeit ausschließlich auf die Lagerung bezieht (Schütz in Straube HGB³ § 416 Rz 4; Schröder in Schlegelberger5 § 416 dHGB aF Rz 5a); die Lagerung darf aber nicht lediglich die Nebenpflicht eines anderen Gewerbes darstellen (Koller in GroßKomm4 § 416 dHGB aF Rn 12). Das weitere essentielle Element eines Lagergeschäftes ist die Übernahme des Gutes in die Obhut als vertraglich vereinbarte Hauptpflicht (Schütz aaO Rz 6; Schröder aaO Rn 2; Koller aaO Rn 6, 8 und 9; vgl Teutsch in Fremuth/Thume, [d]Transportrecht § 475 HGB nF Rn 3).3. Paragraph 416, HGB definiert als Lagerhalter denjenigen, der gewerbsmäßig die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern übernimmt. Für die Qualifikation als Lagerhalter ist nicht erforderlich, dass sich die Gewerbsmäßigkeit ausschließlich auf die Lagerung bezieht (Schütz in Straube HGB³ Paragraph 416, Rz 4; Schröder in Schlegelberger5 Paragraph 416, dHGB aF Rz 5a); die Lagerung darf aber nicht lediglich die Nebenpflicht eines anderen Gewerbes darstellen (Koller in GroßKomm4 Paragraph 416, dHGB aF Rn 12). Das weitere essentielle Element eines Lagergeschäftes ist die Übernahme des Gutes in die Obhut als vertraglich vereinbarte Hauptpflicht (Schütz aaO Rz 6; Schröder aaO Rn 2; Koller aaO Rn 6, 8 und 9; vergleiche Teutsch in Fremuth/Thume, [d]Transportrecht Paragraph 475, HGB nF Rn 3).
In diesem Sinn liegt hier unzweifelhaft ein den §§ 416 ff HGB unterliegendes Lagergeschäft vor: Die Beklagte betreibt neben einer Möbelspedition mehrere Lagerhallen und hat die Güter des Klägers zur Verwahrung übernommen; zusätzlich bezeichnet sie sich selbst als Lagerhalter und beruft sich auf die für Lagergeschäfte geltende Verjährungsbestimmung des § 423 HGB.In diesem Sinn liegt hier unzweifelhaft ein den Paragraphen 416, ff HGB unterliegendes Lagergeschäft vor: Die Beklagte betreibt neben einer Möbelspedition mehrere Lagerhallen und hat die Güter des Klägers zur Verwahrung übernommen; zusätzlich bezeichnet sie sich selbst als Lagerhalter und beruft sich auf die für Lagergeschäfte geltende Verjährungsbestimmung des Paragraph 423, HGB.
4. Auf die Verjährung der Ansprüche gegen den Lagerhalter wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes finden die Vorschriften des § 414 HGB entsprechend Anwendung (§ 423 Satz 1 HGB). Im Falle des gänzlichen Verlustes beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an welchem der Lagerhalter dem Einlagerer Anzeige von dem Verlust macht (Satz 2). § 414 Abs 1 HGB normiert in seinem Satz 1 eine einjährige, nach Satz 2 durch Vertrag verlängerbare Verjährungsfrist hinsichtlich der Ansprüche gegen den Spediteur unter anderem wegen Verlustes und Minderung des Gutes. Nach Abs 2 leg cit beginnt die Verjährung im Fall der Beschädigung oder Minderung mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Ablieferung stattgefunden hat, im Fall des Verlustes oder der verspäteten Ablieferung mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Ablieferung hätte bewirkt sein müssen.4. Auf die Verjährung der Ansprüche gegen den Lagerhalter wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes finden die Vorschriften des Paragraph 414, HGB entsprechend Anwendung (Paragraph 423, Satz 1 HGB). Im Falle des gänzlichen Verlustes beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an welchem der Lagerhalter dem Einlagerer Anzeige von dem Verlust macht (Satz 2). Paragraph 414, Absatz eins, HGB normiert in seinem Satz 1 eine einjährige, nach Satz 2 durch Vertrag verlängerbare Verjährungsfrist hinsichtlich der Ansprüche gegen den Spediteur unter anderem wegen Verlustes und Minderung des Gutes. Nach Absatz 2, leg cit beginnt die Verjährung im Fall der Beschädigung oder Minderung mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Ablieferung stattgefunden hat, im Fall des Verlustes oder der verspäteten Ablieferung mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Ablieferung hätte bewirkt sein müssen.
Die unterlassene Aushändigung der Teppiche, die Teil des als Gesamtheit übergebenen Lagergutes waren, ist als Teilverlust dem Begriff der Minderung des Gutes zu unterstellen (Koller aaO § 423 dHGB aF Rn 5 f; Schröder aaO § 414 dHGB aF Rn 1e; P. Bydlinski in MünchKomm4 § 414 dHGB aF Rn 13 f; Frantzioch in MünchKomm4 § 423 dHGB aF Rn 6; Hermann in Heymann (d)HGB § 423 Rn 1). Mangels Totalverlustes war der Beginn der einjährigen Verjährungsfrist nicht von einer Anzeige durch den Lagerhalter (§ 423 Satz 2 HGB) abhängig. Im Fall des Teilverlustes ist vielmehr der Tag der Ablieferung (§ 423 HGB iVm § 414 Abs 2 HGB) maßgeblich (Koller aaO § 423 dHGB aF Rn 5; Frantzioch aaO § 423 dHGB aF Rn 5; P. Bydlinski aaO § 414 dHGB aF Rn 64 und 65; Hermann aaO; vgl Teutsch aaO § 475a dHGB nF Rn 6; vgl in Ebenroth/Boujong/Joost (d)HGB § 475a HGB nF Rn 6).Die unterlassene Aushändigung der Teppiche, die Teil des als Gesamtheit übergebenen Lagergutes waren, ist als Teilverlust dem Begriff der Minderung des Gutes zu unterstellen (Koller aaO Paragraph 423, dHGB aF Rn 5 f; Schröder aaO Paragraph 414, dHGB aF Rn 1e; P. Bydlinski in MünchKomm4 Paragraph 414, dHGB aF Rn 13 f; Frantzioch in MünchKomm4 Paragraph 423, dHGB aF Rn 6; Hermann in Heymann (d)HGB Paragraph 423, Rn 1). Mangels Totalverlustes war der Beginn der einjährigen Verjährungsfrist nicht von einer Anzeige durch den Lagerhalter (Paragraph 423, Satz 2 HGB) abhängig. Im Fall des Teilverlustes ist vielmehr der Tag der Ablieferung (Paragraph 423, HGB in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz 2, HGB) maßgeblich (Koller aaO Paragraph 423, dHGB aF Rn 5; Frantzioch aaO Paragraph 423, dHGB aF Rn 5; P. Bydlinski aaO Paragraph 414, dHGB aF Rn 64 und 65; Hermann aaO; vergleiche Teutsch aaO Paragraph 475 a, dHGB nF Rn 6; vergleiche in Ebenroth/Boujong/Joost (d)HGB Paragraph 475 a, HGB nF Rn 6).
Im konkreten Fall war die Ablieferung am 30. 12. 2003 aufgrund der vereinbarten Nachschau noch nicht als abgeschlossen zu werten. Ablieferung bedeutet, dass der Lagerhalter den Besitz und die Gewahrsame an dem Gut im Einverständnis mit dem Einlagerer wieder aufgibt (vgl Gass aaO § 475 (d)HGB nF Rn 6). Bestand die von der Beklagten sogar in Aussicht gestellte Möglichkeit einer weiteren Obhut durch den Lagerhalter (Aufbewahrung der Teppiche in der alten Lagerhalle) konnte die (unvollständige) Abholung am 30. 12. 2003 die einjährige Verjährungsfrist nicht auslösen (Schröder aaO § 423 dHGB aF Rn 8; vgl Gass aaO § 475 (d)HGB nF Rn 12).Im konkreten Fall war die Ablieferung am 30. 12. 2003 aufgrund der vereinbarten Nachschau noch nicht als abgeschlossen zu werten. Ablieferung bedeutet, dass der Lagerhalter den Besitz und die Gewahrsame an dem Gut im Einverständnis mit dem Einlagerer wieder aufgibt vergleiche Gass aaO Paragraph 475, (d)HGB nF Rn 6). Bestand die von der Beklagten sogar in Aussicht gestellte Möglichkeit einer weiteren Obhut durch den Lagerhalter (Aufbewahrung der Teppiche in der alten Lagerhalle) konnte die (unvollständige) Abholung am 30. 12. 2003 die einjährige Verjährungsfrist nicht auslösen (Schröder aaO Paragraph 423, dHGB aF Rn 8; vergleiche Gass aaO Paragraph 475, (d)HGB nF Rn 12).
Hat die Verjährungsfrist demnach erst im Sommer 2004 begonnen, hat der Kläger seine Ansprüche jedenfalls fristgerecht geltend gemacht. Die Frage, ob dasselbe Ergebnis durch eine (konkludente) nach § 414 Abs 1 Satz 2 HGB zulässige Verlängerung der einjährigen Verjährungsfrist erzielbar wäre (vgl 8 Ob 527/82 = SZ 56/53 = EvBl 1983/159), stellt sich nicht.Hat die Verjährungsfrist demnach erst im Sommer 2004 begonnen, hat der Kläger seine Ansprüche jedenfalls fristgerecht geltend gemacht. Die Frage, ob dasselbe Ergebnis durch eine (konkludente) nach Paragraph 414, Absatz eins, Satz 2 HGB zulässige Verlängerung der einjährigen Verjährungsfrist erzielbar wäre vergleiche 8 Ob 527/82 = SZ 56/53 = EvBl 1983/159), stellt sich nicht.
Mangels Ablaufes der einjährigen Verjährungsfrist ist die in der (österreichischen und deutschen) Judikatur und Lehre unterschiedlich beantwortete Frage (siehe die Nachweise bei Schütz aaO § 414 Rz 5; RIS-Justiz RS0034263), ob die einjährige Frist des § 414 HGB auf Schadenersatzansprüche wegen schuldhafter Verletzung der Obhutspflicht anzuwenden ist oder insoweit die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB zu gelten hat, nicht zu klären. Keiner Erörterung bedarf auch die Anwendbarkeit des § 423 HGB auf den Schadenersatzanspruch, der auf die Rückzahlung des durch den Verlust der Teppiche teilweise frustriert gewordenen Lagergeldes (6 Ob 7/06g = RdW 2006/326 = ecolex 2006/198 = wbl 2006, 382) gerichtet ist.Mangels Ablaufes der einjährigen Verjährungsfrist ist die in der (österreichischen und deutschen) Judikatur und Lehre unterschiedlich beantwortete Frage (siehe die Nachweise bei Schütz aaO Paragraph 414, Rz 5; RIS-Justiz RS0034263), ob die einjährige Frist des Paragraph 414, HGB auf Schadenersatzansprüche wegen schuldhafter Verletzung der Obhutspflicht anzuwenden ist oder insoweit die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB zu gelten hat, nicht zu klären. Keiner Erörterung bedarf auch die Anwendbarkeit des Paragraph 423, HGB auf den Schadenersatzanspruch, der auf die Rückzahlung des durch den Verlust der Teppiche teilweise frustriert gewordenen Lagergeldes (6 Ob 7/06g = RdW 2006/326 = ecolex 2006/198 = wbl 2006, 382) gerichtet ist.
5. § 417 Abs 1 HGB verweist zu den Rechten und Pflichten des Lagerhalters auf die für den Kommissionär geltenden Vorschriften der §§ 388 bis 390. Der Lagerhalter haftet demnach für den Verlust des gelagerten Gutes, es sei denn, dass der Verlust auf Umständen beruht, die auch durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht abgewendet werden konnten (Schütz aaO § 417 Rz 5; Koller aaO § 417 dHGB aF Rn 7; Schröder aaO § 417 dHGB aF Rn 2). Der unaufgeklärt gebliebene Verlust der Teppiche geht zu Lasten der Beklagten, die den ihr obliegenden Beweis, ohne ihr Verschulden trotz ausreichender Sicherungsmaßnahmen an der gänzlichen Rückgabe des eingelagerten Gutes gehindert worden zu sein, nicht erbracht hat (Schütz aaO;5. Paragraph 417, Absatz eins, HGB verweist zu den Rechten und Pflichten des Lagerhalters auf die für den Kommissionär geltenden Vorschriften der Paragraphen 388 bis 390, Der Lagerhalter haftet demnach für den Verlust des gelagerten Gutes, es sei denn, dass der Verlust auf Umständen beruht, die auch durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht abgewendet werden konnten (Schütz aaO Paragraph 417, Rz 5; Koller aaO Paragraph 417, dHGB aF Rn 7; Schröder aaO Paragraph 417, dHGB aF Rn 2). Der unaufgeklärt gebliebene Verlust der Teppiche geht zu Lasten der Beklagten, die den ihr obliegenden Beweis, ohne ihr Verschulden trotz ausreichender Sicherungsmaßnahmen an der gänzlichen Rückgabe des eingelagerten Gutes gehindert worden zu sein, nicht erbracht hat (Schütz aaO;
Frantzioch aaO § 417 dHGB aF Rn 15; Koller aaO § 417 dHGB Rn 12;Frantzioch aaO Paragraph 417, dHGB aF Rn 15; Koller aaO Paragraph 417, dHGB Rn 12;
Schröder aaO § 417 dHGB Rn 5; RIS-Justiz RS0062762; vgl 1 Ob 2374/96s mwN zum Speditionsgeschäft; vgl RIS-Justiz RS0018994 zu § 964 ABGB).Schröder aaO Paragraph 417, dHGB Rn 5; RIS-Justiz RS0062762; vergleiche 1 Ob 2374/96s mwN zum Speditionsgeschäft; vergleiche RIS-Justiz RS0018994 zu Paragraph 964, ABGB).
6. Die Beklagte hat aus diesen Erwägungen sowohl den Wert der verlorenen Teppiche zu ersetzen als auch das anteilige Lagergeld rückzuerstatten. Dieses ist nämlich sinnlos bezahlt und wegen Wertlosigkeit der Leistung des Lagerhalters frustriert (6 Ob 7/06g). Die Höhe der erhobenen Entschädigungsansprüche hat die Beklagte nie konkret bestritten; sie ist daher nicht zu prüfen.
Aus diesen Erwägungen war der Revision Folge zu geben, das erstinstanzliche Urteil war wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO; für die Revision stehen dem Kläger anstelle der verzeichneten 180 % nur 60 % Einheitssatz zu.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO; für die Revision stehen dem Kläger anstelle der verzeichneten 180 % nur 60 % Einheitssatz zu.