Rechtssatz RS0062414
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062414
Geschäftszahl
7Ob531/77; 2Ob287/06d
Entscheidungsdatum
18.01.2007
Rechtssatz
Unter dem Verlust des Gutes im Sinne des § 414 HGB ist nicht nur dessen Zerstörung, sondern auch die sonstige Unmöglichkeit der Auslieferung zu betrachten. Eine solche ist aber dann anzunehmen, wenn die Auslieferung der Ware an einen anderen als den bestimmungsgemäßen Empfänger erfolgte, der dessen Rückgabe verweigert.Unter dem Verlust des Gutes im Sinne des Paragraph 414, HGB ist nicht nur dessen Zerstörung, sondern auch die sonstige Unmöglichkeit der Auslieferung zu betrachten. Eine solche ist aber dann anzunehmen, wenn die Auslieferung der Ware an einen anderen als den bestimmungsgemäßen Empfänger erfolgte, der dessen Rückgabe verweigert.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 531/77
Entscheidungstext OGH 23.06.1977 7 Ob 531/77
Veröff: HS X/XI/8
- 2 Ob 287/06d
Entscheidungstext OGH 18.01.2007 2 Ob 287/06d
Vgl auch; Beisatz: Die unterlassene Aushändigung einzelner zur Aufbewahrung gegebener Sachen (hier: Teppiche), die Teil des als Gesamtheit übergebenen Lagergutes waren, ist als Teilverlust dem Begriff der Minderung des Gutes zu unterstellen. Mangels Totalverlustes ist in diesem Fall der Beginn der einjährigen Verjährungsfrist nicht von einer Anzeige durch den Lagerhalter abhängig, sondern vielmehr der Tag der Ablieferung maßgeblich. (T1); Beisatz: Ablieferung bedeutet, dass der Lagerhalter den Besitz und die Gewahrsame an dem Gut im Einverständnis mit dem Einlagerer wieder aufgibt. (T2); Beisatz: Hier: Ablieferung wegen vereinbarter späterer Nachschau noch nicht abgeschlossen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0062414
Dokumentnummer
JJR_19770623_OGH0002_0070OB00531_7700000_008