Aus der Begründung:
Das Berufungsgericht führt zwar zutreffend aus, daß ein Verkäufer nicht schon dann arglistig im Sinne des § 377 (5) HGB. handelt, wenn er eine Ware in Kenntnis eines Mangels verkauft hat; er muß vielmehr hiebei gegen eine Aufklärungsfrist verstoßen haben. Es ist daher auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob und in welchem Umfang der Verkäufer nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf bestehende Handelsbräuche verpflichtet ist, den Käufer über Mängel der Ware aufzuklären. Die Aufklärungspflicht wird namentlich bei solchen Umständen anzunehmen sein, die für den Entschluß des Käufers derart von Bedeutung sind, daß er bei ihrer Kenntnis den Vertrag möglicherweise nicht oder nicht zu den gleichen Bedingungen abgeschlossen hätte (vgl. EvBl. 1967 Nr. 239 = HS. 5352, Schlegelberger, Kommentar[4] S. 2091, Anm. 46, 47, Staub - Heinichen, Kommentar[14], IV S. 240 Anm. 148). Während im allgemeinen das Bewußtsein des Verkäufers, der Käufer hätte bei Kenntnis des Mangels den Kaufvertrag nicht oder zu anderen Bedingungen abgeschlossen, Voraussetzung für die Annahme einer Arglist ist, bedarf es dieses Bewußtseins dann nicht, wenn einer Ware Eigenschaften fehlen, die typischerweise vom Verkehr als so wesentlich angesehen werden, daß eine Aufklärung üblich ist.Das Berufungsgericht führt zwar zutreffend aus, daß ein Verkäufer nicht schon dann arglistig im Sinne des Paragraph 377, (5) HGB. handelt, wenn er eine Ware in Kenntnis eines Mangels verkauft hat; er muß vielmehr hiebei gegen eine Aufklärungsfrist verstoßen haben. Es ist daher auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob und in welchem Umfang der Verkäufer nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf bestehende Handelsbräuche verpflichtet ist, den Käufer über Mängel der Ware aufzuklären. Die Aufklärungspflicht wird namentlich bei solchen Umständen anzunehmen sein, die für den Entschluß des Käufers derart von Bedeutung sind, daß er bei ihrer Kenntnis den Vertrag möglicherweise nicht oder nicht zu den gleichen Bedingungen abgeschlossen hätte vergleiche EvBl. 1967 Nr. 239 = HS. 5352, Schlegelberger, Kommentar[4] S. 2091, Anmerkung 46, 47, Staub - Heinichen, Kommentar[14], römisch vier S. 240 Anmerkung 148). Während im allgemeinen das Bewußtsein des Verkäufers, der Käufer hätte bei Kenntnis des Mangels den Kaufvertrag nicht oder zu anderen Bedingungen abgeschlossen, Voraussetzung für die Annahme einer Arglist ist, bedarf es dieses Bewußtseins dann nicht, wenn einer Ware Eigenschaften fehlen, die typischerweise vom Verkehr als so wesentlich angesehen werden, daß eine Aufklärung üblich ist.
Schon in seiner Klagebeantwortung hat der Beklagte behauptet, die Farbechtheit der Überzüge von Campingmöbeln sei als selbstverständliche Voraussetzung anzusehen, die Organe der Klägerin hätten dadurch arglistig gehandelt, daß sie ihn nicht über den Mangel der Farbechtheit dieser Bezüge aufgeklärt hätten. Damit hat der Beklagte die Behauptung aufgestellt, die Klägerin wäre nach Treu und Glauben und mit Rücksicht
uf bestehende Handelsbräuche verpflichtet gewesen, ihn bei Besichtigung der Campingmöbel darauf aufmerksam zu machen, daß deren Bezüge leicht abfärben, daher für die Benützung zu Campingzwecken nicht anstandslos verwendbar sind.
Obwohl die Untergerichte festgestellt haben, daß im allgemeinen nur, wenn ein Stoff als indanthrengefärbt verkauft ist, erwartet wird, daß er farbecht sein muß, so ist doch zu untersuchen, ob nicht im besonderen Fall, weil man bei Campingmöbeln voraussetzen müsse, daß sie der Nässe ausgesetzt werden können, etwas anderes gelte, etwa, weil sich die Benützer mit nassem Badeanzug daraufsetzen können, wie in der Klagebeantwortung ausgeführt wird, oder weil es sich nicht vermeiden ließe, daß sie angeregnet werden.
Das Berufungsgericht meint, im besonderen Fall habe keine Aufklärungspflicht bestanden, weil die Klägerin der begrundeten Ansicht sein konnte, der Beklagte habe die ihm im Dezember 1964 übersandten Musterstücke überprüft, den Mangel der Farbbeständigkeit festgestellt und dennoch die weitere nunmehr beanstandete Lieferung bestellt. Sie habe daher weder wissen noch für möglich halten können, daß dem Beklagten dieser Mangel unbekannt sei.
Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden. Besteht nach Handelsbräuchen eine Verpflichtung des Verkäufers, den Käufer über Mängel einer Ware aufzuklären, so kann der Verkäufer eine vorsätzliche Verletzung dieser Verpflichtung nicht damit entschuldigen, er habe angenommen, der Käufer werde seiner Prüfungspflicht nachkommen. Der Käufer könnte dem mit Recht entgegenhalten, er habe nicht annehmen können, daß der Verkäufer das Fehlen der nach dem Handelsbrauch selbstverständlichen Eigenschaften ihm nicht angezeigt habe, er habe aus diesem Gründe eine Überprüfung in Richtung der als selbstverständlich vorausgesetzten Eigenschaften unterlassen.
Es kann daher auch der Entscheidung JBl. 1952 S. 568 f. nicht gefolgt werden, daß bei einem offenen Mangel Arglist kaum vorkommen könne. Bei einem nicht erkennbaren Mangel besteht keine Rügepflicht, so daß es § 377 (5) HGB. gar nicht bedürfte. Vielmehr setzt diese Bestimmung geradezu voraus, daß der Käufer die ihm nach § 377 HGB. obliegenden Vorsichten vernachlässigt hat. Das Gesetz entscheidet zu Gunsten des nachlässigen Käufers, wenn der Verkäufer arglistig handelt.Es kann daher auch der Entscheidung JBl. 1952 S. 568 f. nicht gefolgt werden, daß bei einem offenen Mangel Arglist kaum vorkommen könne. Bei einem nicht erkennbaren Mangel besteht keine Rügepflicht, so daß es Paragraph 377, (5) HGB. gar nicht bedürfte. Vielmehr setzt diese Bestimmung geradezu voraus, daß der Käufer die ihm nach Paragraph 377, HGB. obliegenden Vorsichten vernachlässigt hat. Das Gesetz entscheidet zu Gunsten des nachlässigen Käufers, wenn der Verkäufer arglistig handelt.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen leiden daher an einem unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wahrzunehmenden Feststellungsmangel.
Für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, den Beklagten über die mangelnde Farbbeständigkeit der Bezüge der Campingmöbel aufzuklären, wird daher auf Grund eines Sachverständigengutachtens festzustellen sein, ob die Farbbeständigkeit der Bezüge eine typische Voraussetzung für Campingmöbel der von der Klägerin dem Beklagten gelieferten Art ist, ob daher der Verkäufer nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf das Bestehen von Handelsbräuchen verpflichtet ist, den Käufer über den Mangel der Farbbeständigkeit der Bezüge aufzuklären. Diese Feststellungsmängel machen eine Aufhebung der Entscheidung beider Vorinstanzen und eine Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht erforderlich.