Rechtssatz RS0023998
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023998
Entscheidungsdatum
11.12.1968
Rechtssatz
Besteht nach Handelsbräuchen eine Verpflichtung des Verkäufers, den Käufer über Mängel einer Ware aufzuklären, so kann der Verkäufer sich nicht damit entschuldigen, der Käufer kann dem vielmehr mit Recht entgegenhalten, daß der Verkäufer das Fehlen nach dem Handelsbrauch selbstverständlicher Eigenschaften ihm nicht angezeigt habe, er habe aus diesem Grunde eine Überprüfung in Richtung von selbstverständlich vorausgesetzten Eigenschaften unterlassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0023998
Dokumentnummer
JJR_19681211_OGH0002_0070OB00239_6800000_002