Mit Wechselzahlungsauftrag vom 26. Juni 1967 wurde dem Beklagten als Akzeptanten auf Grund des Rektawechsels vom 17. Februar 1967 aufgetragen, der Klägerin den Betrag von 14.353.50 S samt Nebengebühren zu bezahlen.
Zufolge der vom Beklagten erhobenen Einwendungen und des darüber durchgeführten Verfahrens hob das Erstgericht diesen Wechselzahlungsauftrag auf. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Mit Schreiben vom 17. Februar 1967 stellte der Beklagte der Maschinenhandel Ges.m.b.H. in V. das Anbot, ihm den fabriksneuen Ansichtskartenautomaten Marke "Emadis" Fabrikationsnummer 1378 um 15.700 S zu verkaufen. Der Beklagte sollte 3700 S anzahlen, im übrigen ersuchte er die Klägerin, ihm ein Darlehen von 14.340 S (12.000 S Kaufpreisrest, 2220 S Kreditgebühr einschließlich Verwaltungskostenbeitrag sowie 120 S Erhebungsgebühr) einzuräumen, das er sich in 24 aufeinanderfolgenden Monatsraten von je 597.50 S ab 15. März 1967 bei Terminverlust zurückzuzahlen verpflichtete. Zur Sicherung der Darlehensforderung übergab er der Klägerin drei Blankoakzepte. Der eingeklagte Wechsel enthält eine Rektaklausel im Sinne des Art. 11 (2) WG. Laut Rechnung vom 18. Februar 1967 verkaufte die Maschinenhandel Ges.m.b.H. sodann dem Beklagten den in seinem Antrag genau bezeichneten Automaten zu den dort genannten Bedingungen. Er leistete allerdings nur eine Anzahlung von 500 S, wobei er annahm, die Restzahlung werde ihm als Rabatt nachgelassen. Laut Stampiglienaufdruck auf der Rechnung wurde der Apparat unter Eigentumsvorbehalt verkauft und das Eigentum der Klägerin übertragen. Die Verkäuferin zedierte der Klägerin auch die Kaufpreisrestforderung, was von dieser angenommen und vom Beklagten zur Kenntnis genommen wurde.Mit Schreiben vom 17. Februar 1967 stellte der Beklagte der Maschinenhandel Ges.m.b.H. in römisch fünf. das Anbot, ihm den fabriksneuen Ansichtskartenautomaten Marke "Emadis" Fabrikationsnummer 1378 um 15.700 S zu verkaufen. Der Beklagte sollte 3700 S anzahlen, im übrigen ersuchte er die Klägerin, ihm ein Darlehen von 14.340 S (12.000 S Kaufpreisrest, 2220 S Kreditgebühr einschließlich Verwaltungskostenbeitrag sowie 120 S Erhebungsgebühr) einzuräumen, das er sich in 24 aufeinanderfolgenden Monatsraten von je 597.50 S ab 15. März 1967 bei Terminverlust zurückzuzahlen verpflichtete. Zur Sicherung der Darlehensforderung übergab er der Klägerin drei Blankoakzepte. Der eingeklagte Wechsel enthält eine Rektaklausel im Sinne des Artikel 11, (2) WG. Laut Rechnung vom 18. Februar 1967 verkaufte die Maschinenhandel Ges.m.b.H. sodann dem Beklagten den in seinem Antrag genau bezeichneten Automaten zu den dort genannten Bedingungen. Er leistete allerdings nur eine Anzahlung von 500 S, wobei er annahm, die Restzahlung werde ihm als Rabatt nachgelassen. Laut Stampiglienaufdruck auf der Rechnung wurde der Apparat unter Eigentumsvorbehalt verkauft und das Eigentum der Klägerin übertragen. Die Verkäuferin zedierte der Klägerin auch die Kaufpreisrestforderung, was von dieser angenommen und vom Beklagten zur Kenntnis genommen wurde.
Entgegen dieser Vereinbarung wurde dem Beklagten in der Folge nicht ein fabriksneuer, sondern ein gebrauchter Apparat geliefert, der auch eine andere Fabrikationsnummer, nämlich 10.167, aufwies. Dies konnte jedoch nicht sofort festgestellt werden, da kein Schlüssel zum Öffnen des Apparates vorlag und dieser von außen wie neu aussah. Trotz der Zusage, daß der Apparat in den nächsten Tagen montiert werde, kam nach wiederholten Urgenzen erst etwa zwei Monate später ein gewisser Anton S., der dem Beklagten mitteilte, er sei von der Lieferfirma beauftragt, den Automaten aufzuhängen. Dabei zeigte sich, daß der Apparat nicht neuwertig war, daß insbesondere das Schloß und die Neonbeleuchtung alt waren und daß der Schlüssel fehlte. S. nahm das Schloß mit, versprach, es gegen ein anderes auszutauschen und schloß den Apparat behelfsmäßig. Das Funktionieren des Automaten konnte mangels der nötigen Ansichtskarten nicht überprüft werden. Nach deren Beschaffung zeigte sich, daß der Automat auch nicht einwandfrei funktionierte. Bei Einwurf von 5 S sollten 2 Ansichtskarten herauskommen, doch kamen manchmal mehr Karten, manchmal auch nur eine heraus.
Da die Lieferfirma seit 8. März 1967 stillgelegt ist, über kein Vermögen verfügt und seither auch keine Geschäfte mehr betreibt, gab der Beklagte den Apparat beim Gastwirt Josef W. ab und jetzt befindet er sich bei Anton S.
Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht wie folgt:
Infolge der Rektaklausel, die der eingeklagte Wechsel enthält, habe seine Übertragung an die Klägerin gemäß Art. 11 (2) WG. nur die Wirkung einer gewöhnlichen Abtretung. Dem Beklagten stunden daher gegen die Klägerin alle Einwendungen aus dem Grundgeschäft zu.Infolge der Rektaklausel, die der eingeklagte Wechsel enthält, habe seine Übertragung an die Klägerin gemäß Artikel 11, (2) WG. nur die Wirkung einer gewöhnlichen Abtretung. Dem Beklagten stunden daher gegen die Klägerin alle Einwendungen aus dem Grundgeschäft zu.
Otto K., der damalige Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter der Verkäuferfirma, habe den Beklagten dadurch, daß er ihm statt des vereinbarten neuen Automaten einen gebrauchten mit anderer Fabrikationsnummer lieferte, im Sinne des § 871 ABGB. in Irrtum geführt. Der Beklagte habe den Automaten, sobald er den Irrtum entdeckte, zurückgestellt und sei daher nicht verpflichtet, den Kaufpreis zu bezahlen.Otto K., der damalige Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter der Verkäuferfirma, habe den Beklagten dadurch, daß er ihm statt des vereinbarten neuen Automaten einen gebrauchten mit anderer Fabrikationsnummer lieferte, im Sinne des Paragraph 871, ABGB. in Irrtum geführt. Der Beklagte habe den Automaten, sobald er den Irrtum entdeckte, zurückgestellt und sei daher nicht verpflichtet, den Kaufpreis zu bezahlen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge, hob das Ersturteil auf und verwies die Sache unter Rechtskraftvorbehalt zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es führte hiezu folgendes aus:
Unbegrundet seien allerdings die Rekursausführungen, der Beklagte könne der Klägerin keine Einwendungen aus dem Grundgeschäft entgegensetzen. Es handle sich um einen Fall der Konsumfinanzierung, bei dem das Kauf- und das Darlehensgeschäft eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Verträge seien so miteinander verbunden, daß keiner ohne den anderen geschlossen worden wäre.
Es würde daher den guten Sitten widersprechen, wollte das Finanzierungsinstitut das ganze Risiko des Auseinanderfallens von Verkäufer und Darlehensgeber dem Käufer anlasten und jede Haftung und Gewährleistung für die das Wesentliche des Geschäftes bildende Warenlieferung von vornherein ablehnen. Vielmehr könne der Beklagte der Klägerin alle Einwendungen aus dem finanzierten Geschäft entgegensetzen.
Die Feststellung des Erstgerichtes, daß der Beklagte einen fabriksneuen Apparat gekauft habe, daß ihm aber ein gebrauchter, nicht funktionierender Apparat geliefert wurde, sei unbedenklich. Daraus ergebe sich aber nicht, daß der Beklagte gemäß § 871 ABGB. wegen Irreführung an den Vertrag nicht gebunden sei. Da der Beklagte als Gastwirt ebenso Kaufmann sei wie die Verkäuferin und die Klägerin, finde § 377 HGB. Anwendung. Arglist nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle scheide nach der Sachlage aus, zumal gar nicht behauptet worden sei, daß die Ware in voller Kenntnis ihrer Unbrauchbarkeit verkauft wurde. Der Beklagte hätte daher den Automaten unverzüglich nach Lieferung, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich war, untersuchen und einen allfälligen Mangel dem Verkäufer sofort anzeigen müssen; zeigte sich der Mangel erst später, so wäre er unverzüglich nach seiner Entdeckung anzuzeigen gewesen, widrigens die Ware als genehmigt gilt. Dies gelte auch, wenn eine andere als die bedungene Ware geliefert wurde, sofern diese nicht offensichtlich so erheblich von der Bestellung abweiche, daß der Verkäufer die Genehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten müßte, was allerdings nur dann zutreffe, wenn die gelieferte Ware mit der bestellten gar nichts gemein habe und offensichtlich für den Zweck des Käufers untauglich sei.Die Feststellung des Erstgerichtes, daß der Beklagte einen fabriksneuen Apparat gekauft habe, daß ihm aber ein gebrauchter, nicht funktionierender Apparat geliefert wurde, sei unbedenklich. Daraus ergebe sich aber nicht, daß der Beklagte gemäß Paragraph 871, ABGB. wegen Irreführung an den Vertrag nicht gebunden sei. Da der Beklagte als Gastwirt ebenso Kaufmann sei wie die Verkäuferin und die Klägerin, finde Paragraph 377, HGB. Anwendung. Arglist nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle scheide nach der Sachlage aus, zumal gar nicht behauptet worden sei, daß die Ware in voller Kenntnis ihrer Unbrauchbarkeit verkauft wurde. Der Beklagte hätte daher den Automaten unverzüglich nach Lieferung, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich war, untersuchen und einen allfälligen Mangel dem Verkäufer sofort anzeigen müssen; zeigte sich der Mangel erst später, so wäre er unverzüglich nach seiner Entdeckung anzuzeigen gewesen, widrigens die Ware als genehmigt gilt. Dies gelte auch, wenn eine andere als die bedungene Ware geliefert wurde, sofern diese nicht offensichtlich so erheblich von der Bestellung abweiche, daß der Verkäufer die Genehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten müßte, was allerdings nur dann zutreffe, wenn die gelieferte Ware mit der bestellten gar nichts gemein habe und offensichtlich für den Zweck des Käufers untauglich sei.
Da die Klägerin behaupte, der Beklagte habe die Mängel erst nach Einbringung der Wechselklage, also verspätet, gerügt, müsse der Beklagte die Rechtzeitigkeit beweisen. Er habe zwar vorgebracht, daß er den Automaten zurückgestellt habe, nicht aber, daß dies sofort nach Entdeckung des Mangels geschehen sei. Es sei daher anzuleiten, entsprechende Prozeßbehauptungen aufzustellen und sodann seien die notwendigen Beweise aufzunehmen. Sollte sich ergeben, daß die Mängel verspätet gerügt wurden, seien auch Feststellungen hinsichtlich der bestrittenen Höhe der Klagsforderung zu treffen.
Der Oberste Gerichtshof gab den von beiden Seiten erhobenen Rekursen Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Berufungsgericht eine neue Entscheidung auf.