Aus den Entscheidungsgründen:
Soweit in der Revision ausgeführt wird, der Firma Regina V stunden gegen den Beklagten Gewährleistungsansprüche zu, ist ihr zu erwidern, daß Kosten eines vorangegegangenen Gewährleistungsprozesses, den der Letztverbraucher erfolgreich gegen den Zwischenhändler anstrengte, nicht unter dem Titel der Gewährleistung gegen den Unternehmer, der das Werk herstellte, geltend gemacht werden können, da es sich hiebei weder um die Aufhebung des Vertrages noch um einen Anspruch auf Preisminderung handelt. Ein Anspruch kann sich nur aus einer positiven Vertragsverletzung ergeben und somit ein Schadenersatzbegehren für einen Begleit- oder Mängelfolgeschaden sein (vgl. SZ 2/35; Koziol - Welser[5] I 223 f.; Ehrenzweig[2] II/1, 225 f.; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 546). Nur ein solcher Anspruch fällt auch unter § 67Soweit in der Revision ausgeführt wird, der Firma Regina römisch fünf stunden gegen den Beklagten Gewährleistungsansprüche zu, ist ihr zu erwidern, daß Kosten eines vorangegegangenen Gewährleistungsprozesses, den der Letztverbraucher erfolgreich gegen den Zwischenhändler anstrengte, nicht unter dem Titel der Gewährleistung gegen den Unternehmer, der das Werk herstellte, geltend gemacht werden können, da es sich hiebei weder um die Aufhebung des Vertrages noch um einen Anspruch auf Preisminderung handelt. Ein Anspruch kann sich nur aus einer positiven Vertragsverletzung ergeben und somit ein Schadenersatzbegehren für einen Begleit- oder Mängelfolgeschaden sein vergleiche SZ 2/35; Koziol - Welser[5] römisch eins 223 f.; Ehrenzweig[2] II/1, 225 f.; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 546). Nur ein solcher Anspruch fällt auch unter Paragraph 67
VVG.
Sofern die Schadenersatzverpflichtung des Beklagten aus der Lieferung mangelhafter Ware abgeleitet wird, steht dem allerdings die Vorschrift des § 377 HGB entgegen.Sofern die Schadenersatzverpflichtung des Beklagten aus der Lieferung mangelhafter Ware abgeleitet wird, steht dem allerdings die Vorschrift des Paragraph 377, HGB entgegen.
Sowohl die Firma Regina V, eine Handelsagentur, als auch der Beklagte betreiben ein Grundhandelsgewerbe. Anders als Bauunternehmer, die sich verpflichten, ein Bauwerk, somit eine unbewegliche Sache, herzustellen, liefern Bauhandwerker wie Bautischler bewegliche Sachen, somit Waren, die allenfalls zum Einbau in eine unbewegliche Sache bestimmt sein mögen (Schlegelberger - Hildebrandt - Steckhan[5] I, 22; Brüggemann in Großkommentar HGB[3] I, 124, 144). Gemäß § 381 Abs. 2 HGB ist die Vorschrift des § 377 HGB auch auf Werklieferungsverträge anwendbar. Der Beklagte wendete ausdrücklich ein, eine Bemängelung der Ware durch die Firma Regina V sei nicht erfolgt. Tatsächlich untersuchte die Firma Regina V die Ware nach deren Ablieferung durch den Beklagten weder auf Mängel noch auf Übereinstimmung mit der Bestellung, sie lieferte sie vielmehr im Beisein des Beklagten an Helmut L aus. Ein Bediensteter der Firma Regina V versicherte Helmut L sogar, daß die Holzqualität mit der bestellten übereinstimme. Daß der Mangel bei sachgemäßer Überprüfung leicht erkennbar gewesen wäre, wurde vom Erstgericht festgestellt. Gibt der Besteller eines Werklieferungsvertrages die gelieferte Ware ohne fachgerechte Untersuchung an seinen Vertragspartner weiter und ist die dispositive (SZ 33/146) Pflicht zur unverzüglichen Mängelrüge vertraglich nicht ausgeschlossen worden, so kann sich der Besteller nicht mit einer Verspätung der Mängelrüge seines Abnehmers rechtfertigen (SZ 26/187). Die Unterlassung der Mängelrüge fingiert die Genehmigung der gelieferten Ware. Diese Genehmigung tritt ohne Rücksicht auf den Parteiwillen in Kraft (Brüggemann in Großkommentar HGB[3] IV, 404) und bedeutet nicht nur den Verlust von Gewährleistungsansprüchen, sondern aller aus dem Mangel der Ware abgeleiteten Rechte (Brüggemann a.a.O., 406), insbesondere also auch von Schadenersatzansprüchen (SZ 50/93; SZ 43/53; EvBl. 1967/305; JBl. 1959, 455; EvBl. 1957/43; Hämmerle, Handelsrecht[2] III, 70), die sich auf die Verletzung des Vertrages und die Beschaffenheit der Ware grunden. Dem Beklagten kann eine Berufung auf die Vorschrift des § 377 HGB auch nicht etwa deshalb verwehrt werden, weil er die Mängel arglistig verschwiegen hätte. Arglistig im Sinne des § 377 Abs. 5 HGB handelt der Werklieferant dann, wenn er verpflichtet ist, den Mangel dem Käufer mitzuteilen; der Werklieferant muß also eine ihm gegenüber dem Käufer obliegende Aufklärungspflicht verletzen. Ob dies zutrifft, ist danach zu beurteilen, ob und in welchem Umfange er nach Treu und Glauben oder nach den bestehenden Handelsbräuchen zur Aufklärung verpflichtet war. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, liegt Arglist nicht etwa schon deshalb vor, wenn der Hersteller des Werkes dieses in Kenntnis seines Mangels auslieferte (SZ 47/41; SZ 41/174; EvBl. 1967/239; 6 Ob 562/78). Nach den Verfahrensergebnissen war die verwendete Mahagoniholzart nicht zur Herstellung von Fenstern und Türen völlig ungeeignet (Helmut L machte auch nur Preisminderung geltend); auch verletzte der Beklagte keine konkrete Aufklärungspflicht. Die Lieferung der Ware in Kenntnis des Mangels reicht aber zur Annahme der Arglist nicht aus.Sowohl die Firma Regina römisch fünf, eine Handelsagentur, als auch der Beklagte betreiben ein Grundhandelsgewerbe. Anders als Bauunternehmer, die sich verpflichten, ein Bauwerk, somit eine unbewegliche Sache, herzustellen, liefern Bauhandwerker wie Bautischler bewegliche Sachen, somit Waren, die allenfalls zum Einbau in eine unbewegliche Sache bestimmt sein mögen (Schlegelberger - Hildebrandt - Steckhan[5] römisch eins, 22; Brüggemann in Großkommentar HGB[3] römisch eins, 124, 144). Gemäß Paragraph 381, Absatz 2, HGB ist die Vorschrift des Paragraph 377, HGB auch auf Werklieferungsverträge anwendbar. Der Beklagte wendete ausdrücklich ein, eine Bemängelung der Ware durch die Firma Regina römisch fünf sei nicht erfolgt. Tatsächlich untersuchte die Firma Regina römisch fünf die Ware nach deren Ablieferung durch den Beklagten weder auf Mängel noch auf Übereinstimmung mit der Bestellung, sie lieferte sie vielmehr im Beisein des Beklagten an Helmut L aus. Ein Bediensteter der Firma Regina römisch fünf versicherte Helmut L sogar, daß die Holzqualität mit der bestellten übereinstimme. Daß der Mangel bei sachgemäßer Überprüfung leicht erkennbar gewesen wäre, wurde vom Erstgericht festgestellt. Gibt der Besteller eines Werklieferungsvertrages die gelieferte Ware ohne fachgerechte Untersuchung an seinen Vertragspartner weiter und ist die dispositive (SZ 33/146) Pflicht zur unverzüglichen Mängelrüge vertraglich nicht ausgeschlossen worden, so kann sich der Besteller nicht mit einer Verspätung der Mängelrüge seines Abnehmers rechtfertigen (SZ 26/187). Die Unterlassung der Mängelrüge fingiert die Genehmigung der gelieferten Ware. Diese Genehmigung tritt ohne Rücksicht auf den Parteiwillen in Kraft (Brüggemann in Großkommentar HGB[3] römisch vier, 404) und bedeutet nicht nur den Verlust von Gewährleistungsansprüchen, sondern aller aus dem Mangel der Ware abgeleiteten Rechte (Brüggemann a.a.O., 406), insbesondere also auch von Schadenersatzansprüchen (SZ 50/93; SZ 43/53; EvBl. 1967/305; JBl. 1959, 455; EvBl. 1957/43; Hämmerle, Handelsrecht[2] römisch drei, 70), die sich auf die Verletzung des Vertrages und die Beschaffenheit der Ware grunden. Dem Beklagten kann eine Berufung auf die Vorschrift des Paragraph 377, HGB auch nicht etwa deshalb verwehrt werden, weil er die Mängel arglistig verschwiegen hätte. Arglistig im Sinne des Paragraph 377, Absatz 5, HGB handelt der Werklieferant dann, wenn er verpflichtet ist, den Mangel dem Käufer mitzuteilen; der Werklieferant muß also eine ihm gegenüber dem Käufer obliegende Aufklärungspflicht verletzen. Ob dies zutrifft, ist danach zu beurteilen, ob und in welchem Umfange er nach Treu und Glauben oder nach den bestehenden Handelsbräuchen zur Aufklärung verpflichtet war. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, liegt Arglist nicht etwa schon deshalb vor, wenn der Hersteller des Werkes dieses in Kenntnis seines Mangels auslieferte (SZ 47/41; SZ 41/174; EvBl. 1967/239; 6 Ob 562/78). Nach den Verfahrensergebnissen war die verwendete Mahagoniholzart nicht zur Herstellung von Fenstern und Türen völlig ungeeignet (Helmut L machte auch nur Preisminderung geltend); auch verletzte der Beklagte keine konkrete Aufklärungspflicht. Die Lieferung der Ware in Kenntnis des Mangels reicht aber zur Annahme der Arglist nicht aus.
Entgegen den Ausführungen in der Revision hat der Beklagte der Firma Regina V auch nicht ausdrücklich garantiert, die von ihm angefertigten Fenster seien von einwandfreier Qualität und aus Mahagoni. Unter einem Garantievertrag versteht man einen Vertrag, durch den sich jemand einem anderen gegenüber (beschränkt oder unbeschränkt) verpflichtet, für den Erfolg eines Unternehmens einzustehen oder für den Schaden, der durch ein Unternehmen entsteht, aufzukommen; der Garantievertrag ist ein einseitig verbindlicher Vertrag und verpflichtet nur den Gewährsübernehmer, der im Zweifel für den ganzen Ausfall oder Schaden einzutreten hat (SZ 50/93; JBl. 1978, 36; Koziol - Welser[5], 221; Ohmeyer - Klang in Klang[2] VI, 203). Der echte Garantievertrag bewirkt die Begründung einer selbständigen Schuld, welche von der Verbindlichtkeit des ursprünglichen Schuldverhältnisses unabhängig ist (SZ 50/93; SZ 47/138). Von diesem echten Garantievertrag zu unterscheiden ist die besonders in Kaufverträgen häufig vorkommende sogenannte Garantiezusage (der unechte Garantievertrag), worunter bloße Gewährleistungsabreden verstanden werden, die Teile des Hauptvertrages sind; der Verkäufer sichert damit dem Käufer bestimmte Eigenschaften der Kaufsache zu und wird dadurch verpflichtet, für alle Folgen ihres Fehlens einzustehen, auch wenn ihn kein Verschulden trifft; es handelt sich jedoch um eine gewöhnliche Zusicherung vertragsgemäßer Leistung, für die das Recht des Hauptvertrages gilt, den sie ausgestaltet (SZ 50/93; SZ 47/138; Koziol - Welser a.a.O.). Darin wird gewöhnlich nicht mehr als die ausdrückliche Übernahme der an sich wirksamen Gewährleistungspflichten oder deren Erweiterung oder Verlängerung erblickt (Ohmeyer - Klang a.a.O.). Die Rügepflicht des § 377 HGB wird durch eine derartige Zusicherung (unechter Garantievertrag) nicht beseitigt (SZ 50/93; SZ 47/138; Ratz in Großkomm. HGB[3] III, 334; Schlegelberger - Hefermehl[4], 2090). Die Firma Regina V hat nun aber nach Erhalt der Klage im Verfahren 3 Cg 300/77 des Kreisgerichtes Wels mit dem Beklagten nur Verbindung aufgenommen, der der Firma Regina V die Zusicherung gab, daß die von ihm angefertigten Fenster von einwandfreier Qualität und auch aus Mahagoniholz seien. Das Erstgericht bezeichnete diesen Vorgang selbst als Informationseinholung. Daraus folgt, daß die Firma Regina V vom Beklagten zwar eine Wissenserklärung einholen wollte, an diesen aber gar nicht das Verlangen stellte, eine Willenserklärung in der Richtung des Abschlusses eines echten Garantievertrages abzugeben.Entgegen den Ausführungen in der Revision hat der Beklagte der Firma Regina römisch fünf auch nicht ausdrücklich garantiert, die von ihm angefertigten Fenster seien von einwandfreier Qualität und aus Mahagoni. Unter einem Garantievertrag versteht man einen Vertrag, durch den sich jemand einem anderen gegenüber (beschränkt oder unbeschränkt) verpflichtet, für den Erfolg eines Unternehmens einzustehen oder für den Schaden, der durch ein Unternehmen entsteht, aufzukommen; der Garantievertrag ist ein einseitig verbindlicher Vertrag und verpflichtet nur den Gewährsübernehmer, der im Zweifel für den ganzen Ausfall oder Schaden einzutreten hat (SZ 50/93; JBl. 1978, 36; Koziol - Welser[5], 221; Ohmeyer - Klang in Klang[2] römisch sechs, 203). Der echte Garantievertrag bewirkt die Begründung einer selbständigen Schuld, welche von der Verbindlichtkeit des ursprünglichen Schuldverhältnisses unabhängig ist (SZ 50/93; SZ 47/138). Von diesem echten Garantievertrag zu unterscheiden ist die besonders in Kaufverträgen häufig vorkommende sogenannte Garantiezusage (der unechte Garantievertrag), worunter bloße Gewährleistungsabreden verstanden werden, die Teile des Hauptvertrages sind; der Verkäufer sichert damit dem Käufer bestimmte Eigenschaften der Kaufsache zu und wird dadurch verpflichtet, für alle Folgen ihres Fehlens einzustehen, auch wenn ihn kein Verschulden trifft; es handelt sich jedoch um eine gewöhnliche Zusicherung vertragsgemäßer Leistung, für die das Recht des Hauptvertrages gilt, den sie ausgestaltet (SZ 50/93; SZ 47/138; Koziol - Welser a.a.O.). Darin wird gewöhnlich nicht mehr als die ausdrückliche Übernahme der an sich wirksamen Gewährleistungspflichten oder deren Erweiterung oder Verlängerung erblickt (Ohmeyer - Klang a.a.O.). Die Rügepflicht des Paragraph 377, HGB wird durch eine derartige Zusicherung (unechter Garantievertrag) nicht beseitigt (SZ 50/93; SZ 47/138; Ratz in Großkomm. HGB[3] römisch drei, 334; Schlegelberger - Hefermehl[4], 2090). Die Firma Regina römisch fünf hat nun aber nach Erhalt der Klage im Verfahren 3 Cg 300/77 des Kreisgerichtes Wels mit dem Beklagten nur Verbindung aufgenommen, der der Firma Regina römisch fünf die Zusicherung gab, daß die von ihm angefertigten Fenster von einwandfreier Qualität und auch aus Mahagoniholz seien. Das Erstgericht bezeichnete diesen Vorgang selbst als Informationseinholung. Daraus folgt, daß die Firma Regina römisch fünf vom Beklagten zwar eine Wissenserklärung einholen wollte, an diesen aber gar nicht das Verlangen stellte, eine Willenserklärung in der Richtung des Abschlusses eines echten Garantievertrages abzugeben.
Der Beklagte verletzte aber eine ihn aus dem ursprünglichen Werklieferungsvertrag treffende nachwirkende Pflicht. Aus einem zweiseitig verbindlichen Vertrag ergeben sich nämlich auch ohne besondere Vereinbarungen Nebenpflichten (Schutz- und Sorgfaltspflichten) etwa auf Mitteilung oder Belehrung. Auch die Erfüllung und Durchführung von Verträgen hat nach der Übung des redlichen Verkehrs nach Treu und Glauben zu erfolgen. Die Anforderungen von Treu und Glauben, die über die Pflicht zur Wahrung der guten Sitten hinausgehen, sind vor allem jenen gegenüber zu beachten, zu denen man in konkreten Rechtsbeziehungen steht (EvBl. 1979/3; EvBl. 1976/224; SZ 49/37; Gschnitzer, Schuldrecht. Allgemeiner Teil, 31). Auch wenn mit der Verschaffung der gemäß § 377 HGB, als mängelfrei genehmigten Ware das Umsatzgeschäft finalisiert ist, können gleichwohl auch über diesen Zeitpunkt hinaus aus dem Gebot redlicher und verkehrsüblicher Vertragserfüllung noch Rechtspflichten bestehen (vgl. Staudinger - Köhler[12], Anm. 55 zu § 433 BGB).Der Beklagte verletzte aber eine ihn aus dem ursprünglichen Werklieferungsvertrag treffende nachwirkende Pflicht. Aus einem zweiseitig verbindlichen Vertrag ergeben sich nämlich auch ohne besondere Vereinbarungen Nebenpflichten (Schutz- und Sorgfaltspflichten) etwa auf Mitteilung oder Belehrung. Auch die Erfüllung und Durchführung von Verträgen hat nach der Übung des redlichen Verkehrs nach Treu und Glauben zu erfolgen. Die Anforderungen von Treu und Glauben, die über die Pflicht zur Wahrung der guten Sitten hinausgehen, sind vor allem jenen gegenüber zu beachten, zu denen man in konkreten Rechtsbeziehungen steht (EvBl. 1979/3; EvBl. 1976/224; SZ 49/37; Gschnitzer, Schuldrecht. Allgemeiner Teil, 31). Auch wenn mit der Verschaffung der gemäß Paragraph 377, HGB, als mängelfrei genehmigten Ware das Umsatzgeschäft finalisiert ist, können gleichwohl auch über diesen Zeitpunkt hinaus aus dem Gebot redlicher und verkehrsüblicher Vertragserfüllung noch Rechtspflichten bestehen vergleiche Staudinger - Köhler[12], Anmerkung 55 zu Paragraph 433, BGB).
Die Frage ob unter diesen Umständen Mitteilungs- und Aufklärungspflichten bestehen, ist auf Grund ergänzender Vertragsauslegung der redlichen Verkehrsausübung, aber auch nach den deutlich hervorgetretenen individuellen Interessen der Parteien zu beurteilen (2 Ob 530/77; Bydlinski in Klang[2] IV/2, 322, 324). Eine solche vertragliche Mitteilungspflicht ist nach redlicher Verkehrssitte insbesondere dann zu bejahen, wenn der Letztverbraucher gegen den Zwischenhändler, der gemäß § 377 HGB, die Lieferung des Erzeugers genehmigte, Gewährleistungsansprüche gerichtlich geltend macht und der beklagte Zwischenhändler vom Erzeuger Information über die Qualität der Ware einholt. Sie ist ihm gerade dann, wenn ihn durch die nach § 377 HGB erfolgte Genehmigung der Ware Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche aus der Lieferung der Ware nicht mehr treffen können, auch zumutbar. Es ist für ihn auch leicht zu erkennen, daß sein früherer Vertragspartner im Vertrauen auf seine Mitteilungen Dispositionen - Anerkennung der behaupteten Ansprüche oder Bestreitung derselben - vorzunehmen beabsichtigt (JBl. 1979, 201). Unter diesen Umständen mag er noch berechtigt sein, Auskünfte zu verweigern, auf keinen Fall darf er aber wahrheitswidrige positive Erklärungen abgeben und den Vertragspartner im Vertreten eines ihm nachteiligen Standpunktes bestärken. Gerade dies hat der Beklagte getan. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes war dieses schuldhafte Verhalten des Beklagten auch kausal für den in der Rechtssphäre der Firma Regina V eingetretenen Vermögensschädigung. Die Firma Regina V ließ sich nämlich auf Grund der Zusicherung des Beklagten in den Prozeß gegen Helmut L ein. Es lag trotz des Fachwissens der Firma Regina V kein Handeln auf deren eigene Gefahr vor. Von einem solchen kann nur dann gesprochen werden, wenn dem Gefährder keine Schutzpflichten gegenüber jenen obliegen, die die Gefahr kannten oder erkennen konnten (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I, 74 f.). Das Verhalten der Firma Regina V kann nur gemäß § 1304 ABGB zu einer Einschränkung der Haftung des Beklagten führen.Die Frage ob unter diesen Umständen Mitteilungs- und Aufklärungspflichten bestehen, ist auf Grund ergänzender Vertragsauslegung der redlichen Verkehrsausübung, aber auch nach den deutlich hervorgetretenen individuellen Interessen der Parteien zu beurteilen (2 Ob 530/77; Bydlinski in Klang[2] IV/2, 322, 324). Eine solche vertragliche Mitteilungspflicht ist nach redlicher Verkehrssitte insbesondere dann zu bejahen, wenn der Letztverbraucher gegen den Zwischenhändler, der gemäß Paragraph 377, HGB, die Lieferung des Erzeugers genehmigte, Gewährleistungsansprüche gerichtlich geltend macht und der beklagte Zwischenhändler vom Erzeuger Information über die Qualität der Ware einholt. Sie ist ihm gerade dann, wenn ihn durch die nach Paragraph 377, HGB erfolgte Genehmigung der Ware Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche aus der Lieferung der Ware nicht mehr treffen können, auch zumutbar. Es ist für ihn auch leicht zu erkennen, daß sein früherer Vertragspartner im Vertrauen auf seine Mitteilungen Dispositionen - Anerkennung der behaupteten Ansprüche oder Bestreitung derselben - vorzunehmen beabsichtigt (JBl. 1979, 201). Unter diesen Umständen mag er noch berechtigt sein, Auskünfte zu verweigern, auf keinen Fall darf er aber wahrheitswidrige positive Erklärungen abgeben und den Vertragspartner im Vertreten eines ihm nachteiligen Standpunktes bestärken. Gerade dies hat der Beklagte getan. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes war dieses schuldhafte Verhalten des Beklagten auch kausal für den in der Rechtssphäre der Firma Regina römisch fünf eingetretenen Vermögensschädigung. Die Firma Regina römisch fünf ließ sich nämlich auf Grund der Zusicherung des Beklagten in den Prozeß gegen Helmut L ein. Es lag trotz des Fachwissens der Firma Regina römisch fünf kein Handeln auf deren eigene Gefahr vor. Von einem solchen kann nur dann gesprochen werden, wenn dem Gefährder keine Schutzpflichten gegenüber jenen obliegen, die die Gefahr kannten oder erkennen konnten (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht römisch eins, 74 f.). Das Verhalten der Firma Regina römisch fünf kann nur gemäß Paragraph 1304, ABGB zu einer Einschränkung der Haftung des Beklagten führen.
Wesentlicher Prozeßstandpunkt des Beklagten war die (zutreffende) Behauptung, die Firma Regina V habe die Ware gemäß § 377 HGB genehmigt, sodaß ihn an sich keine Gewährleistungs- und Schadenersatzpflichten treffen konnten. Darin lag aber auch die Behauptung der alleinigen Verantwortlichkeit der Firma Regina V und der alleinigen Zuordnung des eingetretenen Schadens in deren Vermögenssphäre. Der Beklagte übersah dabei zwar, daß auch nach der Genehmigung der Ware gemäß § 377 HGB durch Verletzung der ihn weiter treffenden Treuepflichten Schadenersatzansprüche entstehen konnten, die durch die schon vorher erfolgte Genehmigung nicht ausgeschlossen wurden. Sein Prozeßstandpunkt ist aber der Behauptung des Alleinverschuldens des Geschädigten am eingetretenen Schaden gleichzuhalten. In der Behauptung des Alleinverschuldens liegt aber als minus auch der Einwand eines Mitverschuldens des Geschädigten (JBl. 1978, 377; Arb. 9252; JBl. 1967, 320). Ein solches in der Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern liegende Mitverschulden ist der Firma Regina V anzulasten. Sie unterließ trotz der Rüge des Helmut L weiterhin jegliche Überprüfung der gelieferten Ware und nahm nicht einmal deren offenkundige Fehler wahr, sondern ließ sich ungeachtet des zutreffenden Privatgutachtens eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen nur auf die bloße Zusicherung des Beklagten in den Gewährleistungsprozeß ein. Wägt man diese grob fahrlässige Vorgangsweise mit dem Verhalten des Beklagten ab, der über Anfrage der Firma Regina V eine bewußt falsche Information über die Qualität der von ihm gelieferten Ware erteilte und dadurch nachwirkende Vertragspflichten verletzte, gelangt man zum Ergebnis, daß keines der Verschuldensmomente überwiegt. Während nämlich der Beklagte nur mehr vertragliche Nebenpflichten verletzte, mißachtete die Firma Regina V die insbesondere bei Unterlassung der Mängelrüge primär ihr obliegende selbständige Prüfungspflicht, ob sie sich in den Gewährleistungsprozeß einlassen soll. Der Beklagte haftet daher nur für die Hälfte des der Höhe nach unbestrittenen Schadens.Wesentlicher Prozeßstandpunkt des Beklagten war die (zutreffende) Behauptung, die Firma Regina römisch fünf habe die Ware gemäß Paragraph 377, HGB genehmigt, sodaß ihn an sich keine Gewährleistungs- und Schadenersatzpflichten treffen konnten. Darin lag aber auch die Behauptung der alleinigen Verantwortlichkeit der Firma Regina römisch fünf und der alleinigen Zuordnung des eingetretenen Schadens in deren Vermögenssphäre. Der Beklagte übersah dabei zwar, daß auch nach der Genehmigung der Ware gemäß Paragraph 377, HGB durch Verletzung der ihn weiter treffenden Treuepflichten Schadenersatzansprüche entstehen konnten, die durch die schon vorher erfolgte Genehmigung nicht ausgeschlossen wurden. Sein Prozeßstandpunkt ist aber der Behauptung des Alleinverschuldens des Geschädigten am eingetretenen Schaden gleichzuhalten. In der Behauptung des Alleinverschuldens liegt aber als minus auch der Einwand eines Mitverschuldens des Geschädigten (JBl. 1978, 377; Arb. 9252; JBl. 1967, 320). Ein solches in der Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern liegende Mitverschulden ist der Firma Regina römisch fünf anzulasten. Sie unterließ trotz der Rüge des Helmut L weiterhin jegliche Überprüfung der gelieferten Ware und nahm nicht einmal deren offenkundige Fehler wahr, sondern ließ sich ungeachtet des zutreffenden Privatgutachtens eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen nur auf die bloße Zusicherung des Beklagten in den Gewährleistungsprozeß ein. Wägt man diese grob fahrlässige Vorgangsweise mit dem Verhalten des Beklagten ab, der über Anfrage der Firma Regina römisch fünf eine bewußt falsche Information über die Qualität der von ihm gelieferten Ware erteilte und dadurch nachwirkende Vertragspflichten verletzte, gelangt man zum Ergebnis, daß keines der Verschuldensmomente überwiegt. Während nämlich der Beklagte nur mehr vertragliche Nebenpflichten verletzte, mißachtete die Firma Regina römisch fünf die insbesondere bei Unterlassung der Mängelrüge primär ihr obliegende selbständige Prüfungspflicht, ob sie sich in den Gewährleistungsprozeß einlassen soll. Der Beklagte haftet daher nur für die Hälfte des der Höhe nach unbestrittenen Schadens.