Rechtssatz RS0014021
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014021
Entscheidungsdatum
03.12.1980
Rechtssatz
Auch nach Genehmigung der Ware durch den Zwischenhändler durch Unterlassung der Mängelrüge gem § 377 HGB bestehen auf Grund von Treu und Glauben und ergänzender Vertragsauslegung weiterwirkende Vertragspflichten insoweit, als jedenfalls darüber, ob die vom Zwischenhändler bereits weiterveräußerte Ware mangelfrei war, bei Rückfrage wegen eines vom Letztverbraucher erhobenen Gewährleistungsanspruches nicht bewußt unrichtige Behauptungen aufgestellt werden dürfen.Auch nach Genehmigung der Ware durch den Zwischenhändler durch Unterlassung der Mängelrüge gem Paragraph 377, HGB bestehen auf Grund von Treu und Glauben und ergänzender Vertragsauslegung weiterwirkende Vertragspflichten insoweit, als jedenfalls darüber, ob die vom Zwischenhändler bereits weiterveräußerte Ware mangelfrei war, bei Rückfrage wegen eines vom Letztverbraucher erhobenen Gewährleistungsanspruches nicht bewußt unrichtige Behauptungen aufgestellt werden dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0014021
Dokumentnummer
JJR_19801203_OGH0002_0010OB00680_8000000_001