Die Revision ist nicht berechtigt.
Der relevierte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft. Er liegt nicht vor, was nicht weiter zu begründen ist.
In der Revision wird unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen geltend gemacht, nach der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gehe ein Wandelungsanspruch gemäß § 932 ABGB dann unter, wenn der Käufer die Rückstellung der Sache in schuldhafter Weise selbst unmöglich gemacht habe.In der Revision wird unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen geltend gemacht, nach der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gehe ein Wandelungsanspruch gemäß Paragraph 932, ABGB dann unter, wenn der Käufer die Rückstellung der Sache in schuldhafter Weise selbst unmöglich gemacht habe.
Dazu ist auszuführen:
Es trifft zunächst zu, dass der Oberste Gerichtshof in der älteren Rechtsprechung den Standpunkt vertreten hat, ein Wandlungsanspruch nach § 932 ABGB entfalle dann, wenn der Käufer in schuldhafter Weise die Rückstellung der Sache unmöglich gemacht habe (EvBl 1963/262; EvBl 1972/170). In der Entscheidung SZ 42/180 wurde dazu noch zusätzlich ausgeführt, den Käufer treffe die Beweispflicht dafür, dass er die Unmöglichkeit der Rückstellung nicht verschuldet habe, dass aber durch die Unmöglichkeit der Rückstellung an sich das Wandlungsrecht nicht erlösche. Auch in der Entscheidung 2 Ob 678/86 (WBl 1987, 121) wurde festgehalten, dass Wandlung nicht begehren könne, wer in Kenntnis des Mangels die Rückstellung in schuldhafter Weise unmöglich gemacht habe. In dieser Entscheidung wurde das Wegwerfen der mangelhaften Ware grundsätzlich als schuldhaftes Unmöglichmachen der Rückstellung angesehen. Auch in der Entscheidung 2 Ob 660/86 wurde die oben dargestellte Rechtsansicht wiedergegeben, aber zugleich betont, die Unmöglichkeit der Rückstellung schließe ohne Verschulden des Bestellers die Wandlung nicht aus.Es trifft zunächst zu, dass der Oberste Gerichtshof in der älteren Rechtsprechung den Standpunkt vertreten hat, ein Wandlungsanspruch nach Paragraph 932, ABGB entfalle dann, wenn der Käufer in schuldhafter Weise die Rückstellung der Sache unmöglich gemacht habe (EvBl 1963/262; EvBl 1972/170). In der Entscheidung SZ 42/180 wurde dazu noch zusätzlich ausgeführt, den Käufer treffe die Beweispflicht dafür, dass er die Unmöglichkeit der Rückstellung nicht verschuldet habe, dass aber durch die Unmöglichkeit der Rückstellung an sich das Wandlungsrecht nicht erlösche. Auch in der Entscheidung 2 Ob 678/86 (WBl 1987, 121) wurde festgehalten, dass Wandlung nicht begehren könne, wer in Kenntnis des Mangels die Rückstellung in schuldhafter Weise unmöglich gemacht habe. In dieser Entscheidung wurde das Wegwerfen der mangelhaften Ware grundsätzlich als schuldhaftes Unmöglichmachen der Rückstellung angesehen. Auch in der Entscheidung 2 Ob 660/86 wurde die oben dargestellte Rechtsansicht wiedergegeben, aber zugleich betont, die Unmöglichkeit der Rückstellung schließe ohne Verschulden des Bestellers die Wandlung nicht aus.
In der Entscheidung HS 24504 (7 Ob 1639/93) wurde die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision mit dem Hinweis begründet, die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, der Wandlungsanspruch gehe bei zu vertretender Nichtrückstellbarkeit der Kaufsache verloren, sei durch die Rechtsprechung gedeckt.
In der Entscheidung 4 Ob 2341/96h (teilweise veröffentlicht ecolex 1997, 344) wurde ebenfalls wiederholt, der Wandlungsanspruch nach § 932 ABGB entfalle nur dann, wenn der Käufer in schuldbarer Weise die Rückstellung der Sache unmöglich gemacht habe.In der Entscheidung 4 Ob 2341/96h (teilweise veröffentlicht ecolex 1997, 344) wurde ebenfalls wiederholt, der Wandlungsanspruch nach Paragraph 932, ABGB entfalle nur dann, wenn der Käufer in schuldbarer Weise die Rückstellung der Sache unmöglich gemacht habe.
Diese (ältere) Rechtsprechung ist in der Lehre auf Kritik gestoßen.
Ostheim (Zum Anspruch auf Vertragsaufhebung bei Unmöglichkeit der Naturalrestitution Wilburg-FS 307) lehrt ausdrücklich, die bisherige Rechtsprechung des OGH, wonach das Recht auf Vertragsaufhebung wegen Irrtums, Gewährleistung oder laesio enormis erlösche, wenn der Aufhebungsberechtigte die Rückgabe der empfangenen Sache schuldhaft unmöglich gemacht habe oder die Sache durch Gebrauch in Kenntnis des Mangels im Wert gemindert habe, finde im österreichischen Recht keine Stütze. Die Frage, wer die Verantwortlichkeit für Untergang oder Wertminderung der zurückzugewährenden Sache gegen den Aufhebungsgegner trage, müsse erst im Rahmen der Rückabwicklung geklärt werden.
Harrer (Rückabwicklungsprobleme beim fehlerhaften Kauf, JBl 1983, 247 f) vertritt die Rechtsansicht, beim verschuldeten Untergang einer Sache könne Wandlung nur dann begehrt werden, wenn dem Verkäufer der Wert der Sache ersetzt werde.
Gschnitzer (in Klang IV/1 536) meint, die Tatsache, dass der Erwerber an der Unmöglichkeit der Rückstellung Schuld trage, habe noch nicht den Verlust des Wandlungsrechtes, sondern nur eine Schadenersatzpflicht zur Folge.
Bydlinski (in Klang II/2, 700) spricht dem Verkäufer einer mangelhaften Ware bei vom Käufer verschuldeten Untergang der Ware Schadenersatzansprüche zu, die den aus der Wandlung folgenden Ansprüchen des Käufers verteidigungsweise entgegengehalten werden könnten.
Welser (in Koziol-Welser, Bürgerliches Recht II12, 75) vertritt den Standpunkt, ein Erwerber könne auch dann wandeln, wenn er nach Kenntnis vom Mangel eine Verfügung vorgenommen habe, welche die Rückstellung unmöglich mache, müsse aber Schadenersatz leisten.
Reischauer (in Rummel³ § 932 Rz 4) ist der Ansicht, das Wandlungsbegehren setze die Bereitschaft zur Wertvergütung - bei Rückgabeunmöglichkeit - nicht voraus. Das Zug um Zug-Prinzip gelte nur für die Rückabwicklung, nicht aber für die Rechtsgestaltung „Wandlung". Die Rückabwicklung sei nicht Voraussetzung, sondern Folge der Wandlung. Auch bei zu vertretender Nichtrückstellbarkeit bestehe das Wandlungsrecht ebenfalls, doch sei bei Sorgfaltswidrigkeit der Wandelnde ersatzpflichtig.Reischauer (in Rummel³ Paragraph 932, Rz 4) ist der Ansicht, das Wandlungsbegehren setze die Bereitschaft zur Wertvergütung - bei Rückgabeunmöglichkeit - nicht voraus. Das Zug um Zug-Prinzip gelte nur für die Rückabwicklung, nicht aber für die Rechtsgestaltung „Wandlung". Die Rückabwicklung sei nicht Voraussetzung, sondern Folge der Wandlung. Auch bei zu vertretender Nichtrückstellbarkeit bestehe das Wandlungsrecht ebenfalls, doch sei bei Sorgfaltswidrigkeit der Wandelnde ersatzpflichtig.
Dagegen lehrt Binder (in Schwimann², Rz 31 zu § 932) schuldhafte Beschädigung der Sache lasse den Wandlungsanspruch untergehen.Dagegen lehrt Binder (in Schwimann², Rz 31 zu Paragraph 932,) schuldhafte Beschädigung der Sache lasse den Wandlungsanspruch untergehen.
Auch Mayerhofer (Schuldrecht I, 445) führt aus, Wandlung sei dann unzulässig, wenn der Übernehmer ausdrücklich oder schlüssig auf Wandlung verzichte oder wenn deren Ausübung für den Übergeber unzumutbar werde. Derartiges könne vorliegen, wenn der Übernehmer den Leistungsgegenstand in Kenntnis des Mangels und des Rückstellungserfordernisses bewusst störe, erheblich beschädige oder ohne Notwendigkeit über sie verfüge.Auch Mayerhofer (Schuldrecht römisch eins, 445) führt aus, Wandlung sei dann unzulässig, wenn der Übernehmer ausdrücklich oder schlüssig auf Wandlung verzichte oder wenn deren Ausübung für den Übergeber unzumutbar werde. Derartiges könne vorliegen, wenn der Übernehmer den Leistungsgegenstand in Kenntnis des Mangels und des Rückstellungserfordernisses bewusst störe, erheblich beschädige oder ohne Notwendigkeit über sie verfüge.
Die jüngere Rechtsprechung ist der jüngeren Lehre gefolgt. So wurde in der Entscheidung SZ 61/238 ausdrücklich unter Hinweis auf die Lehre (Koziol/Welser Grundriss8 I 244 f sowie Reischauer in Rummel ABGB Rz 4 zu § 932 festgehalten, der Erwerber könne selbst dann, wenn er nach Erlangung der Kenntnis vom Mangel eine Verfügung vorgenommen hätte, welche die Rückstellung unmöglich mache, oder wenn er die Rückstellung sonst schuldhaft vereitle, dennoch wandeln, müsse aber allenfalls wegen seines Verschuldens Ersatz leisten.Die jüngere Rechtsprechung ist der jüngeren Lehre gefolgt. So wurde in der Entscheidung SZ 61/238 ausdrücklich unter Hinweis auf die Lehre (Koziol/Welser Grundriss8 römisch eins 244 f sowie Reischauer in Rummel ABGB Rz 4 zu Paragraph 932, festgehalten, der Erwerber könne selbst dann, wenn er nach Erlangung der Kenntnis vom Mangel eine Verfügung vorgenommen hätte, welche die Rückstellung unmöglich mache, oder wenn er die Rückstellung sonst schuldhaft vereitle, dennoch wandeln, müsse aber allenfalls wegen seines Verschuldens Ersatz leisten.
Auch in der Entscheidung 8 Ob 677/88 (teilweise veröffentlicht ecolex 1990, 282) wurde ausdrücklich festgehalten, dass Zug-um-Zug-Prinzip gelte nur für die Rückabwicklung, nicht aber für die Rechtsgestaltung „Wandlung". Die Rückabwicklung sei nicht Voraussetzung, sondern folge der Wandlung.
Auch der erkennende Senat schließt sich dieser zitierten jüngeren Rechtsprechung und Lehre an, wonach auch eine schuldhafte Vereitelung der Rückstellung den Wandlungsanspruch selbst nicht zum Erlöschen bringt.
Die in den Entscheidungen 2 Ob 660/86 und 2 Ob 678/86 enthaltene gegenteilige Rechtsauffassung kann daher nicht aufrechterhalten werden.
Die Vorinstanzen haben daher zutreffend den Wandlungsanspruch bejaht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.