Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Rechtsmeinung führt die Unterlassung der ausdrücklichen Bezeichnung der geltend gemachten Revisionsgründe nicht zur Zurückweisung des Rechtsmittels. Das Gesetz fordert nämlich nicht die namentliche Bezeichnung eines der im § 503 ZPO angeführten Revisionsgründe. Es genügt, wenn nach dem Inhalt der Ausführungen klar ist, welcher Revisionsgrund gemeint ist (Fasching Kommentar IV 350 mit Judikaturhinweisen). Die Ausführungen in der Revisionsschrift lassen aber keinerlei Zweifel daran offen, daß die klagenden Parteien unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) geltend machen.Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Rechtsmeinung führt die Unterlassung der ausdrücklichen Bezeichnung der geltend gemachten Revisionsgründe nicht zur Zurückweisung des Rechtsmittels. Das Gesetz fordert nämlich nicht die namentliche Bezeichnung eines der im Paragraph 503, ZPO angeführten Revisionsgründe. Es genügt, wenn nach dem Inhalt der Ausführungen klar ist, welcher Revisionsgrund gemeint ist (Fasching Kommentar römisch vier 350 mit Judikaturhinweisen). Die Ausführungen in der Revisionsschrift lassen aber keinerlei Zweifel daran offen, daß die klagenden Parteien unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) geltend machen.
1. Zum Gewährleistungsanspruch:
Auch eine Feststellungsklage ist grundsätzlich geeignet, Gewährleistungsansprüche im Sinne des § 933 ABGB durch gerichtliche Geltendmachung zu wahren. Es ist nämlich für den Gewährleistungsberechtigten nicht immer möglich, auf Grund seiner mangelhaften Kenntnisse der Ursachen der unzureichenden Qualität der Leistung und der technischen oder wirtschaftlichen Möglichkeit ihrer Behebung den einen oder anderen aus dem vorhandenen Qualitätsmangel ableitbaren konkreten Anspruch mit Leistungsklage geltend zu machen. Der erkennende Senat hält diese vom Berufungsgericht zitierte, in EvBl 1982/32 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ausgesprochene Rechtsansicht ausdrücklich aufrecht. Dies ändert aber nichts daran, daß nach § 228 ZPO die Feststellungsklage nur erhoben werden kann, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß das Rechtsverhältnis alsbald durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt werde. Es dürfen daher zur Abwehr der Rechtsbeeinträchtigung des Klägers keine anderen oder nur wesentlich unökonomischere Mittel zur Verfügung stehen. Wenn der gesamte Leistungsanspruch aus einem streitigen Rechtsverhältnis bereits fällig ist, dann ist eine Feststellungsklage bezüglich dieses Anspruches unzulässig, denn mit der Leistungsklage wird das streitige Rechtsverhältnis endgültig bereinigt (Fasching, Handbuch Rz 1101).Auch eine Feststellungsklage ist grundsätzlich geeignet, Gewährleistungsansprüche im Sinne des Paragraph 933, ABGB durch gerichtliche Geltendmachung zu wahren. Es ist nämlich für den Gewährleistungsberechtigten nicht immer möglich, auf Grund seiner mangelhaften Kenntnisse der Ursachen der unzureichenden Qualität der Leistung und der technischen oder wirtschaftlichen Möglichkeit ihrer Behebung den einen oder anderen aus dem vorhandenen Qualitätsmangel ableitbaren konkreten Anspruch mit Leistungsklage geltend zu machen. Der erkennende Senat hält diese vom Berufungsgericht zitierte, in EvBl 1982/32 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ausgesprochene Rechtsansicht ausdrücklich aufrecht. Dies ändert aber nichts daran, daß nach Paragraph 228, ZPO die Feststellungsklage nur erhoben werden kann, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß das Rechtsverhältnis alsbald durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt werde. Es dürfen daher zur Abwehr der Rechtsbeeinträchtigung des Klägers keine anderen oder nur wesentlich unökonomischere Mittel zur Verfügung stehen. Wenn der gesamte Leistungsanspruch aus einem streitigen Rechtsverhältnis bereits fällig ist, dann ist eine Feststellungsklage bezüglich dieses Anspruches unzulässig, denn mit der Leistungsklage wird das streitige Rechtsverhältnis endgültig bereinigt (Fasching, Handbuch Rz 1101).
In der hier zu beurteilenden Rechtssache war das Feststellungsinteresse der klagenden Parteien schon zum Zeitpunkt des Einbringens der Klage nicht mehr gegeben:
Die klagenden Parteien beschreiben in der am 27.2.1987 eingebrachten Klage die ihnen auf Grund des im Beweissicherungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens (zugestellt im Dezember 1985) bekannt gewordenen Mängel der Heizanlage und führen aus, welche Arten der Mängelbehebung theoretisch und - im Hinblick auf die Gesamtbauweise - praktisch möglich wären. Allerdings sei das Ausmaß der Mängel derzeit ziffernmäßig - gemeint: die Höhe der zur Mängelbehebung notwendigen Kosten - nicht feststellbar. Schon daraus folgt, daß ein rechtliches Interesse der klagenden Parteien an der Feststellung ihres Gewährleistungsanspruches nicht besteht, weil sie zur Erhebung der Leistungsklage in der Lage wären. Die Tatsache, daß ihnen zum Zeitpunkt des Einbringens der Klage ziffernmäßig die Kosten der Mängelbehebung nicht bekannt waren, ändert daran nichts, weil ihnen diese auch durch ein erfolgreiches Feststellungsbegehren nicht bekannt werden. Sie befinden sich insofern auch nach dem Feststellungsprozeß in derselben Situation, in der sie sich zum Zeitpunkt des Einbringens der Klage, etwa 2 1/2 Jahre nach Auftreten des letzten Mangels, befunden haben.
2. Zum Schadenersatzanspruch:
Das einzige Vorbringen, daß die klagenden Parteien für ihr auf Feststellung der Schadenersatzpflicht der beklagten Partei gerichtetes Begehren erstatteten, kann in der Behauptung erblickt werden, dieses Haus sei von der beklagten Partei errichtet worden. Unter dem Begriff "Errichten eines Hauses" kann sowohl die Tätigkeit als Bauführer (wie die eines Baumeisters oder anderer Professionisten am Bau) verstanden werden als auch die Auftragerteilung durch den Bauherrn an einen Bauführer. Im letzteren Sinn wird sogar im allgemeinen davon gesprochen, daß sich jemand ein Haus gebaut habe oder ein Haus errichtet habe, selbstverständlich ohne daß er selbst als Bauunternehmer tätig geworden wäre. Im Hinblick darauf, daß es sich bei der beklagten Partei nach der Aktenlage um kein Bauunternehmen handelt, ist daher die von den klagenden Parteien aufgestellte und von der beklagten Partei nicht bestrittene Behauptung, die beklagte Partei habe auf der genannten Liegenschaft ein Haus errichtet, in dem Sinn zu verstehen, daß sie als Bauherr das Haus durch hiefür in Frage kommende Gewerbsleute errichten ließ. Ist aber das Errichten des Hauses durch die beklagte Partei in dem letztgenannten Sinn zu verstehen, so ist damit nicht einmal ein für den Schaden kausales Verhalten der beklagten Partei behauptet: Kausal für den Mangel der Heizungsanlage ist nämlich nicht der Auftrag Errichtung des Bauwerkes, sondern - wie hier - mangelhafte Durchführung von Arbeiten bei Herstellung von Zentralheizungsanlagen.
Fehlt es aber bereits an der Behauptung eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Verhalten der beklagten Partei und dem eingetretenen Schaden, so stellt sich die Frage gar nicht, in welchen Fällen eine Umkehr der Beweislast nach § 1298 ABGB Platz greift, weil diese Gesetzesbestimmung nur in bestimmten Fällen die Beweislast hinsichtlich des Verschuldens umkehrt, nicht aber diejenige für den Kausalzusammenhang (SZ 58/127 ua). Dies gilt daher auch, wenn jemand wegen Gewährleistung und im Zusammenhang damit wegen Schadenersatz in Anspruch genommen wird (so JBl 1963, 317). Das auf Schadenersatz gerichtete Begehren der klagenden Parteien ist daher schon mangels Behauptung eines Kausalzusammenhanges zwischen Schaden und einem Verhalten der beklagten Partei abzuweisen, ohne daß die im Laufe der Zeit von Lehre und Rechtsprechung differenziert beantwortete Frage nach dem Geltungsbereich der im § 1298 ABGB geregelten Beweislastumkehr beantwortet werden müßte. Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.Fehlt es aber bereits an der Behauptung eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Verhalten der beklagten Partei und dem eingetretenen Schaden, so stellt sich die Frage gar nicht, in welchen Fällen eine Umkehr der Beweislast nach Paragraph 1298, ABGB Platz greift, weil diese Gesetzesbestimmung nur in bestimmten Fällen die Beweislast hinsichtlich des Verschuldens umkehrt, nicht aber diejenige für den Kausalzusammenhang (SZ 58/127 ua). Dies gilt daher auch, wenn jemand wegen Gewährleistung und im Zusammenhang damit wegen Schadenersatz in Anspruch genommen wird (so JBl 1963, 317). Das auf Schadenersatz gerichtete Begehren der klagenden Parteien ist daher schon mangels Behauptung eines Kausalzusammenhanges zwischen Schaden und einem Verhalten der beklagten Partei abzuweisen, ohne daß die im Laufe der Zeit von Lehre und Rechtsprechung differenziert beantwortete Frage nach dem Geltungsbereich der im Paragraph 1298, ABGB geregelten Beweislastumkehr beantwortet werden müßte. Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 50.000 (§ 4 RATG iVm § 54 Abs 1 ZPO).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 50.000 (Paragraph 4, RATG in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, ZPO).