Rechtssatz RS0026323
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026323
Entscheidungsdatum
22.07.2010
Rechtssatz
Fehlt es bereits an der Behauptung eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Verhalten der beklagten Partei und dem eingetretenen Schaden, so stellt sich die Frage gar nicht, in welchen Fällen eine Umkehr der Beweislast nach § 1298 ABGB Platz greift, weil diese Gesetzesbestimmungen nur in bestimmten Fällen die Beweislast hinsichtlich des Verschuldens umkehrt, nicht aber diejenige für den Kausalzusammenhang. Dies gilt daher auch, wenn jemand wegen Gewährleistung und im Zusammenhang damit wegen Schadenersatz in Anspruch genommen wird.Fehlt es bereits an der Behauptung eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Verhalten der beklagten Partei und dem eingetretenen Schaden, so stellt sich die Frage gar nicht, in welchen Fällen eine Umkehr der Beweislast nach Paragraph 1298, ABGB Platz greift, weil diese Gesetzesbestimmungen nur in bestimmten Fällen die Beweislast hinsichtlich des Verschuldens umkehrt, nicht aber diejenige für den Kausalzusammenhang. Dies gilt daher auch, wenn jemand wegen Gewährleistung und im Zusammenhang damit wegen Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 536/89
Entscheidungstext OGH 06.02.1990 5 Ob 536/89
- 8 ObA 20/10i
Entscheidungstext OGH 22.07.2010 8 ObA 20/10i
Auch; Beisatz: Jene Partei, die objektiv eine Vertragsverletzung zu vertreten hat, muss den Beweis erbringen, dass sie daran kein Verschulden trifft. Die Behauptungs‑ und Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schadenseintritt verbleibt jedoch beim Geschädigten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0026323
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2010
Dokumentnummer
JJR_19900206_OGH0002_0050OB00536_8900000_001