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Entscheidung 8 ObA 20/10i×

Entscheidung 8 ObA 20/10i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA20/10i

Entscheidungsdatum

22.07.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** J*****-E*****, vertreten durch Dr. Peter Ozlberger, Rechtsanwalt in Waidhofen an der Thaya, gegen die beklagte Partei C***** M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Ingrid Schwarzinger, Rechtsanwältin in Wien, wegen 35.466,67 EUR brutto sA und Feststellung (Feststellungsinteresse 21.800 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Dezember 2009, GZ 8 Ra 60/09s-18, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin erachtet ihre außerordentliche Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts für zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Beweislastverteilung bei Schadenersatzansprüchen, die aus einer verspäteten Ausstellung eines Dienstzeugnisses abgeleitet werden, fehle. Insbesondere habe das Berufungsgericht die Regeln über den Anscheinsbeweis im konkreten Fall falsch angewendet. Für die Rechtfertigung des Feststellungsbegehrens bedürfe es jedenfalls keines Kausalitätsnachweises, sondern müsse der Beweis rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens genügen.

Die Revision vermag mit diesen Ausführungen jedoch keine iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Weder mangelt es an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zum Schadenersatz aus einer Vertragsverletzung, noch hat sich das Berufungsgericht über Grundsätze dieser Rechtsprechung zu Lasten der Klägerin hinweggesetzt.

Grundsätzlich hat jede Schadenersatz begehrende Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (RIS-Justiz RS0037797; Harrer in Schwimann, ABGB³ römisch sechs Paragraph 1298, Rz 1). Für den Sonderfall der Nichterfüllung einer vertraglichen Erfolgsverbindlichkeit - und nichts anderes stellt das Vorenthalten eines verlangten Dienstzeugnisses dar - ordnet Paragraph 1298, ABGB eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Verschuldens an. Jene Partei, die objektiv eine Vertragsverletzung zu vertreten hat, muss den Beweis erbringen, dass sie daran kein Verschulden trifft. Die Behauptungs- und Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schadenseintritt verbleibt jedoch beim Geschädigten (RIS-Justiz RS0026323; Reischauer in Rummel3, Paragraph 1298, Rz 3; Harrer aaO Paragraph 1298, ABGB Rz 1), sodass Negativfeststellungen zu seinen Lasten gehen.

Wird die Schadenersatzpflicht - wie im vorliegenden Fall - aus einer Unterlassung abgeleitet, ist ein strenger Kausalitätsnachweis für den Geschädigten unter Umständen schwer zu erbringen. Können in einem Einzelfall konkrete Beweise vom Beweispflichtigen billigerweise nicht erwartet werden, lässt die Rechtsprechung den Anscheinsbeweis zu (RIS-Justiz RS0123919). Dieser erlaubt die Verschiebung des Beweisthemas von der tatbestandsmäßig geforderten Tatsache auf eine leichter erweisliche Tatsache, die mit ihr in einem typischen Erfahrenszusammenhang steht. Seine Anwendbarkeit setzt eine enge, formelhafte Verknüpfung zwischen der tatsächlich bewiesenen Tatsache und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement voraus. Er darf nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch reine Vermutungen oder einen bloßen Verdacht auszufüllen. Fehlt es an der Typizität eines Geschehensablaufs, ist der Anscheinsbeweis nicht anwendbar (RIS-Justiz RS0040287 [T2]).

Der Oberste Gerichtshof darf im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nur überprüfen, ob ein Anscheinsbeweis überhaupt zulässig ist. Im vorliegenden Fall hat allerdings eine Auseinandersetzung mit der Begründung des Berufungsgerichts schon deswegen zu unterbleiben, weil die Revisionswerberin durch die ihr von den Vorinstanzen ausdrücklich zugebilligte Beweiserleichterung nicht beschwert ist.

Ob der Anscheinsbeweis gelungen ist oder der erste Anschein vom Beklagten erfolgreich erschüttert werden konnte, ist eine vom Revisionsgericht nicht mehr überprüfbare Beweisfrage (RIS-Justiz RS0112460).

Die Ausführungen der Revisionswerberin zur Abweisung des Feststellungsbegehrens übersehen, dass sie ihr Feststellungsinteresse ausschließlich mit möglichen arbeits- und pensionsrechtlichen Spätfolgen ihrer mehrmonatigen Arbeitslosigkeit begründet hat. Da ihr aber schon der Nachweis der Kausalität des diese Spätfolgen auslösenden Primärschadens misslungen ist, kann in der - wenn auch vom Berufungsgericht nur implizit begründeten - Verneinung daraus abgeleiteter Folgeansprüche jedenfalls keine iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt werden.

Schlagworte

Arbeitsrecht,

Textnummer

E94686

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:008OBA00020.10I.0722.000

Im RIS seit

09.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2011

Dokumentnummer

JJT_20100722_OGH0002_008OBA00020_10I0000_000

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