Rechtssatz RS0018668
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018668
Entscheidungsdatum
23.02.2022
Rechtssatz
Steht noch nicht fest, welche einklagbare Rechtswirkung (Wandelungsanspruch, Preisminderungsanspruch oder Verbesserungsanspruch beziehungsweise Schadenersatzanspruch infolge Verzuges des Gewährleistungspflichtigen mit der Verbesserung in Form des Ersatzes der Mängelbehebungskosten) der Leistungsstörung entspringt, dann muss dem Gewährleistungsberechtigten beziehungsweise Garantieleistungsberechtigten das Feststellungsinteresse zuerkannt werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 664/80
Entscheidungstext OGH 14.07.1981 5 Ob 664/80
Veröff: EvBl 1982/32 S 103
- 6 Ob 525/90
Entscheidungstext OGH 22.02.1990 6 Ob 525/90
Auch
- 6 Ob 531/91
Entscheidungstext OGH 14.05.1992 6 Ob 531/91
- 6 Ob 616/93
Entscheidungstext OGH 28.04.1994 6 Ob 616/93
- 7 Ob 211/97y
Entscheidungstext OGH 23.07.1997 7 Ob 211/97y
Vgl auch
- 4 Ob 332/97w
Entscheidungstext OGH 25.11.1997 4 Ob 332/97w
Auch
- 1 Ob 166/98p
Entscheidungstext OGH 25.08.1998 1 Ob 166/98p
Vgl auch
- 1 Ob 122/99v
Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 122/99v
Vgl; Beisatz: Ein Rechtsgestaltungsbegehren auf Wandlung setzt ein Feststellungsinteresse nicht voraus. (T1)
- 6 Ob 28/02i
Entscheidungstext OGH 10.10.2002 6 Ob 28/02i
Auch
- 5 Ob 231/02k
Entscheidungstext OGH 03.12.2002 5 Ob 231/02k
Vgl auch
- 1 Ob 289/02k
Entscheidungstext OGH 01.08.2003 1 Ob 289/02k
Vgl auch; Beisatz: Ist der Schaden bereits eingetreten und steht dessen Höhe fest, so wird durch die Möglichkeit, dass sich die Schadenssumme noch durch die Zahlung Dritter vermindern könnte, ein rechtliches Interesse an der Feststellung ebensowenig begründet wie durch die ungeklärte Frage, ob der Beklagte für den Schaden allein oder anteilig mit anderen möglichen Verursachern im Sinn des § 1302 ABGB hafte. (T2)
- 1 Ob 302/03y
Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 302/03y
Vgl aber; Beisatz: Bestreitet ein Werkunternehmer das Vorliegen von Mängeln, so besteht in der Regel kein rechtliches Interesse an der ganz allgemein begehrten Feststellung seiner Haftung für sämtliche durch die mangelhafte Planung und Herstellung verursachte Schäden. Vielmehr hat der Kläger in seinem Feststellungsbegehren konkrete Tatsachen (vorliegende Mängel beziehungsweise bereits vorhandene Ursachen für zukünftige Schäden) anzuführen. (T3)
- 3 Ob 227/05m
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 227/05m
Auch; Beisatz: Die Feststellungsklage dient neben dem Ausschluss der Verjährungsgefahr auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten sowie der Klarstellung der Haftungsfragen dem Grunde nach, wenn ein eingetretener Schaden (noch) nicht bezifferbar ist. Die Rechtsprechung lässt solche Klagen auch deshalb zu, weil der Gewährleistungsgläubiger aufgrund seiner mangelnden Kenntnis der Ursachen einer unzureichenden Leistungsqualität und deren technischen beziehungsweise wirtschaftlichen Behebbarkeit nicht immer in der Lage ist, die daraus ableitbare Rechtsfolge (Wandlung, Preisminderung, Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden oder Ersatz des Mangelschadens) mittels Leistungsklage geltend zu machen. Soweit soll daher über das Vorliegen eines Gewährleistungstatbestands - unabhängig von der daraus durch Leistungsklage ableitbaren Rechtsfolge - rasch Klarheit geschaffen werden. (T4)
- 8 Ob 66/13h
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 8 Ob 66/13h
Auch; Beis wie T4
- 4 Ob 193/14g
Entscheidungstext OGH 18.11.2014 4 Ob 193/14g
Auch
- 6 Ob 81/15b
Entscheidungstext OGH 27.05.2015 6 Ob 81/15b
Auch; Beisatz: Hingegen ist es nicht Aufgabe des Feststellungsbegehrens, ohne jede Konkretisierung des Mangels eine massive Ausdehnung der Gewährleistungsfrist herbeizuführen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ nicht einmal Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zusätzlich von den von der Klägerin behaupteten Mängeln noch weitere Mängel vorliegen. (T5)
- 10 Ob 51/15w
Entscheidungstext OGH 02.09.2015 10 Ob 51/15w
Auch
- 1 Ob 219/16m
Entscheidungstext OGH 31.01.2017 1 Ob 219/16m
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier richtete sich das (urspüngliche) Feststellungsbegehren auf zukünftige Schäden aus (in der Klage) entsprechend präzisierten Mängeln. (T6)
- 5 Ob 52/18k
Entscheidungstext OGH 15.05.2018 5 Ob 52/18k
- 5 Ob 174/20d
Entscheidungstext OGH 25.03.2021 5 Ob 174/20d
- 5 Ob 235/21a
Entscheidungstext OGH 20.01.2022 5 Ob 235/21a
- 4 Ob 23/22v
Entscheidungstext OGH 23.02.2022 4 Ob 23/22v
Vgl; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0018668
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022
Dokumentnummer
JJR_19810714_OGH0002_0050OB00664_8000000_003