Die Rechtsprechung lässt eine Feststellungsklage mit Billigung der Lehre auch zur Wahrung von Gewährleistungsansprüchen nach §§ 933, 1167 ABGB (in der hier anzuwendenden Fassung vor dem seit 1. 1. 2002 in Kraft stehenden Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz) deshalb zu, weil der Gewährleistungsgläubiger aufgrund seiner mangelnden Kenntnis der Ursachen einer unzureichenden Leistungsqualität und deren technischer und wirtschaftlicher Behebbarkeit nicht immer in der Lage ist, die daraus ableitbaren Rechtsfolgen (Wandlung, Preisminderung, Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden oder Ersatz der Mängelbehebungskosten) mittels Leistungsklage geltend zu machen (RIS-Justiz RS0018668; 1 Ob 166/98p = EvBl 1999/29 [140] = JBl 1999, 733 [Rieder]). Die Gewährleistungsfristen bezwecken eine rasche Klärung von Streitigkeiten über die zureichende Qualität der erbrachten Leistung. Entscheidend ist, dass über das Vorhandensein des behaupteten Mangels, also über den Tatbestand der Gewährleistung, Gewissheit verschafft wird (RIS-Justiz RS0018858). Sind Art und Umfang der Mängel bekannt und fehlt nur die Kenntnis der Höhe der Verbesserungskosten oder des objektiven Wertes der Leistung ohne Mangel und mit Mangel zur Berechnung des Preisminderungsanspruches, besteht kein rechtliches Interesse an der Feststellung des konkretenDie Rechtsprechung lässt eine Feststellungsklage mit Billigung der Lehre auch zur Wahrung von Gewährleistungsansprüchen nach Paragraphen 933, 1167, ABGB (in der hier anzuwendenden Fassung vor dem seit 1. 1. 2002 in Kraft stehenden Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz) deshalb zu, weil der Gewährleistungsgläubiger aufgrund seiner mangelnden Kenntnis der Ursachen einer unzureichenden Leistungsqualität und deren technischer und wirtschaftlicher Behebbarkeit nicht immer in der Lage ist, die daraus ableitbaren Rechtsfolgen (Wandlung, Preisminderung, Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden oder Ersatz der Mängelbehebungskosten) mittels Leistungsklage geltend zu machen (RIS-Justiz RS0018668; 1 Ob 166/98p = EvBl 1999/29 [140] = JBl 1999, 733 [Rieder]). Die Gewährleistungsfristen bezwecken eine rasche Klärung von Streitigkeiten über die zureichende Qualität der erbrachten Leistung. Entscheidend ist, dass über das Vorhandensein des behaupteten Mangels, also über den Tatbestand der Gewährleistung, Gewissheit verschafft wird (RIS-Justiz RS0018858). Sind Art und Umfang der Mängel bekannt und fehlt nur die Kenntnis der Höhe der Verbesserungskosten oder des objektiven Wertes der Leistung ohne Mangel und mit Mangel zur Berechnung des Preisminderungsanspruches, besteht kein rechtliches Interesse an der Feststellung des konkreten
Gewährleistungsanspruches (5 Ob 536/89 = ecolex 1990, 346; 7 Ob
211/97y = RdW 1997, 725; zustimmend Riedler, JBl 1999, 735). Hat der Gewährleistungsgläubiger das volle Entgelt bereits entrichtet, so liegt es an ihm, die Rückzahlung des Minderungsbetrages aufgrund eigener Einschätzung zu fordern (7 Ob 211/97y).
Es ist zwar richtig, dass das rechtliche Interesse an einer Feststellungsklage im drohenden Ablauf von Fristen liegen kann und dass die Erhebung einer Feststellungsklage die Gewährleistungsfrist, allerdings bloß bezüglich der behaupteten Mängel, wahrt (6 Ob 591/89). Auf ein solches Feststellungsinteresse kann sich die Klägerin aber nicht berufen, weil nach ihrem Vorbringen sowohl die gesetzliche sechsmonatige Gewährleistungsfrist als auch die einjährige Garantiefrist im Zeitpunkt der Erhebung des Feststellungsbegehrens (am 9. 5. 2000) längst abgelaufen waren. Mit dem Feststellungsbegehren könnte daher überhaupt nur die Feststellung der Gewährleistungspflicht der Beklagten für jene Mängel erreicht werden, die in der am 14. 10. 1999 eingebrachten Klage aufgelistet und deren Behebung dort begehrt wurde. Selbst wenn die nach den Behauptungen der Klägerin einige Male und nach ihrem Vorbringen zuletzt am 12. 10. 1999 vorgenommene Wartung der Anlage durch Monteure der Beklagten als Verbesserungsversuche der im Klagebegehren genannten Mängel zu qualifizieren wären (aus dem Sachverhaltsvorbringen der Klägerin ergibt sich nicht konkret, welche Mängel die Beklagte zu beheben versucht haben soll), wäre die allenfalls mit den vergeblichen Verbesserungsversuchen erneut einsetzende sechsmonatige Gewährleistungsfrist bei Erhebung des Feststellungsbegehrens bereits abgelaufen. Nach dem 14. 10. 1999 auftretende Mängel sind von der Gewährleistungs- oder Garantiepflicht der Beklagten nicht mehr umfasst, und zwar ohne Unterschied, ob diese Mängel bereits im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges latent vorhanden waren und ob sie auf eine mangelhafte Werkleistung der Beklagten zurückzuführen sind (6 Ob 178/01x).
Auf die bereits oben zitierte Entscheidung 1 Ob 166/98p kann sich die Klägerin schon deshalb nicht mit Erfolg beziehen, weil dort das Begehren auf Feststellung der Gewährleistungspflicht des Gegners noch innerhalb der Gewährleistungsfrist erhoben und erst später zusätzlich ein ganz konkretes Verbesserungsbegehren erhoben wurde. Im Verbesserungsbegehren wurde nicht bloß ein Mangel bezeichnet, sondern die durchzuführenden Arbeiten zur Behebung des Mangels im Einzelnen und bis ins Detail aufgelistet. Deshalb bejahte der Oberste Gerichtshof dort ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung des ursprünglich gestellten Feststellungsbegehrens über die vorerst bloß angestrebte konkrete Verbesserung, um dem Kläger bei Misslingen der konkret begehrten Verbesserung auch einen anderen Gewährleistungsanspruch zu wahren. Im Übrigen betonte der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf Rechtsprechung und Lehre auch in dieser Entscheidung, dass der Gewährleistungskläger einen rechtzeitig geltend gemachten Gewährleistungsanspruch grundsätzlich auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist durch einen anderen ersetzen kann und dies auch bei Geltendmachung des Gewährleistungsrechts durch Klage gilt, sofern die Klage nur fristgerecht und auf den Mangel gestützt eingebracht wurde. Zudem hat die Klägerin bereits die Umstellung ihres Begehrens auf Ersatz der Verbesserungskosten angekündigt und auch ein Zahlungsbegehren, das sie ua auf Preisminderung stützte, gestellt. Dass sie sich nicht im Stande fühlt, die Kosten der Ersatzvornahme oder das Preisminderungsbegehren abschließend zu beziffern, rechtfertigt nach der oben dargestellten Rechtsprechung kein Feststellungsbegehren. Abgesehen von der Frage der Bestimmtheit des abgewiesenen Feststellungsbegehrens ist in der Verneinung des Feststellungsinteresses durch die Vorinstanzen ein Abweichen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht zu erkennen. Ein Widerspruch zur Entscheidung 1 Ob 166/98p, auf die das Berufungsgericht seinen Zulässigkeitsausspruch gründete, liegt nicht vor, weil die Sachverhalte nicht vergleichbar sind, wie bereits dargelegt wurde.
Die Revision der Klägerin war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Da die Revisionsbeantwortung der Beklagten primär die Zurückweisung der Revision mangels erheblicher Rechtsfrage beantragt und diesen Antrag begründet hat, hat der Kläger die Kosten der Revisionsbeantwortung gemäß den §§ 41 und 50 ZPO als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig zu ersetzen.Die Revision der Klägerin war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen. Da die Revisionsbeantwortung der Beklagten primär die Zurückweisung der Revision mangels erheblicher Rechtsfrage beantragt und diesen Antrag begründet hat, hat der Kläger die Kosten der Revisionsbeantwortung gemäß den Paragraphen 41 und 50 ZPO als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig zu ersetzen.