Den Revisionswerbern ist darin beizupflichten, dass das vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang verwendete Schlagwort "Stundenvereinbarung" dieses Vorbringen nicht zur Gänze wiedergibt, doch vermag dieser Umstand allein die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht zu begründen:
Die Feststellungsklage (§ 228 ZPO) soll zunächst vorbeugenden Rechtsschutz gewähren und ist daher nur zulässig, wenn ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Aus dem Erfordernis des rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung ergibt sich, dass eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre des Klägers vorausgesetzt wird, die darin gelegen sein kann, dass der Beklagte dessen Anspruch verneint. Es entspricht herrschender Lehre und Rechtsprechung, dass die Feststellungsklage insofern subsidiär ist, als sie nur zulässig ist, wenn keine anderen oder nur wesentlich unökonomischere Mittel zur Rechtsverfolgung zur Verfügung stehen. Die Möglichkeit der Leistungsklage schließt demnach die Feststellungsklage aus, sofern durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch ausgeschöpft wird (RZ 1991/41; 1 Ob 36/90; JBl 1986, 794; SZ 55/139;Die Feststellungsklage (Paragraph 228, ZPO) soll zunächst vorbeugenden Rechtsschutz gewähren und ist daher nur zulässig, wenn ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Aus dem Erfordernis des rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung ergibt sich, dass eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre des Klägers vorausgesetzt wird, die darin gelegen sein kann, dass der Beklagte dessen Anspruch verneint. Es entspricht herrschender Lehre und Rechtsprechung, dass die Feststellungsklage insofern subsidiär ist, als sie nur zulässig ist, wenn keine anderen oder nur wesentlich unökonomischere Mittel zur Rechtsverfolgung zur Verfügung stehen. Die Möglichkeit der Leistungsklage schließt demnach die Feststellungsklage aus, sofern durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch ausgeschöpft wird (RZ 1991/41; 1 Ob 36/90; JBl 1986, 794; SZ 55/139;
SZ 48/86). Das Vorliegen des Feststellungsinteresses ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (RdW 1986, 107;
RIS-Justiz RS0038939). Es ist Voraussetzung für die Begründetheit des Feststellungsanspruchs (SZ 68/156). Der Kläger hat das rechtliche Interesse darzutun und unter Beweis zu stellen (RIS-Justiz RS0037977).
Wie die Revisionswerber selbst erkennen, bedeutet schon die entstandene Verbindlichkeit einen Nachteil am Vermögen. Bereits die Verursachung einer Verbindlichkeit oder eines Aufwands ist Schadenszufügung und macht grundsätzlich schadenersatzpflichtig (SZ 72/55; RIS-Justiz RS0022568). Ist der Schaden somit bereits eingetreten und steht dessen Höhe fest, so wird durch die Möglichkeit, dass sich die Schadenssumme noch durch die Zahlung Dritter vermindern könnte, ein rechtliches Interesse an der Feststellung ebensowenig begründet wie durch die ungeklärte Frage, ob der Beklagte für den Schaden allein oder anteilig mit anderen möglichen Verursachern im Sinn des § 1302 ABGB hafte (5 Ob 231/02k; 4 Ob 332/97w).Wie die Revisionswerber selbst erkennen, bedeutet schon die entstandene Verbindlichkeit einen Nachteil am Vermögen. Bereits die Verursachung einer Verbindlichkeit oder eines Aufwands ist Schadenszufügung und macht grundsätzlich schadenersatzpflichtig (SZ 72/55; RIS-Justiz RS0022568). Ist der Schaden somit bereits eingetreten und steht dessen Höhe fest, so wird durch die Möglichkeit, dass sich die Schadenssumme noch durch die Zahlung Dritter vermindern könnte, ein rechtliches Interesse an der Feststellung ebensowenig begründet wie durch die ungeklärte Frage, ob der Beklagte für den Schaden allein oder anteilig mit anderen möglichen Verursachern im Sinn des Paragraph 1302, ABGB hafte (5 Ob 231/02k; 4 Ob 332/97w).
Da dem allein maßgeblichen Vorbringen der Kläger in erster Instanz lediglich eine unverbindliche Absichtserklärung der Bank zu entnehmen ist, die Schuld somit vorerst im vollen Umfang weiter besteht, ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Kläger hätten in Ansehung ihres ziffernmäßig bekannten Schadens Leistungsklage zu erheben gehabt, im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).