Die Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
Die Feststellungsklage dient neben dem Ausschluß der Gefahr der Verjährung auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten sowie der Klarstellung der Haftungsfragen dem Grunde nach, wenn ein bereits entstandener Schade (noch) unbezifferbar ist (1 Ob 628/92 teilweise veröffentlicht in ecolex 1993, 382; ecolex 1995, 336). Die Rechtsprechung läßt Feststellungsklagen auch zur Wahrung von Gewährleistungsansprüchen im Sinn des § 933 ABGB aus der Erwägung zu, daß es für den Gewährleistungsberechtigten aufgrund seiner mangelhaften Kenntnisse der Ursachen der unzureichenden Qualität der Leistung und der technischen oder wirtschaftlichen Möglichkeiten ihrer Behebung nicht immer möglich ist, die daraus ableitbare Rechtsfolge (Wandlung, Preisminderung, Verbesserung oder Schadenersatz wegen des in der Mangelhaftigkeit liegenden Schadens) mit Leistungsklage gerichtlich geltend zu machen (ständige Rechtsprechung RIS-Justiz RS0018668 und RS0018858; EvBl 1982/32; ecolex 1994, 615; vgl Binder in Schwimann ABGB2 Rz 33 zu § 933 mwN).Die Feststellungsklage dient neben dem Ausschluß der Gefahr der Verjährung auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten sowie der Klarstellung der Haftungsfragen dem Grunde nach, wenn ein bereits entstandener Schade (noch) unbezifferbar ist (1 Ob 628/92 teilweise veröffentlicht in ecolex 1993, 382; ecolex 1995, 336). Die Rechtsprechung läßt Feststellungsklagen auch zur Wahrung von Gewährleistungsansprüchen im Sinn des Paragraph 933, ABGB aus der Erwägung zu, daß es für den Gewährleistungsberechtigten aufgrund seiner mangelhaften Kenntnisse der Ursachen der unzureichenden Qualität der Leistung und der technischen oder wirtschaftlichen Möglichkeiten ihrer Behebung nicht immer möglich ist, die daraus ableitbare Rechtsfolge (Wandlung, Preisminderung, Verbesserung oder Schadenersatz wegen des in der Mangelhaftigkeit liegenden Schadens) mit Leistungsklage gerichtlich geltend zu machen (ständige Rechtsprechung RIS-Justiz RS0018668 und RS0018858; EvBl 1982/32; ecolex 1994, 615; vergleiche Binder in Schwimann ABGB2 Rz 33 zu Paragraph 933, mwN).
Die Vorinstanzen haben das Begehren auf Feststellung der Gewährleistungspflicht ohne Beweisaufnahme mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe das Bestehen von Gewährleistungsansprüchen gar nicht behauptet.
Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Die Klägerin hat sich zur Begründung ihres Feststellungsinteresses nicht nur darauf berufen, daß noch nicht feststellbar sei, welche einklagbaren Rechtswirkungen (Wandlung, Preisminderung, Verbesserung oder Schadenersatz) der Leistungsstörung entsprechen (Tagsatzung vom 19.11.1996 ON 14), sie hatte davor auch ausgeführt (ON 12), die vom Beklagten vorgesehenen Gipskartonwände seien für den Einsatz in Hallenbädern ungeeignet und reduzierten die Lebensdauer des Bauwerkes auf die Hälfte. Es seien auch immer wieder Risse aufgetreten. Die Deckenaufhängung sei - da nur abgehängt und nicht verschraubt - nicht ballwurfsicher und die Badewasseraufbereitungsanlage zu gering dimensioniert (Tagsatzung vom 18.6.1996 ON 9). Diesem Vorbringen kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes in seiner Gesamtheit sehr wohl entnommen werden, daß die Klägerin zur Begründung ihres Feststellungsbegehrens konkrete Planungsmängel behauptet und überdies geltend macht, derzeit nicht abschätzen zu können, welche konkreten Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche sie in Ansehung der Planungsmängel mit Leistungsklage gerichtlich geltend zu machen berechtigt ist. Das Vorbringen der Klägerin enthält daher soviel an rechtserzeugenden Tatsachen, daß der geltend gemachte Anspruch hinreichend substantiiert erscheint (Fasching III 36). Ihr Tatsachenvorbringen begründet den geltend gemachten Anspruch auf Gewährleistung bzw in Konkurrenz dazu, Schadenersatz wegen mangelhafter Leistung hinreichend, ohne daß es der Angabe bedurfte, welche Gewährleistungsansprüche die Klägerin im einzelnen zu erheben beabsichtigt. Daß sie ihre Ansprüche auf die beim Werkvertrag in voller Konkurrenz nebeneinander bestehenden Titel der Gewährleistung und/oder des Schadenersatzes (JBl 1990, 648) stützt, ist somit nicht zweifelhaft.Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Die Klägerin hat sich zur Begründung ihres Feststellungsinteresses nicht nur darauf berufen, daß noch nicht feststellbar sei, welche einklagbaren Rechtswirkungen (Wandlung, Preisminderung, Verbesserung oder Schadenersatz) der Leistungsstörung entsprechen (Tagsatzung vom 19.11.1996 ON 14), sie hatte davor auch ausgeführt (ON 12), die vom Beklagten vorgesehenen Gipskartonwände seien für den Einsatz in Hallenbädern ungeeignet und reduzierten die Lebensdauer des Bauwerkes auf die Hälfte. Es seien auch immer wieder Risse aufgetreten. Die Deckenaufhängung sei - da nur abgehängt und nicht verschraubt - nicht ballwurfsicher und die Badewasseraufbereitungsanlage zu gering dimensioniert (Tagsatzung vom 18.6.1996 ON 9). Diesem Vorbringen kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes in seiner Gesamtheit sehr wohl entnommen werden, daß die Klägerin zur Begründung ihres Feststellungsbegehrens konkrete Planungsmängel behauptet und überdies geltend macht, derzeit nicht abschätzen zu können, welche konkreten Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche sie in Ansehung der Planungsmängel mit Leistungsklage gerichtlich geltend zu machen berechtigt ist. Das Vorbringen der Klägerin enthält daher soviel an rechtserzeugenden Tatsachen, daß der geltend gemachte Anspruch hinreichend substantiiert erscheint (Fasching römisch drei 36). Ihr Tatsachenvorbringen begründet den geltend gemachten Anspruch auf Gewährleistung bzw in Konkurrenz dazu, Schadenersatz wegen mangelhafter Leistung hinreichend, ohne daß es der Angabe bedurfte, welche Gewährleistungsansprüche die Klägerin im einzelnen zu erheben beabsichtigt. Daß sie ihre Ansprüche auf die beim Werkvertrag in voller Konkurrenz nebeneinander bestehenden Titel der Gewährleistung und/oder des Schadenersatzes (JBl 1990, 648) stützt, ist somit nicht zweifelhaft.
Das Vorbringen der Klägerin deckt daher das Feststellungsbegehren auf Gewährleistung und Schadenersatz wegen Planungsmängeln. Eine Abweisung des Klagebegehrens kann im derzeitigen Verfahrensstadium nicht erfolgen.
Das Erstgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren Beweise aufzunehmen und festzustellen haben, ob die von der Klägerin behaupteten Mängel auf Planungsfehler des Beklagten zurückzuführen, sowie welcher Art diese Mängel sind, um eine Beurteilung der daraus abzuleitenden Rechtsfolgen zu ermöglichen.
Allerdings ist Voraussetzung eines jeden Feststellungsbegehrens das von Amts wegen wahrzunehmende rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung. Es ist dann zu verneinen, wenn die Klägerin bereits eine Leistungsklage erheben kann, deren Erfolg die begehrte Feststellung erübrigt (Rechberger ZPO Rz 11 zu § 228). Das Erstgericht wird daher auch zu beurteilen haben, ob die Klägerin bereits eine Leistungsklage hätte erheben können, die ihr all das gebracht hätte, was sie durch Feststellungsklage erreichen kann (vgl RIS-Justiz RS0018858 und RS0018668).Allerdings ist Voraussetzung eines jeden Feststellungsbegehrens das von Amts wegen wahrzunehmende rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung. Es ist dann zu verneinen, wenn die Klägerin bereits eine Leistungsklage erheben kann, deren Erfolg die begehrte Feststellung erübrigt (Rechberger ZPO Rz 11 zu Paragraph 228,). Das Erstgericht wird daher auch zu beurteilen haben, ob die Klägerin bereits eine Leistungsklage hätte erheben können, die ihr all das gebracht hätte, was sie durch Feststellungsklage erreichen kann vergleiche RIS-Justiz RS0018858 und RS0018668).
Soweit die Klägerin ihr Begehren auf Feststellung der Haftung für Schadenersatz darauf gründet, daß die unvollständige (nicht baureife) Planung des Beklagten Nachtragsaufträge und Kostenüberschreitungen verursacht hat, für die er einzustehen habe, haben die Vorinstanzen das Feststellungsinteresse schon aufgrund der Klagsangaben zu Recht verneint. Die Höhe dieses durch unvollständige Planung bereits entstandenen Schadens (Nachtragsaufträge und Kostenüberschreitungen) hat die Klägerin in ihrem Vorbringen bereits beziffert. Sie hat auch nicht vorgebracht, daß mit weiteren, durch unvollständige Planung verursachten Schäden zu rechnen sei. Es stand ihr daher in Ansehung dieser bereits entstandenen und der Höhe nach bekannten Schäden eine Leistungsklage offen. Das Leistungsbegehren hätte der Klägerin auch alles geboten, was sie durch die gegenständliche Feststellungsklage erreichen will. Ein über die Leistungsklage hinausgehendes zusätzliches Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht für Schäden aus unvollständiger Planung ist hier nicht zu erkennen.
Die Frage, ob der Beklagte für den entstandenen und der Höhe nach auch bezifferbaren Schaden allein oder anteilig mit anderen möglichen Verursachern im Sinn des § 1302 ABGB haftet, vermag - wenn der Schade bereits eingetreten ist und der Höhe nach feststeht - ein rechtliches Interesse an der Feststellung nicht zu begründen.Die Frage, ob der Beklagte für den entstandenen und der Höhe nach auch bezifferbaren Schaden allein oder anteilig mit anderen möglichen Verursachern im Sinn des Paragraph 1302, ABGB haftet, vermag - wenn der Schade bereits eingetreten ist und der Höhe nach feststeht - ein rechtliches Interesse an der Feststellung nicht zu begründen.
Die Formulierung des Begehrens, "es werde gegenüber dem Beklagten festgestellt, daß er der Klägerin für alle Schäden aus dem Architektenvertrag vom.........hafte," kann nur so verstanden werden, daß die Klägerin eine Feststellung der Haftung für Schadenersatz zu 100 % anstrebt. Genau das aber könnte sie schon mit Leistungsklage tun. Das hier erhobene Feststellungsbegehren bietet der Klägerin gegenüber einem Leistungsbegehren nur die Möglichkeit, im Rahmen der Bewertung des Streitgegenstandes ihr Kostenrisiko für den Fall zu begrenzen, daß der Beklagte nicht zur Gänze, sondern nur anteilig für den schon eingetretenen Schaden zu haften hat und damit ein Teil abgewiesen werden müßte. Fragen der Kostentragung allein reichen jedoch zur Begründung eines rechtlichen Interesses an der Feststellung nicht aus.
Die Erlassung eines (abweisenden) Teilurteiles hinsichtlich des Feststellungsbegehrens für Schadenersatz wegen unvollständiger Planungsarbeiten in Ansehung der bereits auch der Höhe nach bezifferten Schäden ist nicht zweckmäßig, weil die Klägerin ihre darüber hinausgehenden Ansprüche wegen mangelhafter Planungsleistungen (Verwendung ungeeigneter Gipskartonplatten, Aufhängung der Decke, unzureichende Dimensionierung der Badewasseraufbereitungsanlage) erkennbar auf die beim Werkvertrag in voller Konkurrenz nebeneinander bestehenden Titel der Gewährleistung und/oder des Schadenersatzes stützt, und das rechtliche Interesse an der Feststellung der Schadenersatzpflicht des Beklagten im Hinblick auf mangelhafte Planung aufgrund der Klagsangaben noch nicht verneint werden kann.
Der Revision war daher Folge zu geben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung im dargestellten Sinn aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.