Rechtssatz RS0108992
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108992
Entscheidungsdatum
27.11.2001
Rechtssatz
Die Frage, ob der Beklagte für den entstandenen und der Höhe nach auch bezifferbaren Schaden allein oder anteilig mit anderen möglichen Verursachern im Sinn des § 1302 ABGB haftet, vermag - wenn der Schade bereits eingetreten ist und der Höhe nach feststeht - ein rechtliches Interesse an der Feststellung nicht zu begründen.Die Frage, ob der Beklagte für den entstandenen und der Höhe nach auch bezifferbaren Schaden allein oder anteilig mit anderen möglichen Verursachern im Sinn des Paragraph 1302, ABGB haftet, vermag - wenn der Schade bereits eingetreten ist und der Höhe nach feststeht - ein rechtliches Interesse an der Feststellung nicht zu begründen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 332/97w
Entscheidungstext OGH 25.11.1997 4 Ob 332/97w
- 5 Ob 262/01t
Entscheidungstext OGH 27.11.2001 5 Ob 262/01t
Vgl auch; Veröff: SZ 74/188
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108992
Dokumentnummer
JJR_19971125_OGH0002_0040OB00332_97W0000_001