Der Revisionsrekurs der beklagten Partei unterliegt zwar nicht dem absoluten Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, weil er keine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes anficht. Eine solche ist weder dann gegeben, wenn die erste Instanz den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückweist, das Rekursgericht jedoch den Antrag aus sachlichen Gründen abweist (EvBl 1965/368 = RZ 1965, 101; 6 Ob 213/00t ua), noch dann, wenn die erste Instanz den Wiedereinsetzungsantrag aus sachlichen Gründen abweist und das Rekursgericht den Antrag etwa - wie hier - wegen Verspätung zurückweist (EvBl 1971/182; 6 Ob 1525/92; 10 Ob 1505/94 ua). Eine "Maßgabebestätigung" ist nur dann eine Konformatsentscheidung, wenn die vom Beschluss des Erstgerichtes abweichende Fassung - anders als hier - nur einer Verdeutlichung der Entscheidung des Erstgerichtes dient, ohne dass damit der Inhalt dieser Entscheidung und ihrer Rechtskraftwirkungen gegenüber den Parteien und Beteiligten geändert wird (RZ 1972, 185; 4 Ob 101/91; 6 Ob 1525/92 uva). Das Rechtsmittel der Beklagten ist jedoch entgegen dem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Der Revisionsrekurs der beklagten Partei unterliegt zwar nicht dem absoluten Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, weil er keine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes anficht. Eine solche ist weder dann gegeben, wenn die erste Instanz den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückweist, das Rekursgericht jedoch den Antrag aus sachlichen Gründen abweist (EvBl 1965/368 = RZ 1965, 101; 6 Ob 213/00t ua), noch dann, wenn die erste Instanz den Wiedereinsetzungsantrag aus sachlichen Gründen abweist und das Rekursgericht den Antrag etwa - wie hier - wegen Verspätung zurückweist (EvBl 1971/182; 6 Ob 1525/92; 10 Ob 1505/94 ua). Eine "Maßgabebestätigung" ist nur dann eine Konformatsentscheidung, wenn die vom Beschluss des Erstgerichtes abweichende Fassung - anders als hier - nur einer Verdeutlichung der Entscheidung des Erstgerichtes dient, ohne dass damit der Inhalt dieser Entscheidung und ihrer Rechtskraftwirkungen gegenüber den Parteien und Beteiligten geändert wird (RZ 1972, 185; 4 Ob 101/91; 6 Ob 1525/92 uva). Das Rechtsmittel der Beklagten ist jedoch entgegen dem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes folgt der stRsp (RIS-Justiz RS0036621), wonach ein Hindernis iSd § 146 ZPO jedenfalls dann weggefallen ist, wenn der Partei selbst unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Möglichkeiten unter Bedachtnahme auf die im § 147 Abs 3 ZPO zum Ausdruck gebrachte Handlungspflicht zugemutet werden kann, die Prozesshandlung nachzuholen. Es entspricht auch gesicherter Judikatur, dass der Lauf der Frist nicht zwingend erst mit der Aufklärung des Irrtums, sondern bereits dann beginnt, wenn die mögliche Aufklärung des Irrtums nicht nur wegen eines minderen Grades des Versehens unterblieben ist (RZ 1991, 172/54 = AnwBl 1991, 110 mwN; 10 Ob 1505/94; 9 Ob 179/98h; 9 ObA 9/00i; RIS-Justiz RS0036608).Die Entscheidung des Rekursgerichtes folgt der stRsp (RIS-Justiz RS0036621), wonach ein Hindernis iSd Paragraph 146, ZPO jedenfalls dann weggefallen ist, wenn der Partei selbst unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Möglichkeiten unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 147, Absatz 3, ZPO zum Ausdruck gebrachte Handlungspflicht zugemutet werden kann, die Prozesshandlung nachzuholen. Es entspricht auch gesicherter Judikatur, dass der Lauf der Frist nicht zwingend erst mit der Aufklärung des Irrtums, sondern bereits dann beginnt, wenn die mögliche Aufklärung des Irrtums nicht nur wegen eines minderen Grades des Versehens unterblieben ist (RZ 1991, 172/54 = AnwBl 1991, 110 mwN; 10 Ob 1505/94; 9 Ob 179/98h; 9 ObA 9/00i; RIS-Justiz RS0036608).
Ob den Beklagtenvertreter bereits (spätestens) ab dem 26. 4. 2000 (Datierung der als verspätet zurückgewiesenen Berufungsschrift) eine derartige Handlungspflicht traf und er nicht bis zur Zustellung des die Berufung zurückweisenden Beschlusses am 3. 7. 2000 zuwarten durfte, betrifft nur den nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilenden Einzelfall und stellt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO dar (vgl 6 Ob 1525/92; 10 Ob 1505/94).Ob den Beklagtenvertreter bereits (spätestens) ab dem 26. 4. 2000 (Datierung der als verspätet zurückgewiesenen Berufungsschrift) eine derartige Handlungspflicht traf und er nicht bis zur Zustellung des die Berufung zurückweisenden Beschlusses am 3. 7. 2000 zuwarten durfte, betrifft nur den nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilenden Einzelfall und stellt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO dar vergleiche 6 Ob 1525/92; 10 Ob 1505/94).
Inwieweit der Umstand, dass ein besonderes Vertrauensverhältnis des Beklagtenvertreters zu seiner Kanzleileiterin und Ehefrau bestand, hinsichtlich der Frage des Auffallenmüssens des Irrtums der Kanzleileiterin bei Verfassung der Berufung bedeutsam sein soll, hat die Revisionsrekurswerberin nicht dargetan und ist auch nicht aktenkundig. Die vom Rekursgericht als iSd § 528 Abs 1 ZPO erheblich angesehene Frage stellt sich daher hier gar nicht. Die Anrufung des Obersten Gerichtshofes ist aber nach § 528 Abs 1 ZPO (wie nach § 502 Abs 1 ZPO) nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung der dort genannten Rechtsfragen abhängt; die angeschnittene Rechtsfrage muss also präjudiziell sein (vgl 7 Ob 210/99d uva).Inwieweit der Umstand, dass ein besonderes Vertrauensverhältnis des Beklagtenvertreters zu seiner Kanzleileiterin und Ehefrau bestand, hinsichtlich der Frage des Auffallenmüssens des Irrtums der Kanzleileiterin bei Verfassung der Berufung bedeutsam sein soll, hat die Revisionsrekurswerberin nicht dargetan und ist auch nicht aktenkundig. Die vom Rekursgericht als iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erheblich angesehene Frage stellt sich daher hier gar nicht. Die Anrufung des Obersten Gerichtshofes ist aber nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (wie nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung der dort genannten Rechtsfragen abhängt; die angeschnittene Rechtsfrage muss also präjudiziell sein vergleiche 7 Ob 210/99d uva).
Ob schließlich der Beklagtenvertreter die Berufung, wie nun im Revisionsrekurs neuerungsweise angedeutet wird, etwa schon einen oder einige Tage vor dem 26. 4. 2000 verfasst (konzipiert hat), ist ohne Bedeutung, weil ihm der Irrtum seiner Kanzleileiterin dann eben noch früher auffallen hätte müssen (vgl 10 Ob 1505/94).Ob schließlich der Beklagtenvertreter die Berufung, wie nun im Revisionsrekurs neuerungsweise angedeutet wird, etwa schon einen oder einige Tage vor dem 26. 4. 2000 verfasst (konzipiert hat), ist ohne Bedeutung, weil ihm der Irrtum seiner Kanzleileiterin dann eben noch früher auffallen hätte müssen vergleiche 10 Ob 1505/94).
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.