Der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten ist nicht iS des § 528 Abs. 2 ZPO absolut unzulässig, weil keine bestätigende Entscheidung vorliegt. Eine solche ist weder dann gegeben, wenn die erste Instanz den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückweist, das Rekursgericht jedoch den Antrag aus sachlichen Gründen abweist (EFSlg 55.526 mwN; EvBl 1965/368 = RZ 1965, 101; 8 Ob 613/91 ua), noch dann, wenn die erste Instanz den Wiedereinsetzungsantrag aus sachlichen Gründen abweist und das Rekursgericht den Antrag, etwa wegen Verspätung wie hier, zurückweist (EvBl 1971/182; 4 Ob 160/52; Fasching IV 453). Eine "Maßgabebestätigung" ist nur dann eine Konformatsentscheidung, wenn die vom Beschluß des Erstgerichtes abweichende Fassung - anders als hier - nur einer Verdeutlichung der Entscheidung des Erstgerichtes dient, ohne daß damit der Inhalt dieser Entscheidung und ihrer Rechtskraftwirkungen gegenüber den Parteien und Beteiligten geändert wird (MietSlg 30.769; RZ 1972, 185; zuletzt 4 Ob 101/91 uva; Fasching aaO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten ist nicht iS des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO absolut unzulässig, weil keine bestätigende Entscheidung vorliegt. Eine solche ist weder dann gegeben, wenn die erste Instanz den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückweist, das Rekursgericht jedoch den Antrag aus sachlichen Gründen abweist (EFSlg 55.526 mwN; EvBl 1965/368 = RZ 1965, 101; 8 Ob 613/91 ua), noch dann, wenn die erste Instanz den Wiedereinsetzungsantrag aus sachlichen Gründen abweist und das Rekursgericht den Antrag, etwa wegen Verspätung wie hier, zurückweist (EvBl 1971/182; 4 Ob 160/52; Fasching römisch vier 453). Eine "Maßgabebestätigung" ist nur dann eine Konformatsentscheidung, wenn die vom Beschluß des Erstgerichtes abweichende Fassung - anders als hier - nur einer Verdeutlichung der Entscheidung des Erstgerichtes dient, ohne daß damit der Inhalt dieser Entscheidung und ihrer Rechtskraftwirkungen gegenüber den Parteien und Beteiligten geändert wird (MietSlg 30.769; RZ 1972, 185; zuletzt 4 Ob 101/91 uva; Fasching aaO).
Der somit trotz der verfehlten "Maßgabebestätigung" nicht absolut unzulässige Revisionsrekurs ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 528 Abs. 1 ZPO vorliegen. Dies ist hier aber nicht der Fall. Ein Hindernis, das die Säumnis verursachte, ist dann weggefallen (§ 148 Abs. 2 ZPO), wenn der Partei selbst unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Möglichkeiten unter Bedachtnahme auf die durch § 147 Abs. 3 ZPO zum Ausdruck gebrachten Handlungspflicht zugemutet werden kann, die Prozeßhandlung nachzuholen (AnwBl 1991, 110; Fasching II 740 f). Ob den Beklagten bereits ab 1.März 1991 eine derartige Handlungspflicht traf und er nicht bis zur Zustellung des in seiner Säumnis begründeten Versäumungsurteiles zuwarten durfte, betrifft nur den nach den tatsächlichen Verhältnissen (Fasching aaO) zu beurteilenden Einzelfall und stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 528 Abs. 1 ZPO dar.Der somit trotz der verfehlten "Maßgabebestätigung" nicht absolut unzulässige Revisionsrekurs ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorliegen. Dies ist hier aber nicht der Fall. Ein Hindernis, das die Säumnis verursachte, ist dann weggefallen (Paragraph 148, Absatz 2, ZPO), wenn der Partei selbst unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Möglichkeiten unter Bedachtnahme auf die durch Paragraph 147, Absatz 3, ZPO zum Ausdruck gebrachten Handlungspflicht zugemutet werden kann, die Prozeßhandlung nachzuholen (AnwBl 1991, 110; Fasching römisch zwei 740 f). Ob den Beklagten bereits ab 1.März 1991 eine derartige Handlungspflicht traf und er nicht bis zur Zustellung des in seiner Säumnis begründeten Versäumungsurteiles zuwarten durfte, betrifft nur den nach den tatsächlichen Verhältnissen (Fasching aaO) zu beurteilenden Einzelfall und stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO dar.