Rechtssatz RS0044202
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044202
Entscheidungsdatum
22.06.2023
Rechtssatz
Es liegt eine abändernde Entscheidung vor, wenn das Erstgericht den Wiedereinsetzungsantrag mangels der Voraussetzungen des § 146 ZPO abwies und das Rekursgericht den Beschluss "mit der Maßgabe bestätigte, dass der Wiedereinsetzungsantrag als verspätet zurückgewiesen wird."Es liegt eine abändernde Entscheidung vor, wenn das Erstgericht den Wiedereinsetzungsantrag mangels der Voraussetzungen des Paragraph 146, ZPO abwies und das Rekursgericht den Beschluss "mit der Maßgabe bestätigte, dass der Wiedereinsetzungsantrag als verspätet zurückgewiesen wird."
Entscheidungstexte
- 4 Ob 160/52
Entscheidungstext OGH 11.11.1952 4 Ob 160/52
- 6 Ob 1525/92
Entscheidungstext OGH 27.02.1992 6 Ob 1525/92
- 10 Ob 1505/94
Entscheidungstext OGH 15.02.1994 10 Ob 1505/94
- 1 Ob 621/94
Entscheidungstext OGH 13.12.1994 1 Ob 621/94
Vgl; Beisatz: Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht ungeachtet der von ihm ausgesprochenen Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages die angefochtene Entscheidung auf ihre sachliche Richtigkeit geprüft und die rechtlichen Erwägungen des Erstgerichtes ausdrücklich gebilligt. (T1)
- 3 Ob 2360/96x
Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 07.10.1996 3 Ob 2360/96x
Verstärkter Senat; Veröff: SZ 69/224
- 2 Ob 366/97f
Entscheidungstext OGH 20.01.1998 2 Ob 366/97f
Auch
- 7 Ob 61/01y
Entscheidungstext OGH 30.03.2001 7 Ob 61/01y
Auch
- 3 Ob 264/04a
Entscheidungstext OGH 22.12.2004 3 Ob 264/04a
- 6 Ob 99/07p
Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 99/07p
Auch; Beisatz: Das Erstgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, darin, dass sich die beklagte Partei nicht darum gekümmert habe, einen Schlüssel für das Hausbrieffach zu erhalten, liege ein die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausschließendes grobes Verschulden. Das Rekursgericht hat sich mit den inhaltlichen Einwendungen der beklagten Partei gegen die Richtigkeit dieser Entscheidung nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich im Hinblick auf die von ihm angenommene Gesetzwidrigkeit des Zustellvorgangs den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen (keine Anwendung der Konformatsregel des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO). (T2)
- 2 Ob 21/12w
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 2 Ob 21/12w
Vgl auch
- 9 ObA 35/13g
Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 ObA 35/13g
Auch; Beis wie T1
- 1 Ob 93/17h
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 93/17h
- 9 ObA 62/20p
Entscheidungstext OGH 29.09.2020 9 ObA 62/20p
Vgl; Beisatz: Eine bestätigende Entscheidung liegt auch dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung durch die Neufassung des Spruchs lediglich verdeutlicht wurde, ohne deren Rechtskraftwirkung zu berühren. (T3)
- 10 ObS 37/23y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.06.2023 10 ObS 37/23y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0044202
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Dokumentnummer
JJR_19521111_OGH0002_0040OB00160_5200000_002