Gemäß § 528 Abs.2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist (Fasching, Lehrbuch2 Rz 2016). Dieser absolute Rechtsmittelausschluß geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs.1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist (Fasching, Lehrbuch2 Rz 2016). Dieser absolute Rechtsmittelausschluß geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, der Revisionsrekurs sei zulässig, weil es sich beim vorliegenden Rechtsstreit um eine unter § 49 Abs.2 Z 5 JN fallende Räumungsstreitigkeit handle, die Zulässigkeit des Revisionsrekurses sei demnach analog zur Zulässigkeit der Revision gemäß § 502 Abs.3 Z 2 ZPO zu beurteilen. Dem ist entgegenzuhalten, daß der Oberste Gerichtshof die analoge Anwendung des unmittelbar nur für die Revision geltenden § 502 Abs.3 ZPO, wonach es bei familienrechtlichen und bestimmten Bestandstreitigkeiten für die Zulässigkeit der Revision auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht ankommt, für das Rekursverfahren schon mehrfach abgelehnt hat (3 Ob 9/94; 3 Ob 13, 14/94; 2 Ob 502/94; 3 Ob 10/93; 3 Ob 145/93; EFSlg 64.180). Der Revisionsrekurswerber vermag nicht aufzuzeigen, warum von dieser gesicherten Rechtsprechung abgegangen werden sollte.Der Beklagte vertritt die Auffassung, der Revisionsrekurs sei zulässig, weil es sich beim vorliegenden Rechtsstreit um eine unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallende Räumungsstreitigkeit handle, die Zulässigkeit des Revisionsrekurses sei demnach analog zur Zulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO zu beurteilen. Dem ist entgegenzuhalten, daß der Oberste Gerichtshof die analoge Anwendung des unmittelbar nur für die Revision geltenden Paragraph 502, Absatz 3, ZPO, wonach es bei familienrechtlichen und bestimmten Bestandstreitigkeiten für die Zulässigkeit der Revision auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht ankommt, für das Rekursverfahren schon mehrfach abgelehnt hat (3 Ob 9/94; 3 Ob 13, 14/94; 2 Ob 502/94; 3 Ob 10/93; 3 Ob 145/93; EFSlg 64.180). Der Revisionsrekurswerber vermag nicht aufzuzeigen, warum von dieser gesicherten Rechtsprechung abgegangen werden sollte.
Wenngleich die erste Instanz den Wiedereinsetzungsantrag aus sachlichen Gründen abgewiesen und das Rekursgericht diesen Antrag primär wegen Verspätung zurückgewiesen hat, liegt dennoch eine Konformatsentscheidung vor. Das Rekursgericht hat nämlich ungeachtet der von ihm ausgesprochenen Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags die angefochtene Entscheidung auf ihre sachliche Richtigkeit geprüft und die rechtlichen Erwägungen des Erstgerichtes ausdrücklich gebilligt. Sind aber beide Unterinstanzen nach meritorischer Prüfung zur gleichen Sachentscheidung gekommen, dann liegen insoweit Konformatsbeschlüsse im Sinne des § 528 Abs.2 Z 2 ZPO vor, ohne daß es dabei auf die vom Rekursgericht gewählte Entscheidungsform ankäme. Die verschiedene Formulierung des Spruches in erster und zweiter Instanz vermag daran nichts zu ändern, daß es sich um eine Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung handelt, wenn der Spruch der zweiten Instanz den Beschwerdeführer nicht mehr belastet als der Spruch des Gerichtes erster Instanz. Der tragende Entscheidungsgrund des erstinstanzlichen Beschlusses, nämlich daß der Beklagte auffallend sorglos gehandelt hat und demnach kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, auf das er sich berufen könnte, vorliegt, ist ident mit dem vom Rekursgericht zusätzlich zum Zurückweisungsgrund dargestellten Abweisungsgrund (2 Ob 54/93; VersRdSch 1988/94; SZ 64/88; 3 Ob 8/90; RZ 1977/37; ÖBl 1975, 88; ÖBl 1973, 142; 4 Ob 315/70; vgl 3 Ob 53/94; SZ 62/120).Wenngleich die erste Instanz den Wiedereinsetzungsantrag aus sachlichen Gründen abgewiesen und das Rekursgericht diesen Antrag primär wegen Verspätung zurückgewiesen hat, liegt dennoch eine Konformatsentscheidung vor. Das Rekursgericht hat nämlich ungeachtet der von ihm ausgesprochenen Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags die angefochtene Entscheidung auf ihre sachliche Richtigkeit geprüft und die rechtlichen Erwägungen des Erstgerichtes ausdrücklich gebilligt. Sind aber beide Unterinstanzen nach meritorischer Prüfung zur gleichen Sachentscheidung gekommen, dann liegen insoweit Konformatsbeschlüsse im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO vor, ohne daß es dabei auf die vom Rekursgericht gewählte Entscheidungsform ankäme. Die verschiedene Formulierung des Spruches in erster und zweiter Instanz vermag daran nichts zu ändern, daß es sich um eine Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung handelt, wenn der Spruch der zweiten Instanz den Beschwerdeführer nicht mehr belastet als der Spruch des Gerichtes erster Instanz. Der tragende Entscheidungsgrund des erstinstanzlichen Beschlusses, nämlich daß der Beklagte auffallend sorglos gehandelt hat und demnach kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, auf das er sich berufen könnte, vorliegt, ist ident mit dem vom Rekursgericht zusätzlich zum Zurückweisungsgrund dargestellten Abweisungsgrund (2 Ob 54/93; VersRdSch 1988/94; SZ 64/88; 3 Ob 8/90; RZ 1977/37; ÖBl 1975, 88; ÖBl 1973, 142; 4 Ob 315/70; vergleiche 3 Ob 53/94; SZ 62/120).
Der gemäß § 528 Abs.2 Z 2 ZPO absolut unzulässige Revisionsrekurs des Beklagten ist demnach zurückzuweisen, ohne daß darauf eingegangen werden müßte, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs.1 ZPO vorliegt.Der gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO absolut unzulässige Revisionsrekurs des Beklagten ist demnach zurückzuweisen, ohne daß darauf eingegangen werden müßte, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorliegt.