Der dennoch gegen den abändernden Teil dieses Beschlusses vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Die betriebene Unterhaltsforderung ist auf Grund der Legalzession des § 30 UVG auf den Präsidenten des OLG übergegangen; daraus folgt jedoch nicht die Zulässigkeit des Revisionsrekurses.Die betriebene Unterhaltsforderung ist auf Grund der Legalzession des Paragraph 30, UVG auf den Präsidenten des OLG übergegangen; daraus folgt jedoch nicht die Zulässigkeit des Revisionsrekurses.
Der Oberste Gerichtshof hat die analoge Anwendung des unmittelbar nur für die Revision geltenden § 502 Abs 3 ZPO, wonach es bei familienrechtlichen und bestimmten Bestandstreitigkeiten für die Zulässigkeit der Revision auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht ankommt, für das Rekursverfahren schon mehrfach abgelehnt (für Rekurse im Rechtsstreit in EFSlg 64.180; für Rekurse im Exekutionsverfahren zur Hereinbringung von Unterhaltsforderungen in EFSlg 64.287, EvBl 1991/113, dort auch für Rekurse im Sicherungsverfahren, und in ÖA 1993, 115; für Rekurse im Räumungsexekutionsverfahren in JUS-extra 1993/1202, zuletzt 3 Ob 10/93). Daß § 528 ZPO, der über § 78 EO im Exekutionsverfahren gilt, die im § 502 Abs 3 ZPO normierten Ausnahmen von dem Grundsatz des § 502 Abs 2 ZPO, wonach die Revision jedenfalls unzulässig ist, wenn der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes S 50.000,-- an Geld oder Geldeswert nicht übersteigt, nicht erwähnt, sondern ausnahmslos den Revisionsrekurs für unzulässig erklärt, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt, stellt entgegen der Ansicht von Fasching (ZPR2 Rz 2004 und Rz 2016) und Stohanzl (MGA-ZPO14 Anm 5 zu § 528 ZPO) keine unbeabsichtigte Regelungslücke dar, sondern ist damit zu erklären, daß die Zulässigkeit des Revisionsrekurses weitergehend beschränkt ist als die der Revision (vgl auch Fasching ZPR2 Rz 2016) und daß dies auch berechtigt wäre (so auch Fasching ZPR2 Rz 2004). Mit der Ausnahme familienrechtlicher und einzelner Bestandstreitigkeiten von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung sollte in diesen Prozessen der Zugang zum Obersten Gerichtshof zur Überprüfung der Sachentscheidung nicht vom Wert oder der Bewertung abhängig sein. Ist aber ein vollstreckbarer Titel schon geschaffen, besteht kein Anlaß, im Exekutionsverfahren eine Ausnahme von den sonst geltenden Revisionsrekursbeschränkungen vorzusehen, wenn es nur mehr um die Durchsetzung des Vollstreckungsanspruches geht (3 Ob 145/93). Dies gilt auch für den hier zu entscheidenden Fall. Der Rekurs an den Obersten Gerichthof ist - wie das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat - jedenfalls unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt.Der Oberste Gerichtshof hat die analoge Anwendung des unmittelbar nur für die Revision geltenden Paragraph 502, Absatz 3, ZPO, wonach es bei familienrechtlichen und bestimmten Bestandstreitigkeiten für die Zulässigkeit der Revision auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht ankommt, für das Rekursverfahren schon mehrfach abgelehnt (für Rekurse im Rechtsstreit in EFSlg 64.180; für Rekurse im Exekutionsverfahren zur Hereinbringung von Unterhaltsforderungen in EFSlg 64.287, EvBl 1991/113, dort auch für Rekurse im Sicherungsverfahren, und in ÖA 1993, 115; für Rekurse im Räumungsexekutionsverfahren in JUS-extra 1993/1202, zuletzt 3 Ob 10/93). Daß Paragraph 528, ZPO, der über Paragraph 78, EO im Exekutionsverfahren gilt, die im Paragraph 502, Absatz 3, ZPO normierten Ausnahmen von dem Grundsatz des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO, wonach die Revision jedenfalls unzulässig ist, wenn der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes S 50.000,-- an Geld oder Geldeswert nicht übersteigt, nicht erwähnt, sondern ausnahmslos den Revisionsrekurs für unzulässig erklärt, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt, stellt entgegen der Ansicht von Fasching (ZPR2 Rz 2004 und Rz 2016) und Stohanzl (MGA-ZPO14 Anmerkung 5 zu Paragraph 528, ZPO) keine unbeabsichtigte Regelungslücke dar, sondern ist damit zu erklären, daß die Zulässigkeit des Revisionsrekurses weitergehend beschränkt ist als die der Revision vergleiche auch Fasching ZPR2 Rz 2016) und daß dies auch berechtigt wäre (so auch Fasching ZPR2 Rz 2004). Mit der Ausnahme familienrechtlicher und einzelner Bestandstreitigkeiten von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung sollte in diesen Prozessen der Zugang zum Obersten Gerichtshof zur Überprüfung der Sachentscheidung nicht vom Wert oder der Bewertung abhängig sein. Ist aber ein vollstreckbarer Titel schon geschaffen, besteht kein Anlaß, im Exekutionsverfahren eine Ausnahme von den sonst geltenden Revisionsrekursbeschränkungen vorzusehen, wenn es nur mehr um die Durchsetzung des Vollstreckungsanspruches geht (3 Ob 145/93). Dies gilt auch für den hier zu entscheidenden Fall. Der Rekurs an den Obersten Gerichthof ist - wie das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat - jedenfalls unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt.
Ist der Revisionsrekurs schon gemäß § 528 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des vorangehenden Abs 1 abhängt (3 Ob 47/92; 3 Ob 30/92; 3 Ob 40/91; 3 Ob 20/91 ua).Ist der Revisionsrekurs schon gemäß Paragraph 528, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des vorangehenden Absatz eins, abhängt (3 Ob 47/92; 3 Ob 30/92; 3 Ob 40/91; 3 Ob 20/91 ua).