Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO idF der WGN 1989, der gemäß § 78 EO - von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen des § 83 Abs 3 und § 239 Abs 3 EO abgesehen - auch in Exekutionssachen anzuwenden ist (zur Rechtslage seit der WGN 1989 3 Ob 40/91, 3 Ob 106, 107, 1089/91, 3 Ob 30/92 ua; vgl zur früheren insoweit jedoch vergleichbaren Rechtslage SZ 57/42 uva), ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Diese Bestimmung gilt auch für Beschlüsse der zweiten Instanz über Unterhaltsansprüche im Streit- und Exekutionsverfahren und steht somit der Zulässigkeit des von der betreibenden Partei erhobenen Revisionsrekurses entgegen, weil das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes zur Gänze bestätigt hat. Der Ausspruch des Rekursgerichtes hätte daher dahin lauten müssen, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist (§ 78 EO iVm § 526 Abs 3 und § 500 Abs 2 Z 2 ZPO). Der unrichtige Ausspruch des Rekursgerichtes ändert nichts an der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in der Fassung der WGN 1989, der gemäß Paragraph 78, EO - von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen des Paragraph 83, Absatz 3 und Paragraph 239, Absatz 3, EO abgesehen - auch in Exekutionssachen anzuwenden ist (zur Rechtslage seit der WGN 1989 3 Ob 40/91, 3 Ob 106, 107, 1089/91, 3 Ob 30/92 ua; vergleiche zur früheren insoweit jedoch vergleichbaren Rechtslage SZ 57/42 uva), ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Diese Bestimmung gilt auch für Beschlüsse der zweiten Instanz über Unterhaltsansprüche im Streit- und Exekutionsverfahren und steht somit der Zulässigkeit des von der betreibenden Partei erhobenen Revisionsrekurses entgegen, weil das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes zur Gänze bestätigt hat. Der Ausspruch des Rekursgerichtes hätte daher dahin lauten müssen, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3 und Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO). Der unrichtige Ausspruch des Rekursgerichtes ändert nichts an der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses.
Ist der Revisionsrekurs schon gemäß § 528 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des vorangehenden Abs 1 abhängt (3 Ob 20/91; 3 Ob 40/91; 3 Ob 30/92 ua). Ebensowenig ist entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Meinung entscheidend, daß der betriebene Anspruch den Betrag von 300.000 S übersteigt. Diese Wertgrenze war für die Zulässigkeit des Rekurses gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz schon nach dem § 528 ZPO idF der ZVN 1983 nur dann von Bedeutung, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß nicht bestätigt worden ist (vgl § 528 Abs 1 Z 1 und Abs 2 erster Satz ZPO idF der ZVN 1983), und hat seit der nunmehr geltenden Fassung dieser Bestimmung durch die WGN 1989 überhaupt keine Bedeutung mehr.Ist der Revisionsrekurs schon gemäß Paragraph 528, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des vorangehenden Absatz eins, abhängt (3 Ob 20/91; 3 Ob 40/91; 3 Ob 30/92 ua). Ebensowenig ist entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Meinung entscheidend, daß der betriebene Anspruch den Betrag von 300.000 S übersteigt. Diese Wertgrenze war für die Zulässigkeit des Rekurses gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz schon nach dem Paragraph 528, ZPO in der Fassung der ZVN 1983 nur dann von Bedeutung, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß nicht bestätigt worden ist vergleiche Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, erster Satz ZPO in der Fassung der ZVN 1983), und hat seit der nunmehr geltenden Fassung dieser Bestimmung durch die WGN 1989 überhaupt keine Bedeutung mehr.