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Entscheidung 3 Ob 20/91×

Entscheidung 3 Ob 20/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob20/91

Entscheidungsdatum

19.06.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Dr.Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Margarete N*****, vertreten durch DDr.Gunter Peyrl, Rechtsanwalt in Freistadt, wider die verpflichtete Partei Maria H*****, vertreten durch Dr.Josef Schartmüller, Rechtsanwalt in Pregarten, wegen Einverleibung einer Dienstbarkeit, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 4.Februar 1991, GZ 18 R 748/90-4, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Freistadt vom 21.November 1990, GZ E 1366/90-1, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei gegen die Verpflichtete auf Grund eines Urteils die Einverleibung einer Dienstbarkeit.

Das Rekursgericht wies infolge Rekurses der Verpflichteten den Exekutionsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des "Beschwerdegegenstandes" 50.000 S nicht übersteigt und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Die Verpflichtete habe auf Grund des Exekutionstitels bloß in die Einverleibung der Dienstbarkeit einzuwilligen und daher eine Willenserklärung abzugeben, die gemäß Paragraph 367, Absatz eins, EO mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils als abgegeben gelte. Eine Exekution sei hiefür nicht zu bewilligen.

Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO, der gemäß Paragraph 78, EO auch in Exekutionssachen anzuwenden ist, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Besteht der Entscheidungsgegenstand nicht in Geld, so ist der Oberste Gerichtshof, von hier nicht aktenkundigen und auch nicht geltend gemachten Ausnahmen abgesehen, an den Ausspruch des Rechtsmittelgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gebunden (EvBl 1990/146 ua).

Da der Entscheidungsgegenstand hier gemäß dem somit bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes 50.000 S nicht übersteigt, ist der Revisionsrekurs schon gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO unzulässig. In einem solchen Fall kommt es aber darauf, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des vorangehenden Absatz eins, abhängt, nicht an (3 Ob 140/90 ua).

Anmerkung

E28307

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB00020.91.0619.000

Dokumentnummer

JJT_19910619_OGH0002_0030OB00020_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung