Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil sich das Rekursgericht - wie im folgenden noch darzulegen sein wird - entgegen der hiezu vorhandenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs mit der Frage der auffallenden Sorglosigkeit nicht auseinandergesetzt hat; er ist auch berechtigt.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß keine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vorliegt, weil das Erstgericht den Wiedereinsetzungsantrag abwies, das Rekursgericht ihn aber als verspätet zurückgewiesen hat (RIS-Justiz RS0044202).Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß keine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO vorliegt, weil das Erstgericht den Wiedereinsetzungsantrag abwies, das Rekursgericht ihn aber als verspätet zurückgewiesen hat (RIS-Justiz RS0044202).
Zutreffend hat das Rekursgericht dargelegt, daß der Lauf der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages bereits dann beginnen kann, wenn der säumigen Partei die Aufklärung des zur Säumnis führenden Irrtums möglich ist. Es kommt also nicht darauf an, wann das die Versäumung verursachende Ereignis weggefallen ist, sondern wann es weggefallen sein könnte (AnwBl 1991, 110 = RZ 1991/54). Seit der Änderung des § 146 Abs 1 ZPO durch Art IV Z 24 ZVN 1993 wird allerdings die Frist des § 148 Abs 2 ZPO nur dann in Lauf gesetzt, wenn die mögliche Aufklärung durch auffallende Sorglosigkeit unterblieben ist. Es darf nämlich bei der Beurteilung dieser Frage kein strengerer Maßstab angelegt werden, als bei der Versäumung der Frist selbst (SZ 66/51; AnwBl 1991, 110 = RZ 1991/54; 9 ObA 1028/92). Eine auffallende Sorglosigkeit setzt dabei ein extremes Abweichen von der gebotenen Sorgfalt voraus, also eine Sorgfaltswidrigkeit, die einem ordentlichen Menschen in der gegebenen Situation keinesfalls unterlaufen wäre (Gitschthaler in Rechberger, ZPO Rz 6 zu § 146 mwN). Eine derartige auffallende Sorglosigkeit kann dem Beklagten aber nicht angelastet werden. Er hat nach Erkennen des Umstands, daß sein Widerspruch keinen Erfolg hatte, sich beim Exekutionsgericht Rechtsbelehrung erteilen lassen und dann durch seinen Vertreter Akteneinsicht genommen. Selbst wenn man mit dem Rekursgericht ein Verschulden des Beklagten darin erblickt, das es mehr als drei Wochen dauerte, bis er von dem Verbesserungsauftrag Kenntnis erhielt, kann unter den dargestellten Umständen nicht gesagt werden, dies sei auf eine auffallende Sorglosigkeit zurückzuführen. Die Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrags hat daher nicht vor dem Tag der Kenntnis des Verbesserungsauftrags und daher nicht vor dem 28.2.1997 zu laufen begonnen, weshalb der am 5.3.1997 zur Post gegebene Wiedereinsetzungsantrag nicht verspätet eingebracht wurde.Zutreffend hat das Rekursgericht dargelegt, daß der Lauf der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages bereits dann beginnen kann, wenn der säumigen Partei die Aufklärung des zur Säumnis führenden Irrtums möglich ist. Es kommt also nicht darauf an, wann das die Versäumung verursachende Ereignis weggefallen ist, sondern wann es weggefallen sein könnte (AnwBl 1991, 110 = RZ 1991/54). Seit der Änderung des Paragraph 146, Absatz eins, ZPO durch Artikel römisch vier, Ziffer 24, ZVN 1993 wird allerdings die Frist des Paragraph 148, Absatz 2, ZPO nur dann in Lauf gesetzt, wenn die mögliche Aufklärung durch auffallende Sorglosigkeit unterblieben ist. Es darf nämlich bei der Beurteilung dieser Frage kein strengerer Maßstab angelegt werden, als bei der Versäumung der Frist selbst (SZ 66/51; AnwBl 1991, 110 = RZ 1991/54; 9 ObA 1028/92). Eine auffallende Sorglosigkeit setzt dabei ein extremes Abweichen von der gebotenen Sorgfalt voraus, also eine Sorgfaltswidrigkeit, die einem ordentlichen Menschen in der gegebenen Situation keinesfalls unterlaufen wäre (Gitschthaler in Rechberger, ZPO Rz 6 zu Paragraph 146, mwN). Eine derartige auffallende Sorglosigkeit kann dem Beklagten aber nicht angelastet werden. Er hat nach Erkennen des Umstands, daß sein Widerspruch keinen Erfolg hatte, sich beim Exekutionsgericht Rechtsbelehrung erteilen lassen und dann durch seinen Vertreter Akteneinsicht genommen. Selbst wenn man mit dem Rekursgericht ein Verschulden des Beklagten darin erblickt, das es mehr als drei Wochen dauerte, bis er von dem Verbesserungsauftrag Kenntnis erhielt, kann unter den dargestellten Umständen nicht gesagt werden, dies sei auf eine auffallende Sorglosigkeit zurückzuführen. Die Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrags hat daher nicht vor dem Tag der Kenntnis des Verbesserungsauftrags und daher nicht vor dem 28.2.1997 zu laufen begonnen, weshalb der am 5.3.1997 zur Post gegebene Wiedereinsetzungsantrag nicht verspätet eingebracht wurde.
Zutreffend haben die Vorinstanzen auch dargelegt, daß das Verlegen bzw Vergessen der Postsendung durch die Ehefrau des Beklagten für diesen ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis im Sinne des § 146 Abs 1 ZPO darstellt. Daß der Wiedereinsetzungsantrag nicht deshalb abzuweisen ist, weil der Beklagte das Original des zur Verbesserung zurückgestellten Wiederspruches nicht gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorlegte, hat das Rekursgericht zutreffend dargelegt (§§ 528a, 510 Abs 3 ZPO).Zutreffend haben die Vorinstanzen auch dargelegt, daß das Verlegen bzw Vergessen der Postsendung durch die Ehefrau des Beklagten für diesen ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 146, Absatz eins, ZPO darstellt. Daß der Wiedereinsetzungsantrag nicht deshalb abzuweisen ist, weil der Beklagte das Original des zur Verbesserung zurückgestellten Wiederspruches nicht gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorlegte, hat das Rekursgericht zutreffend dargelegt (Paragraphen 528 a, 510, Absatz 3, ZPO).
Es war daher dem Revisionsrekurs des Beklagten Folge zu geben und ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf § 154 ZPO. Der Wiedereinsetzungswerber hat die Kosten seines Antrages und auch jene des erfolgreichen Rekurses im Wiedereinsetzungsverfahren selbst zu tragen (Gitschthaler, aaO Rz 3 zu § 154 mwN).Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf Paragraph 154, ZPO. Der Wiedereinsetzungswerber hat die Kosten seines Antrages und auch jene des erfolgreichen Rekurses im Wiedereinsetzungsverfahren selbst zu tragen (Gitschthaler, aaO Rz 3 zu Paragraph 154, mwN).