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Entscheidung 9 ObA 1028/92×

Entscheidung 9 ObA 1028/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA1028/92

Entscheidungsdatum

16.09.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Oberste Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Pipin Henzl und Ferdinand Rodinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hüseyin B*****, Bügler, ***** vertreten durch Murteza A*****, ebendort, wider die beklagte Partei M***** GesmbH, Wien 20, Karl-Meisel-Platz 1, vertreten durch Dr. *****, Rechtsanwalt *****, wegen S 27.981 brutto und S 7.000,-- netto, infolge außerordentlichen Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 27. Juli 1992, GZ 33 Ra 52/92-14, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß der Lauf der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages bereits dann beginnen kann, wenn der säumigen Partei die Aufklärung des zur Säumnis führenden Irrtums möglich ist. Es kommt also nicht darauf an, wann das die Versäumung verursachende Ereignis weggefallen ist, sondern wann es weggefallen sein könnte (RZ 1991/54 = AnwBl 1991, 110; ähnlich SSV-NF 4/43; vergleiche Fasching römisch vier 740 f).

Seit der Änderung des Paragraph 146, Absatz eins, ZPO durch Artikel römisch vier, Ziffer 24, ZVN 1983 wird allerdings die Frist des Paragraph 148, Absatz 2, ZPO nur dann in Lauf gesetzt, wenn die mögliche Aufklärung durch auffallende Sorglosigkeit unterblieben ist. Es darf nämlich bei der Beurteilung dieser Frage kein strengerer Maßstab angelegt werden als bei der Versäumung der Frist selbst (RZ 1991/54 = AnwBl 1991, 110).

Grobe Fahrlässigkeit liegt hier vor, weil die Geschäftsführerin der Beklagten den am 15.7.1991 in Empfang genommenen Zurückweisungsbeschluß ungeöffnet ohne Evidenzvormerk in eine Lade gelegt und ihn in der Folge vergessen hat, so daß die Beklagte erst nach dem Exekutionsvollzug vom 10.10.1991 einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat.

Anmerkung

E32191

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA01028.92.0916.000

Dokumentnummer

JJT_19920916_OGH0002_009OBA01028_9200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung