Rechtssatz RS0036621
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036621
Entscheidungsdatum
16.04.2013
Rechtssatz
Der Wegfall des hindernden Ereignisses ist nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen. Das Hindernis ist jedenfalls dann weggefallen, wenn der Partei selbst unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Möglichkeiten unter Bedachtnahme auf die im § 147 Abs 3 ZPO zum Ausdruck gebrachten Handlungspflicht zugemutet werden kann, die Prozesshandlung nachzuholen. Entscheidend ist also nicht, wann der Wiedereinsetzungsantrag - als solcher isoliert betrachtet - an sich gestellt werden könnte, sondern wann die Partei die versäumte Prozesshandlung nachholen konnte.Der Wegfall des hindernden Ereignisses ist nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen. Das Hindernis ist jedenfalls dann weggefallen, wenn der Partei selbst unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Möglichkeiten unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 147, Absatz 3, ZPO zum Ausdruck gebrachten Handlungspflicht zugemutet werden kann, die Prozesshandlung nachzuholen. Entscheidend ist also nicht, wann der Wiedereinsetzungsantrag - als solcher isoliert betrachtet - an sich gestellt werden könnte, sondern wann die Partei die versäumte Prozesshandlung nachholen konnte.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 91/90
Entscheidungstext OGH 13.03.1990 10 ObS 91/90
Veröff: SSV-NF 4/43
- 9 ObA 1028/92
Entscheidungstext OGH 16.09.1992 9 ObA 1028/92
Vgl auch
- 10 ObS 64/93
Entscheidungstext OGH 15.04.1993 10 ObS 64/93
Veröff: SZ 66/51
- 9 Ob 179/98h
Entscheidungstext OGH 08.07.1998 9 Ob 179/98h
nur: Das Hindernis ist jedenfalls dann weggefallen, wenn der Partei selbst unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Möglichkeiten unter Bedachtnahme auf die im § 147 Abs 3 ZPO zum Ausdruck gebrachten Handlungspflicht zugemutet werden kann, die Prozesshandlung nachzuholen. (T1)
- 7 Ob 61/01y
Entscheidungstext OGH 30.03.2001 7 Ob 61/01y
nur T1
- 3 Ob 264/04a
Entscheidungstext OGH 22.12.2004 3 Ob 264/04a
- 3 Ob 34/05d
Entscheidungstext OGH 27.04.2005 3 Ob 34/05d
- 7 Ob 55/07z
Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 55/07z
nur: Entscheidend ist, wann die Partei die versäumte Prozesshandlung nachholen konnte. (T2)
- 10 Ob 59/08m
Entscheidungstext OGH 23.09.2008 10 Ob 59/08m
- 9 Ob 43/11f
Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 Ob 43/11f
nur T2
- 3 Ob 60/13i
Entscheidungstext OGH 16.04.2013 3 Ob 60/13i
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0036621
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2013
Dokumentnummer
JJR_19900313_OGH0002_010OBS00091_9000000_001