Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 148Paragraph 148
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 148.Paragraph 148,
(1)Absatz eins,Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung ist bei dem Gerichte anzubringen, bei welchem die versäumte Processhandlung vorzunehmen war.
(2)Absatz 2,Der Antrag muss, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, innerhalb vierzehn Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist; sie kann nicht verlängert werden.
(3)Absatz 3,Offenbar verspätet eingebrachte Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Schlagworte
Prozeßhandlung
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020281
Alte Dokumentnummer
N2189517318T