Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 7/1943RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 7/1943
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 149Paragraph 149
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 149.Paragraph 149,
(1)Absatz eins,Die Partei, welche die Wiedereinsetzung beantragt, hat in dem bezüglichen Schriftsatze oder in dem den Schriftsatz ersetzenden Anbringen zu Protokoll alle den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Umstände anzuführen und die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzugeben. Zugleich mit dem Antrage ist auch die versäumte Processhandlung selbst, oder bei Versäumung einer Tagsatzung dasjenige nachzuholen, was zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung seitens der säumigen Partei vorzubringen war.
(2)Absatz 2,Über den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entscheidet das Gericht durch Beschluß, und zwar nach mündlicher Verhandlung, wenn es eine solche für erforderlich hält.
Anmerkung
Glaubhaftmachung (Bescheinigung) s. § 274.
Schlagworte
Prozeßhandlung
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020282
Alte Dokumentnummer
N2189517319T