Zu 1. (außerordentlicher Revisionsrekurs):
Es liegt eine abändernde Entscheidung vor, wenn das Erstgericht den Antrag mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 146 ZPO abweist und das Rekursgericht den Antrag als verspätet zurückweist (RIS-Justiz RS0044202), sodass der außerordentliche Revisionsrekurs nicht absolut unzulässig ist. Er ist jedoch mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Lauf der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages beginnt nicht zwingend erst mit der Aufklärung des Irrtums, sondern bereits mit seiner möglichen Aufklärung. Es kommt darauf an, wann das die Versäumung verursachende Ereignis hätte wegfallen können (RIS-Justiz RS0036608). Ist die Prozesshandlung durch einen Irrtum versäumt worden, beginnt die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dessen möglicher Aufklärung, sofern diese durch auffallende Sorglosigkeit unterblieben ist (RIS-Justiz RS0036742). Es kommt also darauf an, wann die Partei die versäumte Prozesshandlung hätte nachholen können (RIS-Justiz RS0036621). Die Partei hat sich das Verschulden ihres Rechtsanwaltes grundsätzlich zurechnen zu lassen (RIS-Justiz RS0036729). Ob den Parteienvertreter bereits bei Unterfertigung des Rechtsmittels eine Handlungspflicht im Sinne des § 147 Abs 3 ZPO getroffen hat oder ob er bis zur Zustellung des die Berufung zurückweisenden Beschlusses zuwarten darf, betrifft nur den zu beurteilenden Einzelfall und stellt grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0036590). Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass dem Klagevertreter die unrichtige Berechnung der Berufungsfrist für eine Ferialsache (siehe dazu die Ausführungen zu 2.) bereits bei Unterfertigung der Berufung hätte auffallen müssen, sodass ein erst nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses gestellter Wiedereinsetzungsantrag verspätet ist, hält sich im Rahmen der Judikatur. Es wurde keine erhebliche Rechtsfrage geltend gemacht.Es liegt eine abändernde Entscheidung vor, wenn das Erstgericht den Antrag mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 146, ZPO abweist und das Rekursgericht den Antrag als verspätet zurückweist (RIS-Justiz RS0044202), sodass der außerordentliche Revisionsrekurs nicht absolut unzulässig ist. Er ist jedoch mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der Lauf der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages beginnt nicht zwingend erst mit der Aufklärung des Irrtums, sondern bereits mit seiner möglichen Aufklärung. Es kommt darauf an, wann das die Versäumung verursachende Ereignis hätte wegfallen können (RIS-Justiz RS0036608). Ist die Prozesshandlung durch einen Irrtum versäumt worden, beginnt die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dessen möglicher Aufklärung, sofern diese durch auffallende Sorglosigkeit unterblieben ist (RIS-Justiz RS0036742). Es kommt also darauf an, wann die Partei die versäumte Prozesshandlung hätte nachholen können (RIS-Justiz RS0036621). Die Partei hat sich das Verschulden ihres Rechtsanwaltes grundsätzlich zurechnen zu lassen (RIS-Justiz RS0036729). Ob den Parteienvertreter bereits bei Unterfertigung des Rechtsmittels eine Handlungspflicht im Sinne des Paragraph 147, Absatz 3, ZPO getroffen hat oder ob er bis zur Zustellung des die Berufung zurückweisenden Beschlusses zuwarten darf, betrifft nur den zu beurteilenden Einzelfall und stellt grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO dar (RIS-Justiz RS0036590). Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass dem Klagevertreter die unrichtige Berechnung der Berufungsfrist für eine Ferialsache (siehe dazu die Ausführungen zu 2.) bereits bei Unterfertigung der Berufung hätte auffallen müssen, sodass ein erst nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses gestellter Wiedereinsetzungsantrag verspätet ist, hält sich im Rahmen der Judikatur. Es wurde keine erhebliche Rechtsfrage geltend gemacht.
Zu 2. (Rekurs):
Der Rekurs ist zulässig (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO), aber nicht berechtigt. Gemäß § 224 Abs 1 Z 4 ZPO sind Ferialsachen Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt. Alle Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt sind Ferialsachen, also auch die auf Feststellung des Erlöschens eines Unterhaltsanspruches (2 Ob 155/00h; 6 Ob 113/00m; RIS-Justiz RS0037378). Auf die konkrete Dringlichkeit eines Verfahrens kommt es im Hinblick auf die Gesetzeslage nicht an (RIS-Justiz RS0110162).Der Rekurs ist zulässig (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO), aber nicht berechtigt. Gemäß Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO sind Ferialsachen Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt. Alle Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt sind Ferialsachen, also auch die auf Feststellung des Erlöschens eines Unterhaltsanspruches (2 Ob 155/00h; 6 Ob 113/00m; RIS-Justiz RS0037378). Auf die konkrete Dringlichkeit eines Verfahrens kommt es im Hinblick auf die Gesetzeslage nicht an (RIS-Justiz RS0110162).
Soweit sich der Kläger auf die Entscheidung 3 Ob 108/02g beruft, ist ihm zu erwidern, dass Gegenstand dieser Entscheidung eine Wiederaufnahmsklage war, die kraft Gesetzes nicht zu den Ferialsachen gehört. War Gegenstand des Vorprozesses eine Ferialsache, macht dies das Verfahren über die Wiederaufnahmsklage nicht ebenfalls zur Ferialsache (RIS-Justiz RS0037508).
Dem Rekurs kommt daher kein Erfolg zu.