Der Rekurs des Klägers ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig; er ist auch berechtigt.Der Rekurs des Klägers ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig; er ist auch berechtigt.
1. Nach der Entscheidungspraxis des Obersten Gerichtshofs (SZ 21/6) ist die Wiederaufnahmeklage eine Klage besonderer Art, mit der eine bereits ergangene durch eine für den Kläger günstigere Entscheidung ersetzt werden soll. Weil Streitigkeiten über Wiederaufnahme- und Nichtigkeitsklagen in § 224 Abs 1 ZPO nicht aufgezählt seien (s zu Nichtigkeitsklagen ferner MietSlg 3.574; SZ 11/258), gehörten solche Klagen nicht zu den Ferialsachen kraft Gesetzes. Das Verfahren könne daher nur gemäß § 224 Abs 2 ZPO durch Gerichtsbeschluss zur Ferialsache erklärt werden. Nach Aufhebung der Vorentscheidung sei jedoch das Erneuerungsverfahren unter Anwendung der für die Hauptsache geltenden Bestimmungen durchzuführen. Sei daher die Hauptsache Ferialsache, so treffe das auch auf das Erneuerungsverfahren zu. Diese - im Schrifttum gebilligte (Gitschthaler in Rechberger2 § 224 ZPO Rz 6) - Sicht der Rechtslage beruht, wie offenkundig im Lichte der §§ 540 Abs 1, 541 Abs 1 ZPO in einer noch älteren Entscheidung (SZ 12/241) ausgesprochen wurde, auf dem Grundsatz, dass das Wiederaufnahmeverfahren "bis zur Bewilligung der Wiederaufnahme ein selbstständiger Rechtsstreit" sei, für den die allgemeinen Bestimmungen der Prozessordnung über die Dauer von Fristen und deren Unterbrechung durch die Gerichtsferien gelten.1. Nach der Entscheidungspraxis des Obersten Gerichtshofs (SZ 21/6) ist die Wiederaufnahmeklage eine Klage besonderer Art, mit der eine bereits ergangene durch eine für den Kläger günstigere Entscheidung ersetzt werden soll. Weil Streitigkeiten über Wiederaufnahme- und Nichtigkeitsklagen in Paragraph 224, Absatz eins, ZPO nicht aufgezählt seien (s zu Nichtigkeitsklagen ferner MietSlg 3.574; SZ 11/258), gehörten solche Klagen nicht zu den Ferialsachen kraft Gesetzes. Das Verfahren könne daher nur gemäß Paragraph 224, Absatz 2, ZPO durch Gerichtsbeschluss zur Ferialsache erklärt werden. Nach Aufhebung der Vorentscheidung sei jedoch das Erneuerungsverfahren unter Anwendung der für die Hauptsache geltenden Bestimmungen durchzuführen. Sei daher die Hauptsache Ferialsache, so treffe das auch auf das Erneuerungsverfahren zu. Diese - im Schrifttum gebilligte (Gitschthaler in Rechberger2 Paragraph 224, ZPO Rz 6) - Sicht der Rechtslage beruht, wie offenkundig im Lichte der Paragraphen 540, Absatz eins,, 541 Absatz eins, ZPO in einer noch älteren Entscheidung (SZ 12/241) ausgesprochen wurde, auf dem Grundsatz, dass das Wiederaufnahmeverfahren "bis zur Bewilligung der Wiederaufnahme ein selbstständiger Rechtsstreit" sei, für den die allgemeinen Bestimmungen der Prozessordnung über die Dauer von Fristen und deren Unterbrechung durch die Gerichtsferien gelten.
2. Die Wiederaufnahmeklage im Anlassfall gründet sich offenkundig auf jene Erwägungen, die der Entscheidung 8 Ob 585/93 (= EvBl 1994/60) zugrunde liegen. Dort wurde die Möglichkeit der Wiederaufnahme eines durch die Zuerkennung einstweiligen Unterhalts erledigten Sicherungsverfahrens damit begründet, dass die Aufhebung oder Einschränkung einer einstweiligen Verfügung wegen Umständen, die bereits im Zeitpunkt ihrer Erlassung maßgebend waren, nicht in Betracht komme.
Das Provisorialverfahren ist seinen gesetzlichen Grundlagen nach ein summarisches Eilverfahren (siehe etwa Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung § 378 Rz 1 [S. 104] mN aus der Rsp). Das gilt nicht nur für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, sondern auch für sonstige Entscheidungen im Rahmen des Sicherungsverfahrens. Das wird für das Aufhebungs- bzw Einschränkungsverfahren gemäß § 399 EO vor allem dadurch verdeutlicht, dass die geltend gemachten Aufhebungs- bzw Einschränkungsgründe nicht zu beweisen, sondern bloß glaubhaft zu machen sind (EvBl 1999/78; Kodek in Angst, EO § 399 Rz 40; Zechner aaO § 399 Rz 6 [S. 266]). Das Bescheinigungsverfahren ist immer summarisch und nicht an die Förmlichkeiten eines Beweisverfahrens nach der Zivilprozessordnung gebunden (Rechberger in Rechberger2 § 274 ZPO Rz 3). Die Einordnung des Aufhebungs- bzw Einschränkungsverfahrens unter die Ferialsachen gemäß § 224 Abs 1 Z 6 EO geschah wegen dessen Eilbedürftigkeit, sind doch Ferialsachen, wie aus § 224 Abs 2 ZPO abzuleiten ist, immer durch den Gesichtspunkt der Dringlichkeit charakterisiert. Das wird auch in der Entscheidung SZ 21/6 hervorgehoben. Dementgegen erfolgt die Beseitigung einer die Sache erledigenden Entscheidung wegen eines Umstands, der, wäre er aktenkundig gewesen, bereits anlässlich deren Erlassung bedeutsam gewesen wäre, nicht in einem summarischen Eilverfahren, sondern nach Prüfung der Klagegründe einer Wiederaufnahmeklage in einem förmlichen Beweisverfahren. Ein solches Aufhebungsverfahren ist nicht schon ex lege als dringlich anzusehen. Das ergibt sich aus dem in der eingangs referierten Rsp hervorgehobenen Gesichtspunkt, dass der Gesetzgeber die Wiederaufnahmeklage in den Katalog der Ferialsachen nach § 224 Abs 1 ZPO nicht aufnahm.Das Provisorialverfahren ist seinen gesetzlichen Grundlagen nach ein summarisches Eilverfahren (siehe etwa Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung Paragraph 378, Rz 1 [S. 104] mN aus der Rsp). Das gilt nicht nur für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, sondern auch für sonstige Entscheidungen im Rahmen des Sicherungsverfahrens. Das wird für das Aufhebungs- bzw Einschränkungsverfahren gemäß Paragraph 399, EO vor allem dadurch verdeutlicht, dass die geltend gemachten Aufhebungs- bzw Einschränkungsgründe nicht zu beweisen, sondern bloß glaubhaft zu machen sind (EvBl 1999/78; Kodek in Angst, EO Paragraph 399, Rz 40; Zechner aaO Paragraph 399, Rz 6 [S. 266]). Das Bescheinigungsverfahren ist immer summarisch und nicht an die Förmlichkeiten eines Beweisverfahrens nach der Zivilprozessordnung gebunden (Rechberger in Rechberger2 Paragraph 274, ZPO Rz 3). Die Einordnung des Aufhebungs- bzw Einschränkungsverfahrens unter die Ferialsachen gemäß Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 6, EO geschah wegen dessen Eilbedürftigkeit, sind doch Ferialsachen, wie aus Paragraph 224, Absatz 2, ZPO abzuleiten ist, immer durch den Gesichtspunkt der Dringlichkeit charakterisiert. Das wird auch in der Entscheidung SZ 21/6 hervorgehoben. Dementgegen erfolgt die Beseitigung einer die Sache erledigenden Entscheidung wegen eines Umstands, der, wäre er aktenkundig gewesen, bereits anlässlich deren Erlassung bedeutsam gewesen wäre, nicht in einem summarischen Eilverfahren, sondern nach Prüfung der Klagegründe einer Wiederaufnahmeklage in einem förmlichen Beweisverfahren. Ein solches Aufhebungsverfahren ist nicht schon ex lege als dringlich anzusehen. Das ergibt sich aus dem in der eingangs referierten Rsp hervorgehobenen Gesichtspunkt, dass der Gesetzgeber die Wiederaufnahmeklage in den Katalog der Ferialsachen nach Paragraph 224, Absatz eins, ZPO nicht aufnahm.
Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen bestehen sachliche Gründe für ein Festhalten an der vom Berufungsgericht abgelehnten Rsp des Obersten Gerichtshofs. Deren Fortschreibung wirft also nicht den im angefochtenen Beschluss erörterten Wertungswiderspruch auf. Für eine Analogiebildung, wie sie das Berufungsgericht für geboten hält, mangelt es vielmehr an einer ungewollten Gesetzeslücke (siehe dazu im Einzelnen EvBl 1999/78 mwN). Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, für die Wiederaufnahmeklage gegen eine Leistungsverfügung von seiner einleitend wiedergegebenen Rsp abzugehen. Damit erweist sich aber die vom Kläger am 24. 9. 2001 zur Post gegebene Berufung als rechtzeitig, weil die Berufungsfrist erst am 26. 8. 2001 in Gang gesetzt wurde und der letzte Fristtag (23. 9. 2001) auf einen Sonntag fiel.
Dem Rekurs ist somit Folge zu geben und der angefochtene Beschluss ersatzlos zu beheben.
3. Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.3. Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.