Der dagegen erhobene, gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO jedenfalls zulässige Rekurs des Klägers ist nicht berechtigt.Der dagegen erhobene, gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO jedenfalls zulässige Rekurs des Klägers ist nicht berechtigt.
Gemäß § 224 Abs 1 Z 4 ZPO sind Streitigkeiten über den nach dem Gesetz gebührenden Unterhalt Ferialsachen. Infolge dieser durch die Zivilprozessnovelle 1983 neu gefassten Bestimmung stellen nunmehr alle Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt, also nicht nur solche auf Leistung, sondern auch auf Herabsetzung, Einstellung usw gerichtete Streitigkeiten Ferialsachen dar (1 Ob 699/85 ua; jüngst etwa 7 Ob 115/98g). In diesem Sinn wurde auch bereits in mehreren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes bei einem Feststellungsbegehren auf Ruhen des verglichenen Unterhaltsanspruches wegen bestehender Lebensgemeinschaft der Unterhaltsberechtigten das Vorliegen einer Streitigkeit über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt und damit einer Ferialsache im Sinn der genannten Gesetzesstelle angenommen (3 Ob 115/84; 8 Ob 506/88).Gemäß Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO sind Streitigkeiten über den nach dem Gesetz gebührenden Unterhalt Ferialsachen. Infolge dieser durch die Zivilprozessnovelle 1983 neu gefassten Bestimmung stellen nunmehr alle Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt, also nicht nur solche auf Leistung, sondern auch auf Herabsetzung, Einstellung usw gerichtete Streitigkeiten Ferialsachen dar (1 Ob 699/85 ua; jüngst etwa 7 Ob 115/98g). In diesem Sinn wurde auch bereits in mehreren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes bei einem Feststellungsbegehren auf Ruhen des verglichenen Unterhaltsanspruches wegen bestehender Lebensgemeinschaft der Unterhaltsberechtigten das Vorliegen einer Streitigkeit über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt und damit einer Ferialsache im Sinn der genannten Gesetzesstelle angenommen (3 Ob 115/84; 8 Ob 506/88).
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes entspricht auch der herrschenden Rechtsprechung und Lehre, dass bei der Häufung mehrerer Ansprüche in einer Klage, von denen einer bei gesonderter Geltendmachung die Rechtssache als Ferialsache qualifizieren würde, der gesamte Rechtsstreit einheitlich Ferialsache ist. Von diesem Grundsatz gab es vor der Zivilverfahrensnovelle 1983 insofern eine Ausnahme, als Unterhaltssachen, die mit Streitigkeiten verbunden waren, die nicht zu den Ferialsachen gehörten, keine Ferialsachen waren (§ 224 Abs 1 Z 6a ZPO aF). Diese Ausnahmeregelung wurde aber durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 beseitigt. Dies kann nur so verstanden werden, dass nun auch Unterhaltssachen, die mit anderen Sachen verbunden sind, nicht anders zu behandeln sind als andere Ferialsachen (8 Ob 573/87 = EFSlg 55.026 ua).Die Entscheidung des Berufungsgerichtes entspricht auch der herrschenden Rechtsprechung und Lehre, dass bei der Häufung mehrerer Ansprüche in einer Klage, von denen einer bei gesonderter Geltendmachung die Rechtssache als Ferialsache qualifizieren würde, der gesamte Rechtsstreit einheitlich Ferialsache ist. Von diesem Grundsatz gab es vor der Zivilverfahrensnovelle 1983 insofern eine Ausnahme, als Unterhaltssachen, die mit Streitigkeiten verbunden waren, die nicht zu den Ferialsachen gehörten, keine Ferialsachen waren (Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 6 a, ZPO aF). Diese Ausnahmeregelung wurde aber durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 beseitigt. Dies kann nur so verstanden werden, dass nun auch Unterhaltssachen, die mit anderen Sachen verbunden sind, nicht anders zu behandeln sind als andere Ferialsachen (8 Ob 573/87 = EFSlg 55.026 ua).
Dass die hier verbundenen Begehren sachlich insoweit zusammenhängen, als jeweils dieselbe Vorfrage, nämlich das Bestehen einer Lebensgemeinschaft der Beklagten mit einem anderen Mann zu klären ist, vermag an diesen in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen ebensowenig zu ändern wie der Umstand, dass der Kläger sein Feststellungsbegehren nur mit 10.000 S (gegenüber dem auf 80.000 S gerichteten Leistungsbegehren) bewertet hat.
Der zutreffende Beschluss des Berufungsgerichtes ist daher zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.