Rechtssatz RS0036590
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036590
Entscheidungsdatum
24.07.2024
Rechtssatz
Ob den Parteienvertreter bei falscher Fristberechnung durch seinen Konzipienten bereits bei Unterfertigung des Rechtsmittels eine Handlungspflicht im Sinne des § 147 Abs 3 ZPO trifft oder er bis zur Zustellung des die Berufung zurückweisenden Beschlusses zuwarten darf, betrifft nur den nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilenden Einzelfall und stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO dar (ähnlich 6 Ob 1525/92).Ob den Parteienvertreter bei falscher Fristberechnung durch seinen Konzipienten bereits bei Unterfertigung des Rechtsmittels eine Handlungspflicht im Sinne des Paragraph 147, Absatz 3, ZPO trifft oder er bis zur Zustellung des die Berufung zurückweisenden Beschlusses zuwarten darf, betrifft nur den nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilenden Einzelfall und stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO dar (ähnlich 6 Ob 1525/92).
Entscheidungstexte
- 10 Ob 1505/94
Entscheidungstext OGH 15.02.1994 10 Ob 1505/94
- 7 Ob 61/01y
Entscheidungstext OGH 30.03.2001 7 Ob 61/01y
Vgl
- 1 Ob 77/05p
Entscheidungstext OGH 10.05.2005 1 Ob 77/05p
Auch; Beisatz: Der Auffassung des Rekursgerichts, ein Rechtsanwalt sei gehalten, bei Unterfertigung eines fristgebundenen Schriftsatzes (neuerlich) zu überprüfen, ob die Frist noch offen ist, begegnet insbesondere dort keinen Bedenken, wo die erstmalige Fristberechnung Kanzleiangestellten überlassen worden war und die Unterfertigung durch den Rechtsanwalt erst am vermeintlich letzten Tag der Frist erfolgte. Je weniger Aufwand eine derartige Kontrollmaßnahme erfordert, umso eher ist deren Unterlassung als grobes Verschulden zu qualifizieren. (T1)
- 7 Ob 55/07z
Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 55/07z
- 1 Ob 26/12y
Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 26/12y
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Der Auffassung des Rekursgerichts, ein Rechtsanwalt sei gehalten, bei Unterfertigung eines fristgebundenen Schriftsatzes (neuerlich) zu überprüfen, ob die Frist noch offen ist, begegnet insbesondere dort keinen Bedenken, wo die erstmalige Fristberechnung Kanzleiangestellten überlassen worden war und die Unterfertigung durch den Rechtsanwalt erst am vermeintlich letzten Tag der Frist erfolgte. (T2)
- 9 Ob 43/11f
Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 Ob 43/11f
Vgl
- 3 Ob 60/13i
Entscheidungstext OGH 16.04.2013 3 Ob 60/13i
Vgl; Beisatz: Hier: rechtsunkundige gesetzliche Vertreterin. (T3)
- 5 Ob 185/15i
Entscheidungstext OGH 25.09.2015 5 Ob 185/15i
Vgl auch
- 1 Ob 213/17f
Entscheidungstext OGH 29.11.2017 1 Ob 213/17f
Vgl auch; Beisatz: Hier: Von einem Anwalt wird jedwede eigene Überprüfung der Rechtzeitigkeit bei der Verfassung eines Rechtsmittels unterlassen und der von der Kanzleikraft gesetzte Eingangsvermerk nicht kontrolliert - auffallende Sorglosigkeit (mwN). Verspäteter Wiedereinsetzungsantrag. (T4)
- 1 Ob 101/24w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.07.2024 1 Ob 101/24w
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4
Beisatz: Hier: Von einem Anwalt wird jedwede eigene Überprüfung der Rechtzeitigkeit bei der Verfassung eines Rechtsmittels unterlassen und das von einer Mitarbeiterin eingetragene Fristende nicht kontrolliert - auffallende Sorglosigkeit. Verspäteter Wiedereinsetzungsantrag. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0036590
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024
Dokumentnummer
JJR_19940215_OGH0002_0100OB01505_9400000_001