Begründung:
Der über Antrag der klagenden Partei ergangene Zahlungsbefehl wurde der beklagten Partei durch Hinterlegung zugestellt; die Abholfrist begann am 26. 3. 2004. Der von der beklagten Partei beigezogene Rechtsanwalt wies eine Mitarbeiterin an, beginnend mit 26. 3. 2004 eine Frist von 4 Wochen zu berechnen, einzutragen und den angelegten Akt zum Poststoß zu geben. Die Mitarbeiterin vermerkte als Ende der Frist - fälschlich - den 26. 4. 2004. Der beauftragte Rechtsanwalt erhielt am 13. 4. 2004 das Schriftstück aus dem Postprotokoll, ließ einen Akt anlegen und holte Informationen über den Sachverhalt ein. Ein Rechtsanwaltsanwärter, der angewiesen war, nur im Einzelfall, aber nicht generell Kontrollen „über die Frist" durchzuführen, verfasste innerhalb der letzten Woche vor dem vermerkten Fristende den Einspruch und legte ihn dem Rechtsanwalt zur Unterschrift vor. Auch dieser kontrollierte die Rechtzeitigkeit anlässlich der Unterfertigung nicht, sodass der an das Erstgericht adressierte Einspruch am 26. 4. 2004 zur Post gegeben wurde.
Der Beschluss, mit dem der Einspruch als verspätet zurückgewiesen wurde, wurde dem Prozessvertreter der beklagten Partei am 21. 5. 2004 zugestellt. Er beantragte mit einem am 2. 6. 2004 zur Post gegebenen Schriftsatz namens der beklagten Partei die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist. Durch ein unerklärliches Versehen der Mitarbeiterin sei das Fristende mit 26. 4. 2004 vermerkt worden, weshalb der Einspruch erst an diesem Tag abgefertigt worden sei. Nachdem die Mitarbeiterin bereit seit einem Jahr sehr gewissenhaft und genau gearbeitet habe, habe der Rechtsanwalt seine Kontrolltätigkeit seit Beginn des Jahres 2004 auf Stichproben beschränkt.
Das Erstgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung ab, dass dem Beklagtenvertreter ein über leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden vorzuwerfen sei, was der Bewilligung der Wiedereinsetzung entgegenstehe. Bei einer Anweisung an den Sachbearbeiter, bei der Abfassung des jeweiligen Schriftstückes nochmals die Frist zu kontrollieren, wäre das Versäumnis auf jeden Fall zu vermeiden gewesen.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss infolge Rekurses der beklagten Partei (nur) dahin ab, dass es den Wiedereinsetzungsantrag zurückwies; den Revisionsrekurs erklärte es letztlich für zulässig. Ein Wiedereinsetzungsantrag sei nach § 148 Abs 2 ZPO innerhalb von 14 Tagen zu stellen. Diese Notfrist beginne mit jenem Tag, an dem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sei der Wegfall des hindernden Ereignisses nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen. Das Hindernis sei jedenfalls dann weggefallen, wenn der Partei selbst unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Möglichkeiten zugemutet werden könne, die Prozesshandlung nachzuholen. Der Lauf der Frist beginne daher nicht zwingend erst mit der Aufklärung des Irrtums, sondern bereits dann, wenn die mögliche Aufklärung des Irrtums nicht nur wegen eines minderen Grads des Versehens unterblieben sei. Ein Rechtsanwalt müsse die Organisation des Kanzleibetriebs so einrichten, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Vornahme von Prozesshandlungen sichergestellt werde; er habe auch der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Angestellten hinreichend nachzukommen. Es könne nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens ausgegangen werden, wenn keine nachträgliche Kontrolle der Richtigkeit der Fristenevidenz stattfinde. Einem Rechtsanwalt müsse bei der Bearbeitung eines fristgebundenen Schriftsatzes auffallen, ob die hiefür offen stehende Frist bereits abgelaufen ist. Sei dies der Fall, dürfe er mit einem Wiedereinsetzungsantrag nicht bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Zustellung des die verspätete Prozesshandlung zurückweisenden Beschlusses zuwarten. Den Beklagtenvertreter habe somit spätestens bei Unterfertigung des Einspruchs am 26. 4. 2003 eine derartige Handlungspflicht getroffen, sodass mit diesem Tag die 14-tägige Wiedereinsetzungsfrist zu laufen begonnen habe. Außergewöhnliche Umstände, etwa eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Arbeitsüberlastung ihres Rechtsanwalts, habe die beklagte Partei nicht ins Treffen geführt. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil die Frage, ob den Anwalt bei der Abfassung eines (fristgebundenen) Schriftsatzes grundsätzlich eine Überwachungspflicht bezüglich der Richtigkeit der Fristeintragung durch Kanzleiangestellte und daraus resultierend eine entsprechende Handlungspflicht treffe, eine in ihrer Bedeutung über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende erhebliche Rechtsfrage darstelle und eine generalisierende Entscheidung des Höchstgerichts zum Umfang der Überwachungspflicht eines Rechtsanwalts im Rahmen der Abfassung eines befristeten Schriftsatzes geboten erscheine.Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss infolge Rekurses der beklagten Partei (nur) dahin ab, dass es den Wiedereinsetzungsantrag zurückwies; den Revisionsrekurs erklärte es letztlich für zulässig. Ein Wiedereinsetzungsantrag sei nach Paragraph 148, Absatz 2, ZPO innerhalb von 14 Tagen zu stellen. Diese Notfrist beginne mit jenem Tag, an dem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sei der Wegfall des hindernden Ereignisses nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen. Das Hindernis sei jedenfalls dann weggefallen, wenn der Partei selbst unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Möglichkeiten zugemutet werden könne, die Prozesshandlung nachzuholen. Der Lauf der Frist beginne daher nicht zwingend erst mit der Aufklärung des Irrtums, sondern bereits dann, wenn die mögliche Aufklärung des Irrtums nicht nur wegen eines minderen Grads des Versehens unterblieben sei. Ein Rechtsanwalt müsse die Organisation des Kanzleibetriebs so einrichten, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Vornahme von Prozesshandlungen sichergestellt werde; er habe auch der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Angestellten hinreichend nachzukommen. Es könne nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens ausgegangen werden, wenn keine nachträgliche Kontrolle der Richtigkeit der Fristenevidenz stattfinde. Einem Rechtsanwalt müsse bei der Bearbeitung eines fristgebundenen Schriftsatzes auffallen, ob die hiefür offen stehende Frist bereits abgelaufen ist. Sei dies der Fall, dürfe er mit einem Wiedereinsetzungsantrag nicht bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Zustellung des die verspätete Prozesshandlung zurückweisenden Beschlusses zuwarten. Den Beklagtenvertreter habe somit spätestens bei Unterfertigung des Einspruchs am 26. 4. 2003 eine derartige Handlungspflicht getroffen, sodass mit diesem Tag die 14-tägige Wiedereinsetzungsfrist zu laufen begonnen habe. Außergewöhnliche Umstände, etwa eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Arbeitsüberlastung ihres Rechtsanwalts, habe die beklagte Partei nicht ins Treffen geführt. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil die Frage, ob den Anwalt bei der Abfassung eines (fristgebundenen) Schriftsatzes grundsätzlich eine Überwachungspflicht bezüglich der Richtigkeit der Fristeintragung durch Kanzleiangestellte und daraus resultierend eine entsprechende Handlungspflicht treffe, eine in ihrer Bedeutung über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende erhebliche Rechtsfrage darstelle und eine generalisierende Entscheidung des Höchstgerichts zum Umfang der Überwachungspflicht eines Rechtsanwalts im Rahmen der Abfassung eines befristeten Schriftsatzes geboten erscheine.