Der Revisionsrekurs des Klägers ist nicht berechtigt.
Durch den letzten Satz des § 67 Abs 2 ASGG ist klargestellt, daß es sich bei der gesetzlichen Frist für die Klage gegen einen Bescheid um eine prozessuale Frist handelt, woraus folgt, daß im Falle einer Versäumung dieser Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 146 ff ZPO in Betracht kommt (Kuderna ASGG 373 Erl. 11 zu § 67; Feitzinger-Tades ASGG 93 Anm 5 zu § 67; Fasching in Tomandl SV-System 6. ErgLfg 736; derselbe ZPR**2 Rz 2298). Gemäß § 148 Abs 1 ZPO ist der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung bei dem Gericht anzubringen, bei welchem die versäumte Prozeßhandlung vorzunehmen war. Dieses Gericht ist auch zur Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages zuständig (Fasching Komm. II 739). Im vorliegenden Fall ist allerdings bedeutsam, daß gemäß § 84 ASGG in gewissen Sozialrechtssachen (wie der vorliegenden) der Versicherte die Klage auch bei demjenigen Versicherungsträger einbringen kann, der den Bescheid erlassen hat; die Klage gilt dann als beim zuständigen Gericht eingebracht. Bei dieser Möglichkeit der Klagseinbringung handelt es sich um eine technische Regelung zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand, jedoch nicht um eine verfassungsrechtlich unzulässige organisatorische Verknüpfung der Verwaltung mit der Gerichtsbarkeit. Der Versicherungsträger wird in diesem Zusammenhang nicht in seiner Eigenschaft als Versicherungsträger tätig, sondern erfüllt nur die Funktion einer Posteinlaufstelle (Kuderna aaO 428 Erl 2 zu § 84). Die weiteren Aufgaben des Versicherungsträgers ergeben sich aus § 85 Abs 2 ASGG:Durch den letzten Satz des Paragraph 67, Absatz 2, ASGG ist klargestellt, daß es sich bei der gesetzlichen Frist für die Klage gegen einen Bescheid um eine prozessuale Frist handelt, woraus folgt, daß im Falle einer Versäumung dieser Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 146, ff ZPO in Betracht kommt (Kuderna ASGG 373 Erl. 11 zu Paragraph 67,; Feitzinger-Tades ASGG 93 Anmerkung 5 zu Paragraph 67,; Fasching in Tomandl SV-System 6. ErgLfg 736; derselbe ZPR**2 Rz 2298). Gemäß Paragraph 148, Absatz eins, ZPO ist der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung bei dem Gericht anzubringen, bei welchem die versäumte Prozeßhandlung vorzunehmen war. Dieses Gericht ist auch zur Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages zuständig (Fasching Komm. römisch zwei 739). Im vorliegenden Fall ist allerdings bedeutsam, daß gemäß Paragraph 84, ASGG in gewissen Sozialrechtssachen (wie der vorliegenden) der Versicherte die Klage auch bei demjenigen Versicherungsträger einbringen kann, der den Bescheid erlassen hat; die Klage gilt dann als beim zuständigen Gericht eingebracht. Bei dieser Möglichkeit der Klagseinbringung handelt es sich um eine technische Regelung zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand, jedoch nicht um eine verfassungsrechtlich unzulässige organisatorische Verknüpfung der Verwaltung mit der Gerichtsbarkeit. Der Versicherungsträger wird in diesem Zusammenhang nicht in seiner Eigenschaft als Versicherungsträger tätig, sondern erfüllt nur die Funktion einer Posteinlaufstelle (Kuderna aaO 428 Erl 2 zu Paragraph 84,). Die weiteren Aufgaben des Versicherungsträgers ergeben sich aus Paragraph 85, Absatz 2, ASGG:
Er hat binnen zwei Wochen die Klage an das zuständige Gericht weiterzuleiten und die Klagebeantwortung ohne gerichtlichen Auftrag zu überreichen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß § 84 ASGG auf Rechtsmittel nicht analog anzuwenden ist (SSV-NF 3/141). Kann aber der Versicherte die Klage beim Versicherungsträger einbringen, dann muß ihm auch die Möglichkeit offenstehen, den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist beim Versicherungträger einzubringen, weil eben auch der Versicherungsträger eine Stelle ist, bei dem die versäumte Prozeßhandlung vorgenommen werden konnte. Dies ändert aber nichts daran, daß zur Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages einzig und allein das Sozialgericht und nicht der Versicherungträger berufen ist.Er hat binnen zwei Wochen die Klage an das zuständige Gericht weiterzuleiten und die Klagebeantwortung ohne gerichtlichen Auftrag zu überreichen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß Paragraph 84, ASGG auf Rechtsmittel nicht analog anzuwenden ist (SSV-NF 3/141). Kann aber der Versicherte die Klage beim Versicherungsträger einbringen, dann muß ihm auch die Möglichkeit offenstehen, den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist beim Versicherungträger einzubringen, weil eben auch der Versicherungsträger eine Stelle ist, bei dem die versäumte Prozeßhandlung vorgenommen werden konnte. Dies ändert aber nichts daran, daß zur Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages einzig und allein das Sozialgericht und nicht der Versicherungträger berufen ist.
Nach diesen Grundsätzen war die Beklagte nicht berechtigt, in ihrem Bescheid vom 1.4.1992 über einen Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist zu entscheiden. Dennoch wurde dieser Bescheid vom Landeshauptmann von Oberösterreich bestätigt und ist daher in Rechtskraft erwachsen. Hätte der Kläger daher tatsächlich am 28.2.1992 einen derartigen Wiedereinsetzungsantrag gestellt, wäre über diesen bereits rechtskräftig, wenn auch von einer unzuständigen Behörde, entschieden worden. Tatsächlich handelt es sich bei dem Antrag des Klägers vom 28.2.1992, seinen Anspruch auf Entschädigung aus Anlaß des Unfalls vom 27.3.1994 nochmals zu überprüfen, aber um gar keinen Wiedereinsetzungsantrag, sondern allenfalls um einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, über den zutreffend von der Beklagten abzusprechen war. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagsfrist wurde vom Kläger erstmals am 6.8.1992 beantragt, sodaß zu prüfen ist, ob dieser Antrag rechtzeitig gestellt wurde, also innerhalb von 14 Tagen ab dem Tage, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist (§ 148 Abs 2 ZPO).Nach diesen Grundsätzen war die Beklagte nicht berechtigt, in ihrem Bescheid vom 1.4.1992 über einen Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist zu entscheiden. Dennoch wurde dieser Bescheid vom Landeshauptmann von Oberösterreich bestätigt und ist daher in Rechtskraft erwachsen. Hätte der Kläger daher tatsächlich am 28.2.1992 einen derartigen Wiedereinsetzungsantrag gestellt, wäre über diesen bereits rechtskräftig, wenn auch von einer unzuständigen Behörde, entschieden worden. Tatsächlich handelt es sich bei dem Antrag des Klägers vom 28.2.1992, seinen Anspruch auf Entschädigung aus Anlaß des Unfalls vom 27.3.1994 nochmals zu überprüfen, aber um gar keinen Wiedereinsetzungsantrag, sondern allenfalls um einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, über den zutreffend von der Beklagten abzusprechen war. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagsfrist wurde vom Kläger erstmals am 6.8.1992 beantragt, sodaß zu prüfen ist, ob dieser Antrag rechtzeitig gestellt wurde, also innerhalb von 14 Tagen ab dem Tage, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist (Paragraph 148, Absatz 2, ZPO).
Es wurde wiederholt bemerkt, daß der die Wiedereinsetzungsfrist auslösende Tag des Wegfalles des die Versäumung verursachenden Hindernisses nicht von vornherein mit jener Eindeutigkeit festzulegen ist wie etwa das den Ablauf der Rechtsmittelfrist auslösende Ereignis (SSV-NF 4/43 unter Hinweis auf Fasching Komm. II 740). Daher ist der nicht aktenkundige Beginn der Wiedereinsetzungsfrist vom Antragsteller zu bescheinigen. Der Wegfall des hindernden Ereignisses ist nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen. Das Hindernis ist jedenfalls dann weggefallen, wenn der Partei selbst unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Möglichkeiten unter Bedachtnahme auf die im § 147 Abs 3 ZPO zum Ausdruck gebrachte Handlungspflicht zugemutet werden kann, die Prozeßhandlung nachzuholen. Entscheidend ist also nicht, wann der Wiedereinsetzungsantrag - als solcher isoliert betrachtet - an sich gestellt werden könnte, sondern wann die Partei die versäumte Prozeßhandlung nachholen konnte. Ist die Säumnis durch einen Irrtum entstanden, dann beginnt die Frist im allgemeinen mit dessen Aufklärung (SSV-NF 4/43). Dies ist dahingehend zu verdeutlichen, daß die Frist bereits mit der möglichen Aufklärung des Irrtums beginnen kann, sodaß es also nicht darauf ankommt, wann das die Versäumung verursachende Ereignis tatsächlich weggefallen ist, sondern wann es weggefallen sein könnte, mit anderen Worten, daß der Lauf der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages bereits dann beginnen kann, wenn der säumigen Partei die Aufklärung des zur Säumnis führenden Irrtums möglich ist. Die Frist wird allerdings nur dann in Lauf gesetzt, wenn die mögliche Aufklärung durch auffallende Sorglosigkeit unterblieben ist, weil bei der Beurteilung dieser Frage kein strengerer Maßstab angelegt werden kann als bei der Versäumung der Frist selbst (RZ 1991, 172 = AnwBl. 1991, 110; ebenso 9 ObA 1028/92).Es wurde wiederholt bemerkt, daß der die Wiedereinsetzungsfrist auslösende Tag des Wegfalles des die Versäumung verursachenden Hindernisses nicht von vornherein mit jener Eindeutigkeit festzulegen ist wie etwa das den Ablauf der Rechtsmittelfrist auslösende Ereignis (SSV-NF 4/43 unter Hinweis auf Fasching Komm. römisch zwei 740). Daher ist der nicht aktenkundige Beginn der Wiedereinsetzungsfrist vom Antragsteller zu bescheinigen. Der Wegfall des hindernden Ereignisses ist nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen. Das Hindernis ist jedenfalls dann weggefallen, wenn der Partei selbst unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Möglichkeiten unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 147, Absatz 3, ZPO zum Ausdruck gebrachte Handlungspflicht zugemutet werden kann, die Prozeßhandlung nachzuholen. Entscheidend ist also nicht, wann der Wiedereinsetzungsantrag - als solcher isoliert betrachtet - an sich gestellt werden könnte, sondern wann die Partei die versäumte Prozeßhandlung nachholen konnte. Ist die Säumnis durch einen Irrtum entstanden, dann beginnt die Frist im allgemeinen mit dessen Aufklärung (SSV-NF 4/43). Dies ist dahingehend zu verdeutlichen, daß die Frist bereits mit der möglichen Aufklärung des Irrtums beginnen kann, sodaß es also nicht darauf ankommt, wann das die Versäumung verursachende Ereignis tatsächlich weggefallen ist, sondern wann es weggefallen sein könnte, mit anderen Worten, daß der Lauf der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages bereits dann beginnen kann, wenn der säumigen Partei die Aufklärung des zur Säumnis führenden Irrtums möglich ist. Die Frist wird allerdings nur dann in Lauf gesetzt, wenn die mögliche Aufklärung durch auffallende Sorglosigkeit unterblieben ist, weil bei der Beurteilung dieser Frage kein strengerer Maßstab angelegt werden kann als bei der Versäumung der Frist selbst (RZ 1991, 172 = AnwBl. 1991, 110; ebenso 9 ObA 1028/92).
Im vorliegenden Fall bestand der Irrtum darin, daß der Kläger und seine Gattin den Bescheid der Beklagten nicht an ihren damaligen Rechtsvertreter weiterleiteten, weil sie irrtümlich annahmen, daß dieser ohnedies bereits Klage erhoben habe und damit auch die Angelegenheit der gesetzlichen Unfallversicherung miterledigt würde. Die Aufklärung dieses Irrtum wäre aber spätestens in dem Zeitpunkt möglich gewesen, als der Zivilprozeß vor dem Landesgericht Linz mit Vergleich endete, also im Jänner 1987. Wie das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, hätte dem Kläger und seiner Gattin auch bei nur durchschnittlicher Aufmerksamkeit auffallen müssen, daß die sozialversicherungsrechtliche Seite des dem Kläger widerfahrenen Unfalls, insbesondere die gesetzliche Versehrtenrente durch den zivilgerichtlichen Vergleich nicht miterfaßt war. Der Kläger hatte bereits am 16.4.1985 bei einer Vorsprache in der Landesstelle Linz der Beklagten Rentenansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt und um Erteilung eines klagefähigen Bescheides ersucht. Spätestens bei Abschluß des zivilgerichtlichen Vergleiches hätte ihm auffallen müssen, daß ihm die beantragte Versehrtenrente aus der Unfallversicherung nicht zuerkannt wurde. Bei Durchsicht der Unterlagen des Zivilprozesses hätte ihm bereits damals der Bescheid der Beklagten in die Hände fallen müssen. Auch eine Rückfrage bei der Beklagten hätte ihn darüber belehrt, daß bereits im Jahr 1985 ein die Ansprüche ablehnender Bescheid ergangen sei. Daß der Bescheid erst im Jahr 1992 aufgefunden wurde, ist auf auffallende Sorglosigkeit des Klägers im Verkehr mit Gerichten und Behörden zurückzuführen. War aber die Aufklärung des zur Säumnis führenden Irrtums bereits im Jahr 1987 möglich, dann wäre auch ein im Februar 1992 eingebrachter Wiedereinsetzungsantrag verspätet gewesen, sodaß nicht geprüft werden muß, ob die von der Beklagten dem Kläger im Februar 1992 erteilte mangelhafte Rechtsbelehrung für die Verspätung des Wiedereinsetzungsantrages kausal war.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.