Rechtssatz RS0085940
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085940
Entscheidungsdatum
25.09.2001
Rechtssatz
Für eine analoge Anwendung des § 84 ASGG auf Rechtsmittel besteht keine Grundlage.Für eine analoge Anwendung des Paragraph 84, ASGG auf Rechtsmittel besteht keine Grundlage.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 344/89
Entscheidungstext OGH 21.11.1989 10 ObS 344/89
Veröff: SSV-NF 3/141
- 10 ObS 64/93
Entscheidungstext OGH 15.04.1993 10 ObS 64/93
Beisatz: Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist kann auch beim Versicherungsträger eingebracht werden. (T1) Veröff: SZ 66/51
- 10 ObS 286/01h
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 10 ObS 286/01h
Auch; Beisatz: Diese nur für die Einbringung einer Klage gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers eingeräumte Erleichterung ist auch nicht auf Wiederaufnahmsklagen anzuwenden, die ebenfalls das Ziel verfolgen, eine das vorangegangene Verfahren abschließende (gerichtliche) Entscheidung zu beseitigen und durch eine neue Entscheidung zu ersetzen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085940
Dokumentnummer
JJR_19891121_OGH0002_010OBS00344_8900000_001