Die Revision ist verspätet.
Gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 505 Abs 1 ZPO wird die Revision durch Überreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozeßgericht erster Instanz erhoben. Gemäß dem nachfolgenden Abs 2 beträgt die Revisionfrist vier Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnis an.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 505, Absatz eins, ZPO wird die Revision durch Überreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozeßgericht erster Instanz erhoben. Gemäß dem nachfolgenden Absatz 2, beträgt die Revisionfrist vier Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnis an.
Gemäß § 89 Abs 1 GOG werden in die für ein Rechtsmittel offenstehende Frist die Tage des Postenlaufs nicht eingerechnet. Dies gilt aber nach ständiger Rechtsprechung nur, wenn das Rechtsmittel an das zuständige Gericht gerichtet war (SZ 52/155; EvBl 1987/204 ua). Die angeführte Bestimmung wäre allerdings auch anzuwenden, wenn im Gesetz vorgesehen wäre, daß der Kläger die Revision bei der beklagten Partei einbringen darf. Dies ist aber nicht der Fall. Wohl sieht § 84 ASGG vor, daß in einer Sozialrechtssache nach § 65 Abs 1 Z 1, 2 und 4 bis 8 ASGG der Versicherte die Klage bei demjenigen Versicherungsträger einbringen kann, der den Bescheid erlassen hat, wobei die Klage als bei dem zuständigen Gericht eingebracht gilt. Für eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Rechtsmittel besteht jedoch keine Grundlage, zumal kein Anhaltspunkt dafür gegeben ist, daß eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, die Voraussetzung für die analoge Anwendung wäre (SZ 57/194 ua), vorliegt.Gemäß Paragraph 89, Absatz eins, GOG werden in die für ein Rechtsmittel offenstehende Frist die Tage des Postenlaufs nicht eingerechnet. Dies gilt aber nach ständiger Rechtsprechung nur, wenn das Rechtsmittel an das zuständige Gericht gerichtet war (SZ 52/155; EvBl 1987/204 ua). Die angeführte Bestimmung wäre allerdings auch anzuwenden, wenn im Gesetz vorgesehen wäre, daß der Kläger die Revision bei der beklagten Partei einbringen darf. Dies ist aber nicht der Fall. Wohl sieht Paragraph 84, ASGG vor, daß in einer Sozialrechtssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 bis 8 ASGG der Versicherte die Klage bei demjenigen Versicherungsträger einbringen kann, der den Bescheid erlassen hat, wobei die Klage als bei dem zuständigen Gericht eingebracht gilt. Für eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Rechtsmittel besteht jedoch keine Grundlage, zumal kein Anhaltspunkt dafür gegeben ist, daß eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, die Voraussetzung für die analoge Anwendung wäre (SZ 57/194 ua), vorliegt.
Für den Kläger ist auch nichts daraus zu gewinnen, daß gemäß Art 41 des AbkSozSi-Jugoslawien Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde oder einem Versicherungsträger dieses Vertragsstaates einzureichen sind, innerhalb der gleichen Frist bei der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht werden können. Die Revision wurde nämlich nicht bei einer jugoslawischen Stelle eingebracht, weshalb auch nicht erörtert werden muß, ob die angeführte Bestimmung auch auf Rechtsmittel anzuwenden wäre, die in einem gerichtlichen Verfahren eingebracht werden.Für den Kläger ist auch nichts daraus zu gewinnen, daß gemäß Artikel 41, des AbkSozSi-Jugoslawien Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde oder einem Versicherungsträger dieses Vertragsstaates einzureichen sind, innerhalb der gleichen Frist bei der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht werden können. Die Revision wurde nämlich nicht bei einer jugoslawischen Stelle eingebracht, weshalb auch nicht erörtert werden muß, ob die angeführte Bestimmung auch auf Rechtsmittel anzuwenden wäre, die in einem gerichtlichen Verfahren eingebracht werden.
Die Revision des Klägers gilt daher unabhängig vom Tag der Postaufgabe erst an dem Tag als eingebracht, an dem sie beim Erstgericht einlangte, und somit am 28.Juli 1989. Die Schreiben des Erstgerichtes an den Vertreter des Klägers, die inhaltlich Verbesserungsaufträge im Sinn des § 2 Abs 1 ASGG iVm § 84 ZPO enthielten, sind ohne Bedeutung. Die fristgerechte Befolgung der Aufträge hatte nämlich gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 85 Abs 2 ZPO nur zur Folge, daß die - verbesserte - Revision als am Tag des ersten Einlangens und somit als am 28.Juli 1989 überreicht anzusehen ist. Es muß unter diesen Umständen hier nicht geprüft werden, welche Bedeutung es hat, daß der zweite Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes § 2 Abs 1 ASGG iVm § 85 Abs 2 Satz 2 ZPO widersprach, weil er seinem Inhalt nach eine Verlängerung der im ersten Auftrag gesetzten Verbesserungsfrist darstellte. Die Revision ist jedenfalls als erst am 28.Juli 1989 eingebracht anzusehen. An diesem Tag war jedoch die Revisionfrist bereits abgelaufen.Die Revision des Klägers gilt daher unabhängig vom Tag der Postaufgabe erst an dem Tag als eingebracht, an dem sie beim Erstgericht einlangte, und somit am 28.Juli 1989. Die Schreiben des Erstgerichtes an den Vertreter des Klägers, die inhaltlich Verbesserungsaufträge im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 84, ZPO enthielten, sind ohne Bedeutung. Die fristgerechte Befolgung der Aufträge hatte nämlich gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 85, Absatz 2, ZPO nur zur Folge, daß die - verbesserte - Revision als am Tag des ersten Einlangens und somit als am 28.Juli 1989 überreicht anzusehen ist. Es muß unter diesen Umständen hier nicht geprüft werden, welche Bedeutung es hat, daß der zweite Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 85, Absatz 2, Satz 2 ZPO widersprach, weil er seinem Inhalt nach eine Verlängerung der im ersten Auftrag gesetzten Verbesserungsfrist darstellte. Die Revision ist jedenfalls als erst am 28.Juli 1989 eingebracht anzusehen. An diesem Tag war jedoch die Revisionfrist bereits abgelaufen.