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Entscheidung 1 Ob 93/17h×

Entscheidung 1 Ob 93/17h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0036581 Rechtssatz 07.03.1973Zivilrecht
Nur Fehler des Gerichtes, nicht aber Fehler im Parteienbereich können Gegenstand von Rechtsmitteln, worunter nur Berufung, Revision und Rekurs verstanden werden, sein. Der den Parteien für Mängel, die ausschließlich im Parteienbereich liegen, zur Verfügung …
RS0044202 Rechtssatz 11.11.1952Zivilrecht
Es liegt eine abändernde Entscheidung vor, wenn das Erstgericht den Wiedereinsetzungsantrag mangels der Voraussetzungen des § 146 ZPO abwies und das Rekursgericht den Beschluss "mit der Maßgabe bestätigte, dass der Wiedereinsetzungsantrag als verspätet zurü …
RS0044215 Rechtssatz 14.04.1970Zivilrecht
Eine Bestätigung der Entscheidung des Erstgerichtes durch das Rekursgericht liegt dann vor, wenn die beiden Instanzen nach meritorischer Prüfung zum selben Ergebnis gelangten. Ein durch das Rekursgericht beigefügter Beisatz - hier zeitliche Begrenzung einer …
RS0044263 Rechtssatz 16.03.1965Zivilrecht
Weist die erste Instanz den Wiedereinsetzungsantrag als verspätet zurück und die zweite Instanz aus sachlichen Gründen ab, dann liegen difforme Entscheidungen vor. Der Revisionsrekurs ist daher zulässig.
RS0074300 Rechtssatz 16.03.1972Zivilrecht
Auch eine "Maßgabebestätigung" ist ein Konformatsbeschluss, sofern dieser Beisatz nur einer Verdeutlichung der Entscheidung des Erstgerichtes dient, wenn damit also keine Änderung des Inhaltes der erstgerichtlichen Entscheidung und ihrer Rechtskraftwirkung …
RS0107394 Rechtssatz 18.09.1974Zivilrecht
Wenn die gesetzlichen Vorschriften über die Zustellung eingehalten wurden, aber die Partei dennoch von der Zustellung keine Kenntnis erhalten hat, ist der richtige Rechtsbehelf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und nicht die Nichtigkeitsklage (hier: …