Die Revision ist nach der hier noch anzuwendenden Bestimmung des § 502 Abs 4 Z 1 aF ZPO zulässig. Die von der Klägerin als nicht revisibel bezeichnete Rechtsfrage, ob im Verhalten der Beklagten eine konkludente Aufrechnungserklärung zu erblicken sei, läßt sich nämlich vom grundsätzlichen Problem, wie die Zinsminderung geltend zu machen ist, nicht trennen. Zum Teil ist die Revision auch berechtigt.Die Revision ist nach der hier noch anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, aF ZPO zulässig. Die von der Klägerin als nicht revisibel bezeichnete Rechtsfrage, ob im Verhalten der Beklagten eine konkludente Aufrechnungserklärung zu erblicken sei, läßt sich nämlich vom grundsätzlichen Problem, wie die Zinsminderung geltend zu machen ist, nicht trennen. Zum Teil ist die Revision auch berechtigt.
Die Grundsätze der Zinsminderung wegen eingeschränkter Brauchbarkeit des Bestandobjekts wurden von den Vorinstanzen zutreffend dargestellt, sodaß auf diese Rechtsausführungen verwiesen werden kann (vgl Würth in Rummel I2, Rz 10 zu § 1096 ABGB). Es ist also daran festzuhalten, daß die Zinsminderung ex lege eintritt (EvBl 1972/74; EvBl 1976/192; JBl 1989, 381 ua), kein Verschulden des Bestandgebers voraussetzt (ImmZ 1976, 187; JBl 1989, 381) und vom Beginn der Gebrauchsbeeinträchtigung bis zu deren Behebung andauert (MietSlg 26.098 ua). Während dieser Zeit hat der Mieter nur den geminderten Mietzins zu entrichten (EvBl 1972/74), es wird nicht etwa ein eigener Anspruch des Mieters gegen den Mietzins aufgerechnet (JBl 1978, 262). Schließlich ist den Vorinstanzen zuzustimmen, daß die gesetzliche Zinsminderung auch durch eine erhöhte Lärmbelästigung ausgelöst werden kann (vgl. MietSlg 20.128; 1 Ob 596/83; dazu noch Emmerich in Staudinger, Kommentar zum BGB12, Rn 49 c zur vergleichbaren Bestimmung des § 537). Daß der Gebrauch von Büroräumlichkeiten empfindlich beeinträchtigt wird, wenn wegen maschineller Stemmarbeiten stunden- und tagelang nicht einmal telefoniert werden kann, liegt auf der Hand.Die Grundsätze der Zinsminderung wegen eingeschränkter Brauchbarkeit des Bestandobjekts wurden von den Vorinstanzen zutreffend dargestellt, sodaß auf diese Rechtsausführungen verwiesen werden kann vergleiche Würth in Rummel I2, Rz 10 zu Paragraph 1096, ABGB). Es ist also daran festzuhalten, daß die Zinsminderung ex lege eintritt (EvBl 1972/74; EvBl 1976/192; JBl 1989, 381 ua), kein Verschulden des Bestandgebers voraussetzt (ImmZ 1976, 187; JBl 1989, 381) und vom Beginn der Gebrauchsbeeinträchtigung bis zu deren Behebung andauert (MietSlg 26.098 ua). Während dieser Zeit hat der Mieter nur den geminderten Mietzins zu entrichten (EvBl 1972/74), es wird nicht etwa ein eigener Anspruch des Mieters gegen den Mietzins aufgerechnet (JBl 1978, 262). Schließlich ist den Vorinstanzen zuzustimmen, daß die gesetzliche Zinsminderung auch durch eine erhöhte Lärmbelästigung ausgelöst werden kann vergleiche MietSlg 20.128; 1 Ob 596/83; dazu noch Emmerich in Staudinger, Kommentar zum BGB12, Rn 49 c zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 537,). Daß der Gebrauch von Büroräumlichkeiten empfindlich beeinträchtigt wird, wenn wegen maschineller Stemmarbeiten stunden- und tagelang nicht einmal telefoniert werden kann, liegt auf der Hand.
Aus der kraft Gesetzes eintretenden Zinsbefreiung bei gebrauchshindernden Mängeln der Bestandsache folgt, daß der Mieter im Umfang dieser Zinsbefreiung eine nicht bestehende Schuld zahlt, wenn er dennoch den vollen Mietzins entrichtet. Er kann diese Überzahlung gemäß § 1431 ABGB zurückfordern oder seinen Bereicherungsanspruch gegen andere Geldforderungen des Bestandgebers aufrechnen, wenn er in einem Irrtum über Art oder Ausmaß der Zinsminderung befangen war (MietSlg 20.128, 39.189 ua). Auch eine unter Vorbehalt geleistete Zahlung könnte der Mieter zurückverlangen (E 61 zu § 1431 ABGB MGA33); nur die Zahlung des vollen Mietzinses in Kenntnis aller zinsmindernden Umstände würde gemäß § 1432 ABGB eine Leistungskondiktion ausschließen (vgl MietSlg 39.189).Aus der kraft Gesetzes eintretenden Zinsbefreiung bei gebrauchshindernden Mängeln der Bestandsache folgt, daß der Mieter im Umfang dieser Zinsbefreiung eine nicht bestehende Schuld zahlt, wenn er dennoch den vollen Mietzins entrichtet. Er kann diese Überzahlung gemäß Paragraph 1431, ABGB zurückfordern oder seinen Bereicherungsanspruch gegen andere Geldforderungen des Bestandgebers aufrechnen, wenn er in einem Irrtum über Art oder Ausmaß der Zinsminderung befangen war (MietSlg 20.128, 39.189 ua). Auch eine unter Vorbehalt geleistete Zahlung könnte der Mieter zurückverlangen (E 61 zu Paragraph 1431, ABGB MGA33); nur die Zahlung des vollen Mietzinses in Kenntnis aller zinsmindernden Umstände würde gemäß Paragraph 1432, ABGB eine Leistungskondiktion ausschließen vergleiche MietSlg 39.189).
Auch diese Rechtsgrundsätze der Zinsminderung finden sich bereits in der Entscheidung des Berufungsgerichtes. Es hat daraus allerdings den unzutreffenden Schluß gezogen, daß die Beklagte vom Mietzins des Monats Juni 1988 noch S 39.894,32 schulde, weil sie in diesem Monat (unter Berufung auf die gesetzliche Zinsminderung) zuviel einbehalten habe, in den Folgemonaten Juli und August 1988 (in denen die Lärmbelästigung andauerte) dagegen nichts. Um auch die Zinsminderung für diese Monate (und den in der Berufungsentscheidung vernachlässigten Monat Mai 1988) durchzusetzen, hätte sie die Überzahlungen mit der Klagsforderung kompensieren müssen.
Dagegen wendet die Beklagte zu Recht ein, daß ihr Verhalten doch nur als Aufrechnungserklärung gewertet werden könne, wenn man ihr schon nicht zubillige, aus dem Titel der Zinsminderung für überschaubare Beeinträchtigungen ihres Mietrechtes gleichsam im voraus einen angemessenen Betrag (im konkreten Fall eben eine Monatsmiete) einzubehalten. Auch das Berufungsgericht hat nämlich nicht daran gezweifelt, daß die Beklagte den in den Monaten Juli und August 1988 zuviel gezahlten Mietzins (umso mehr dann auch die zu hohe Vorauszahlung für Mai 1988) gemäß § 1431 ABGB zurückfordern könnte, weil sie insoweit in einem Rechtsirrtum über die (technische) Geltendmachung der Zinsminderung befangen war und die Einbehaltung des ganzen Junimietzinses zumindest als konkludenter Vorbehalt für die Begleichung der Juli- und Augustmiete gewertet werden müßte. Ein Anerkenntnis der ungeschmälerten Folgemieten durch Zahlung scheidet also aus. Bekennt man sich folgerichtig zu einem Rückforderungsanspruch der Beklagten für Mai, Juli und August 1988, dann ist bei Würdigung ihres Gesamtverhaltens aber auch zu berücksichtigen, daß die ungefähre Dauer der Bauarbeiten - jedenfalls über den Monat Juni hinaus - bereits absehbar war, als sie die Zahlung der am 5.6.1988 fälligen Junimiete verweigerte. Im Prozeß selbst hat die Beklagte dann nie einen Zweifel gelassen, daß sie die einbehaltene Junimiete als angemessene Zinsminderung für die gesamte Bauzeit verstanden haben möchte (AS 15) und daß sich ihre Zahlungsverweigerung auf die damals schon absehbaren Beeinträchtigungen bezogen hat (AS 24). Damit brachte die Beklagte zum Ausdruck, daß sie die einbehaltene Junimiete als pauschale Zinsminderung für alle mit den Bauarbeiten zusammenhängenden Gebrauchserschwernisse geltend macht und der Klägerin - der Einfachheit halber - die Verrechnung mit den zur Gänze bezahlten Mietzinsen für Mai, Juli und August 1988 überläßt. Dagegen ist nichts einzuwenden, weil der Leistungsaustausch bei Dauerschuldverhältnissen nie auf einen konkreten Zeitpunkt bezogen werden kann (die Mietzinsvereinbarung zwischen den Streitteilen sah zudem noch monatliche Vorauszahlungen vor). Auch die Einrede des nicht erfüllten Vertrags würde bei Dauerschuldverhältnissen nicht nur die unmittelbar einander gegenüberstehenden Teilleistungen erfassen, weil die beiderseitigen Leistungen jeweils in ihrer Gesamtheit im Austauschverhältnis stehen (Jabornegg, Zurückbehaltungsrecht und Einrede des nicht erfüllten Vertrages, 190). Darum läßt die redliche Verkehrsauffassung gar keine andere Deutung als die zu, daß die Beklagte die Junimiete als Äquivalent für den gesamten "Zinsminderungsanspruch" betrachtete und die Aufrechnung gegen spätere Mietzinsforderungen der Klägerin gleichsam vorwegnahm.Dagegen wendet die Beklagte zu Recht ein, daß ihr Verhalten doch nur als Aufrechnungserklärung gewertet werden könne, wenn man ihr schon nicht zubillige, aus dem Titel der Zinsminderung für überschaubare Beeinträchtigungen ihres Mietrechtes gleichsam im voraus einen angemessenen Betrag (im konkreten Fall eben eine Monatsmiete) einzubehalten. Auch das Berufungsgericht hat nämlich nicht daran gezweifelt, daß die Beklagte den in den Monaten Juli und August 1988 zuviel gezahlten Mietzins (umso mehr dann auch die zu hohe Vorauszahlung für Mai 1988) gemäß Paragraph 1431, ABGB zurückfordern könnte, weil sie insoweit in einem Rechtsirrtum über die (technische) Geltendmachung der Zinsminderung befangen war und die Einbehaltung des ganzen Junimietzinses zumindest als konkludenter Vorbehalt für die Begleichung der Juli- und Augustmiete gewertet werden müßte. Ein Anerkenntnis der ungeschmälerten Folgemieten durch Zahlung scheidet also aus. Bekennt man sich folgerichtig zu einem Rückforderungsanspruch der Beklagten für Mai, Juli und August 1988, dann ist bei Würdigung ihres Gesamtverhaltens aber auch zu berücksichtigen, daß die ungefähre Dauer der Bauarbeiten - jedenfalls über den Monat Juni hinaus - bereits absehbar war, als sie die Zahlung der am 5.6.1988 fälligen Junimiete verweigerte. Im Prozeß selbst hat die Beklagte dann nie einen Zweifel gelassen, daß sie die einbehaltene Junimiete als angemessene Zinsminderung für die gesamte Bauzeit verstanden haben möchte (AS 15) und daß sich ihre Zahlungsverweigerung auf die damals schon absehbaren Beeinträchtigungen bezogen hat (AS 24). Damit brachte die Beklagte zum Ausdruck, daß sie die einbehaltene Junimiete als pauschale Zinsminderung für alle mit den Bauarbeiten zusammenhängenden Gebrauchserschwernisse geltend macht und der Klägerin - der Einfachheit halber - die Verrechnung mit den zur Gänze bezahlten Mietzinsen für Mai, Juli und August 1988 überläßt. Dagegen ist nichts einzuwenden, weil der Leistungsaustausch bei Dauerschuldverhältnissen nie auf einen konkreten Zeitpunkt bezogen werden kann (die Mietzinsvereinbarung zwischen den Streitteilen sah zudem noch monatliche Vorauszahlungen vor). Auch die Einrede des nicht erfüllten Vertrags würde bei Dauerschuldverhältnissen nicht nur die unmittelbar einander gegenüberstehenden Teilleistungen erfassen, weil die beiderseitigen Leistungen jeweils in ihrer Gesamtheit im Austauschverhältnis stehen (Jabornegg, Zurückbehaltungsrecht und Einrede des nicht erfüllten Vertrages, 190). Darum läßt die redliche Verkehrsauffassung gar keine andere Deutung als die zu, daß die Beklagte die Junimiete als Äquivalent für den gesamten "Zinsminderungsanspruch" betrachtete und die Aufrechnung gegen spätere Mietzinsforderungen der Klägerin gleichsam vorwegnahm.
Für die Entscheidung des Rechtsstreites ist dies insofern von Bedeutung, als die für den Schuldtilgungseinwand notwendige Aufrechnungserklärung auch konkludent erfolgen kann (EvBl 1972/187; Rummel in Rummel II, Rz 12 zu § 1438 ABGB). Das ist im gegenständlichen Fall spätestens durch die Erklärung geschehen, die einbehaltene Junimiete als Zinsminderung für die gesamte, mehrmonatige Bauzeit geltend zu machen (AS 15). Die jetzt eingeklagte Junimiete ist daher um den gesamten Zinsminderungsbetrag für die Zeit vom 16.5.1988 bis zum 31.8.1988 zu reduzieren.Für die Entscheidung des Rechtsstreites ist dies insofern von Bedeutung, als die für den Schuldtilgungseinwand notwendige Aufrechnungserklärung auch konkludent erfolgen kann (EvBl 1972/187; Rummel in Rummel römisch zwei, Rz 12 zu Paragraph 1438, ABGB). Das ist im gegenständlichen Fall spätestens durch die Erklärung geschehen, die einbehaltene Junimiete als Zinsminderung für die gesamte, mehrmonatige Bauzeit geltend zu machen (AS 15). Die jetzt eingeklagte Junimiete ist daher um den gesamten Zinsminderungsbetrag für die Zeit vom 16.5.1988 bis zum 31.8.1988 zu reduzieren.
Das Ausmaß der Zinsminderung richtet sich nach Grad und Dauer der Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts (Würth aaO mwN). Daß dem Berufungsgericht insoweit konkrete Bemessungsfehler unterlaufen wären, wird in der Revision nicht geltend gemacht. Auch die Klägerin hat der Höhe nach eine Zinsminderung von (höchstens) 25 % als angemessen erachtet (S 6 ihrer Berufungsschrift = AS 65). Sie liegt zwar an der Obergrenze der sonst üblichen Minderungsrate bei Lärmbelästigungen (s. etwa zur vergleichbaren Rechtslage nach § 537 BGB Emmerich aaO), doch darf im gegenständlichen Fall nicht übersehen werden, daß der Lärm besonders intensiv und anhaltend war, etwa eine Woche lang sogar die Telefonzentrale ausfiel und zeitweilig auch der Parkplatz nicht benutzt werden konnte. Insgesamt ist daher gegen die Bemessung der Zinsminderung durch das Berufungsgericht nichts einzuwenden; auch dem Argument, daß sich die Gebrauchsstörungen nur in den Büroräumlichkeiten, nicht jedoch im dazugemieteten Kellerabteil ausgewirkt haben, kommt Berechtigung zu. Die gesamte Zinsminderung für 3,5 Monate Baulärm und andere Unannehmlichkeiten ist daher mit S 52.019,10:4Das Ausmaß der Zinsminderung richtet sich nach Grad und Dauer der Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts (Würth aaO mwN). Daß dem Berufungsgericht insoweit konkrete Bemessungsfehler unterlaufen wären, wird in der Revision nicht geltend gemacht. Auch die Klägerin hat der Höhe nach eine Zinsminderung von (höchstens) 25 % als angemessen erachtet (S 6 ihrer Berufungsschrift = AS 65). Sie liegt zwar an der Obergrenze der sonst üblichen Minderungsrate bei Lärmbelästigungen (s. etwa zur vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 537, BGB Emmerich aaO), doch darf im gegenständlichen Fall nicht übersehen werden, daß der Lärm besonders intensiv und anhaltend war, etwa eine Woche lang sogar die Telefonzentrale ausfiel und zeitweilig auch der Parkplatz nicht benutzt werden konnte. Insgesamt ist daher gegen die Bemessung der Zinsminderung durch das Berufungsgericht nichts einzuwenden; auch dem Argument, daß sich die Gebrauchsstörungen nur in den Büroräumlichkeiten, nicht jedoch im dazugemieteten Kellerabteil ausgewirkt haben, kommt Berechtigung zu. Die gesamte Zinsminderung für 3,5 Monate Baulärm und andere Unannehmlichkeiten ist daher mit S 52.019,10:4
= 13.004,78x3,5 = S 45.516,73 zu veranschlagen.
In diesem Sinn war der Revision Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidungen stützen sich auf §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Im einzelnen ergibt sich folgendes:Die Kostenentscheidungen stützen sich auf Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO. Im einzelnen ergibt sich folgendes:
Da die Klägerin nur mit 14 % ihres Begehrens durchgedrungen ist, hat sie der Beklagten 72 % der in erster und zweiter Instanz aufgewendeten Verfahrenskosten zu ersetzen, kann aber ihrerseits 14 % der Gerichtsgebühren ersetzt verlangen. Das ergibt in erster Instanz S 7.113,74 (darin enthalten S 1.185,62 Umsatzsteuer) für die Beklagte und S 308,-- (Barauslagen) für die Klägerin, in zweiter Instanz S 2.222,64 (darin enthalten S 370,44 Umsatzsteuer) für die Beklagte und S 560,-- (Barauslagen) für die Klägerin. Im Urteilsspruch ist nur mehr der Saldo zugunsten der Beklagten ausgewiesen.
Im Revisionsverfahren, wo es nur mehr um S 39.894,32 ging, ist dann die Beklagte mit 81,5 % ihres Begehrens durchgedrungen. Sie hat daher Anspruch auf 81,5 % ihrer Gerichtsgebühren und 63 % ihrer sonstigen Verfahrenskosten. Die betreffenden Beträge sind im Spruch angeführt.