Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Dem Standpunkt der Revision, daß eine Auslegung der Urkunden Beilage I und 1 eine über den Mietvertrag hinausgehende Vereinbarung der Streitteile über die Nutzung der Liegenschaft ergäbe, ist entgegenzuhalten, daß die Auslegung des Inhalts einer Urkunde nur dann eine Frage der rechtlichen Beurteilung ist, wenn der Parteienwille allein auf Grund der Auslegung der in ihrem Wortlaut feststehenden Urkunde ermittelt wurde. Dagegen liegen Tatsachenfeststellungen vor, wenn die Willenserklärungen der Parteien - wie im vorliegenden Fall - auch aus anderen Beweismitteln abgeleitet werden. In diesem Fall ist der Oberste Gerichtshof an die Tatsachenfeststellungen gebunden und kann nicht den Inhalt einer Urkunde für sich allein würdigen (JBl. 1985, 97 insbesondere 98; MietSlg. 32.729 ua).Dem Standpunkt der Revision, daß eine Auslegung der Urkunden Beilage römisch eins und 1 eine über den Mietvertrag hinausgehende Vereinbarung der Streitteile über die Nutzung der Liegenschaft ergäbe, ist entgegenzuhalten, daß die Auslegung des Inhalts einer Urkunde nur dann eine Frage der rechtlichen Beurteilung ist, wenn der Parteienwille allein auf Grund der Auslegung der in ihrem Wortlaut feststehenden Urkunde ermittelt wurde. Dagegen liegen Tatsachenfeststellungen vor, wenn die Willenserklärungen der Parteien - wie im vorliegenden Fall - auch aus anderen Beweismitteln abgeleitet werden. In diesem Fall ist der Oberste Gerichtshof an die Tatsachenfeststellungen gebunden und kann nicht den Inhalt einer Urkunde für sich allein würdigen (JBl. 1985, 97 insbesondere 98; MietSlg. 32.729 ua).
Daß die Wahrung der sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte nicht schikanös ist (MietSlg. 30.190/38), wird von der Revision nicht in Abrede gestellt. Allein der Umstand, daß dem Beklagten auch andere Mittel als die Anzeige bei der Baubehörde zur Verfügung gestanden wären, machte sein Verhalten noch nicht zur Schikane. Entscheidende Bedeutung kommt dem Handlungsmotiv zu (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 59 zu § 1295 S. 2174). Davon aber, daß die Wahl der dem Beklagten zur Wahrung seines Eigentums zur Verfügung stehenden Möglichkeiten allein von dem Zweck bestimmt gewesen wäre, den Kläger zu schädigen, kann nach dem festgestellten Sachverhalt keine Rede sein.Daß die Wahrung der sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte nicht schikanös ist (MietSlg. 30.190/38), wird von der Revision nicht in Abrede gestellt. Allein der Umstand, daß dem Beklagten auch andere Mittel als die Anzeige bei der Baubehörde zur Verfügung gestanden wären, machte sein Verhalten noch nicht zur Schikane. Entscheidende Bedeutung kommt dem Handlungsmotiv zu (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 59 zu Paragraph 1295, S. 2174). Davon aber, daß die Wahl der dem Beklagten zur Wahrung seines Eigentums zur Verfügung stehenden Möglichkeiten allein von dem Zweck bestimmt gewesen wäre, den Kläger zu schädigen, kann nach dem festgestellten Sachverhalt keine Rede sein.
Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen hat der Kläger nicht erhoben, sodaß für die Vorinstanzen keine Veranlassung bestand, diese Frage zu erörtern. Das Gericht hat sich auf den aus dem Parteienvorbringen hervorgehenden Streitgegenstand zu beschränken (RZ 1979/16).
Es ist aber auch die Rechtsansicht der Vorinstanzen zu billigen, daß die Firma G*** bei Entfernung der Verbindungstreppe und Verschließung der Deckenöffnung nicht Erfüllungsgehilfe des Beklagten war. Der Oberste Gerichtshof hat zwar mehrfach ausgesprochen, daß der Bestandgeber dem Bestandnehmer für das Verschulden der Gewerbetreibenden, deren er sich zu Instandsetzungsarbeiten während der Bestanddauer bedient, gemäß § 1313 a ABGB haftet. Bei der Entscheidung MietSlg. 7106/44 handelte es sich um Instandhaltungsarbeiten am Mietobjekt, zu denen der Vermieter gemäß § 1096 ABGB verpflichtet war und durch deren mangelhafte Ausführung den Mietern in der Folge ein Schaden entstand. Die Entscheidung MietSlg. 19.108 (= EvBl. 1968/4) betraf den Stiegenumbau des zur Wohnung der Bestandnehmerin führenden Stiegenaufganges, dessen Benützung zum Gebrauch der BestandsacheEs ist aber auch die Rechtsansicht der Vorinstanzen zu billigen, daß die Firma G*** bei Entfernung der Verbindungstreppe und Verschließung der Deckenöffnung nicht Erfüllungsgehilfe des Beklagten war. Der Oberste Gerichtshof hat zwar mehrfach ausgesprochen, daß der Bestandgeber dem Bestandnehmer für das Verschulden der Gewerbetreibenden, deren er sich zu Instandsetzungsarbeiten während der Bestanddauer bedient, gemäß Paragraph 1313, a ABGB haftet. Bei der Entscheidung MietSlg. 7106/44 handelte es sich um Instandhaltungsarbeiten am Mietobjekt, zu denen der Vermieter gemäß Paragraph 1096, ABGB verpflichtet war und durch deren mangelhafte Ausführung den Mietern in der Folge ein Schaden entstand. Die Entscheidung MietSlg. 19.108 (= EvBl. 1968/4) betraf den Stiegenumbau des zur Wohnung der Bestandnehmerin führenden Stiegenaufganges, dessen Benützung zum Gebrauch der Bestandsache
gehörte. Nach dem der Entscheidung MietSlg. 25.118 (= ImmZ 1973, 368
= RZ 1973/111) zugrunde liegenden Sachverhalt wurden durch
Abbrucharbeiten außerhalb des Bestandobjektes der zu diesem gehörende Kellerraum zerstört bzw. zum Teil zugeschüttet. Die Bestandnehmerin begehrte den Ersatz der dadurch vernichteten Waren. Die Haftung des Bestandgebers für das Verschulden des von ihm bestellten Gewerbetreibenden wurde aus der Erwägung bejaht, daß die Verpflichtung des Bestandgebers nach § 1096 ABGB, das Bestandstück im brauchbaren Stande zu erhalten und den Bestandinhaber in dem bedungenen Gebrauch nicht zu stören, auch die Pflicht umfasse, dafür Sorge zu tragen, daß der Bestandnehmer durch eine Bauführung in dem Gebrauch der Bestandsache möglichst wenig behindert werde. Beschäftige der Bestandgeber für die Bauführung Gehilfen, dann bediene er sich ihrer auch zur Erfüllung dieser Verpflichtung gegenüber dem Bestandnehmer und hafte daher für ihr Verschulden nach § 1313 a ABGB wie für sein eigenes (so auch Gschnitzer in der Anmerkung zu der Entscheidung JBl. 1961, 87). In der Entscheidung SZ 59/209 ging es, soweit es hier von Bedeutung ist, wieder um Instandsetzungsarbeiten an dem Mietobjekt selbst, zu denen der Vermieter gemäß § 1096 ABGB verpflichtet war. Aus der dargestellten Rechtsprechungsübersicht übergibt sich, daß eine Haftung des Bestandgebers für das Verschulden der von ihm bestellten Gewerbetreibenden nicht allein dann bejaht wurde, wenn sich der Vermieter dieser zur Erfüllung der ihm dem Mieter gegenüber obliegenden Pflicht bediente, das Bestandobjekt in brauchbarem Zustand zu erhalten.Abbrucharbeiten außerhalb des Bestandobjektes der zu diesem gehörende Kellerraum zerstört bzw. zum Teil zugeschüttet. Die Bestandnehmerin begehrte den Ersatz der dadurch vernichteten Waren. Die Haftung des Bestandgebers für das Verschulden des von ihm bestellten Gewerbetreibenden wurde aus der Erwägung bejaht, daß die Verpflichtung des Bestandgebers nach Paragraph 1096, ABGB, das Bestandstück im brauchbaren Stande zu erhalten und den Bestandinhaber in dem bedungenen Gebrauch nicht zu stören, auch die Pflicht umfasse, dafür Sorge zu tragen, daß der Bestandnehmer durch eine Bauführung in dem Gebrauch der Bestandsache möglichst wenig behindert werde. Beschäftige der Bestandgeber für die Bauführung Gehilfen, dann bediene er sich ihrer auch zur Erfüllung dieser Verpflichtung gegenüber dem Bestandnehmer und hafte daher für ihr Verschulden nach Paragraph 1313, a ABGB wie für sein eigenes (so auch Gschnitzer in der Anmerkung zu der Entscheidung JBl. 1961, 87). In der Entscheidung SZ 59/209 ging es, soweit es hier von Bedeutung ist, wieder um Instandsetzungsarbeiten an dem Mietobjekt selbst, zu denen der Vermieter gemäß Paragraph 1096, ABGB verpflichtet war. Aus der dargestellten Rechtsprechungsübersicht übergibt sich, daß eine Haftung des Bestandgebers für das Verschulden der von ihm bestellten Gewerbetreibenden nicht allein dann bejaht wurde, wenn sich der Vermieter dieser zur Erfüllung der ihm dem Mieter gegenüber obliegenden Pflicht bediente, das Bestandobjekt in brauchbarem Zustand zu erhalten.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger bauliche Veränderungen am Bestandobjekt und damit im Zusammenhang eine Erweiterung seiner Bestandrechte durch Einbeziehung nicht gemieteter Teile vorgenommen, ohne hierauf einen Anspruch zu haben. Er war daher selbst verpflichtet, schon vor Beendigung des Bestandverhältnisses den Zustand herzustellen, der der Zustimmung des Vermieters und der Bewilligung der Baubehörde entsprach. Daran ändert der Umstand nichts, daß der baubehördliche Auftrag zur Wiederherstellung nicht nur dem Kläger als Bauwerber, sondern auch dem Beklagten als Grundeigentümer erteilt wurde. Jedenfalls hatte aber der Kläger die Durchführung der aufgetragenen Arbeiten durch den Beklagten zu dulden und war auch zu einer zeitweiligen Räumung des Bestandobjektes zur Ermöglichung der Arbeiten verpflichtet. Daraus folgt, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, daß der Beklagte bei Beseitigung des vom Kläger selbst geschaffenen rechtswidrigen Zustandes nicht in Erfüllung einer ihm dem Kläger gegenüber im Rahmen einer rechtlichen Sonderverbindung treffenden Verpflichtung handelte, sodaß insoweit eine Haftung des Beklagten für ein Verschulden des mit der Durchführung beauftragten Unternehmers nach § 1313 a ABGB nicht in Betracht kommt. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, auch notwendige und behördlich aufgetragene Arbeiten unter möglichster Schonung der Mietrechte durchzuführen. Er hat daher den Mieter von den bevorstehenden Arbeiten zu verständigen, damit dieser Vorsorge gegen eine Verschmutzung des Bestandobjektes treffen kann. Ist mit der Durchführung der Arbeiten auch die Gefahr eines Schadens für Sachen des Mieters verbunden, hat der Vermieter den Mieter auch zu warnen. Unterläßt der Vermieter die Verständigung oder die nach den Umständen gebotene Warnung, haftet er für den daraus entstehenden Schaden (SZ 59/209; MietSlg. 18.165). In Ansehung dieser vertraglichen Pflicht hätte der Beklagte für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen jedenfalls einzustehen. Einer Warnung des Klägers bedurfte es jedoch im vorliegenden Fall nicht, weil diesem der Inhalt des Auftrages der Baubehörde bekannt war und ihm klar sein mußte, daß mit der Durchführung der aufgetragenen Arbeiten die Gefahr einer Verschmutzung und Beschädigung der im Bestandobjekt vorhandenen Geräte verbunden ist. Eine Verständigung des Klägers vom Termin der Durchführung hat nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht nur der Beklagte selbst, sondern auch die Firma G*** vorgenommen. Daß diese Verständigung nicht rechtzeitig gewesen wäre, wurde nicht einmal behauptet und ist nach den Feststellungen umso weniger anzunehmen, als der Beklagte ursprünglich bereits den 20. Jänner 1985 als Termin für die Effektuierung des Bescheides der Baubehörde genannt hatte und der Kläger ganz offensichtlich in der Absicht, eine Herstellung des konsensgemäßen Zustandes zumindest zu verzögern, die Vergleichsverhandlungen in die Länge zog. In Ansehung der Verständigungspflicht trifft somit weder den Beklagten noch dessen Erfüllungsgehilfen ein Verschulden. Bei der Durchführung der Arbeiten selbst ist aber der vom Beklagten beauftragte Unternehmer nicht als dessen Erfüllungsgehilfe anzusehen.Im vorliegenden Fall hatte der Kläger bauliche Veränderungen am Bestandobjekt und damit im Zusammenhang eine Erweiterung seiner Bestandrechte durch Einbeziehung nicht gemieteter Teile vorgenommen, ohne hierauf einen Anspruch zu haben. Er war daher selbst verpflichtet, schon vor Beendigung des Bestandverhältnisses den Zustand herzustellen, der der Zustimmung des Vermieters und der Bewilligung der Baubehörde entsprach. Daran ändert der Umstand nichts, daß der baubehördliche Auftrag zur Wiederherstellung nicht nur dem Kläger als Bauwerber, sondern auch dem Beklagten als Grundeigentümer erteilt wurde. Jedenfalls hatte aber der Kläger die Durchführung der aufgetragenen Arbeiten durch den Beklagten zu dulden und war auch zu einer zeitweiligen Räumung des Bestandobjektes zur Ermöglichung der Arbeiten verpflichtet. Daraus folgt, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, daß der Beklagte bei Beseitigung des vom Kläger selbst geschaffenen rechtswidrigen Zustandes nicht in Erfüllung einer ihm dem Kläger gegenüber im Rahmen einer rechtlichen Sonderverbindung treffenden Verpflichtung handelte, sodaß insoweit eine Haftung des Beklagten für ein Verschulden des mit der Durchführung beauftragten Unternehmers nach Paragraph 1313, a ABGB nicht in Betracht kommt. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, auch notwendige und behördlich aufgetragene Arbeiten unter möglichster Schonung der Mietrechte durchzuführen. Er hat daher den Mieter von den bevorstehenden Arbeiten zu verständigen, damit dieser Vorsorge gegen eine Verschmutzung des Bestandobjektes treffen kann. Ist mit der Durchführung der Arbeiten auch die Gefahr eines Schadens für Sachen des Mieters verbunden, hat der Vermieter den Mieter auch zu warnen. Unterläßt der Vermieter die Verständigung oder die nach den Umständen gebotene Warnung, haftet er für den daraus entstehenden Schaden (SZ 59/209; MietSlg. 18.165). In Ansehung dieser vertraglichen Pflicht hätte der Beklagte für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen jedenfalls einzustehen. Einer Warnung des Klägers bedurfte es jedoch im vorliegenden Fall nicht, weil diesem der Inhalt des Auftrages der Baubehörde bekannt war und ihm klar sein mußte, daß mit der Durchführung der aufgetragenen Arbeiten die Gefahr einer Verschmutzung und Beschädigung der im Bestandobjekt vorhandenen Geräte verbunden ist. Eine Verständigung des Klägers vom Termin der Durchführung hat nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht nur der Beklagte selbst, sondern auch die Firma G*** vorgenommen. Daß diese Verständigung nicht rechtzeitig gewesen wäre, wurde nicht einmal behauptet und ist nach den Feststellungen umso weniger anzunehmen, als der Beklagte ursprünglich bereits den 20. Jänner 1985 als Termin für die Effektuierung des Bescheides der Baubehörde genannt hatte und der Kläger ganz offensichtlich in der Absicht, eine Herstellung des konsensgemäßen Zustandes zumindest zu verzögern, die Vergleichsverhandlungen in die Länge zog. In Ansehung der Verständigungspflicht trifft somit weder den Beklagten noch dessen Erfüllungsgehilfen ein Verschulden. Bei der Durchführung der Arbeiten selbst ist aber der vom Beklagten beauftragte Unternehmer nicht als dessen Erfüllungsgehilfe anzusehen.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.