Die dagegen erhobene Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
Daran, dass die Stellung der Beklagten gegenüber der Klägerin jener eines Bestandgebers entspricht, kann kein Zweifel bestehen, hat diese sich doch zur Überlassung einer Grundfläche gegen eine geldwerte Gegenleistung verpflichtet. Auch wenn aus § 1096 ABGB für den Rechtsstandpunkt der Klägerin nichts unmittelbar zu gewinnen ist, weil es sich dabei primär um eine spezielle Gewährleistungsnorm für Bestandverhältnisse handelt (vgl nur RIS-Justiz RS0021286), so ist dieser Vorschrift doch immerhin zu entnehmen, was der Bestandgeber dem Bestandnehmer schuldet. Zutreffend hat schon das Erstgericht dargestellt, dass es zu den Verpflichtungen des Bestandgebers gehört, dem Bestandnehmer nicht nur den dauerhaften Gebrauch der Sache zu verschaffen, sondern ihn auch vor Störungen auch zu schützen und eigene Störungen zu unterlassen. Richtig hat das Berufungsgericht auf die Anwendbarkeit des § 1298 ABGB verwiesen. Danach hat der Vermieter (zu behaupten und) zu beweisen, dass er alle ihm zu Gebote gestandenen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um dem Mieter den bedungenen Gebrauch der Bestandsache zu verschaffen (RIS-Justiz RS0020873) und insbesondere Störungen dieses Gebrauchs zu vermeiden. Auch bei der Beurteilung, ob vertraglich (nur) ein „rauchgefährdetes" Objekt geschuldet war, oder aber die Klägerin davon ausgehen durfte, sie könne ihre Betriebsanlage ohne übermäßige und Schaden stiftende Beeinträchtigungen durch von der Trocknungsanlage der Beklagten ausgehende Rauchbelastungen nutzen, schließt sich der erkennende Senat den Auffassungen der Vorinstanzen an. Wenn auch der Geschäftsführer der Klägerin „um die Gefährlichkeit von Bränden samt damit verbundener Rauchentwicklung bei Mülltrocknungsanlagen" wusste, besteht keine Veranlassung zur Annahme, der Klägerin den (für die Beklagte erkennbaren) Vertragswillen zu unterstellen, mit der Überlassung einer erheblich rauchgefährdeten Grundfläche einverstanden zu sein. Mangels abweichender Regelung im Vertrag ist vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin - wie auch andere Vertragspartner in vergleichbaren Situationen - davon ausgehen durfte, die Beklagte würde durch entsprechende Sicherungs- und Kontrollmaßnahmen dafür sorgen, dass gelegentlich unvermeidbar auftretende Brandentwicklungen rechtzeitig erkannt und bekämpft werden, sodass nachteilige Folgen für die Anlage der Klägerin nicht entstünden. Ein davon abweichender Vertragswille ist auch deshalb nicht zu unterstellen, weil für alle Beteiligten evident sein musste, dass eine empfindliche technische Anlage, die häufig durch starke Rauchentwicklung beeinträchtigt wird, für die Klägerin nicht von Interesse sein kann.Daran, dass die Stellung der Beklagten gegenüber der Klägerin jener eines Bestandgebers entspricht, kann kein Zweifel bestehen, hat diese sich doch zur Überlassung einer Grundfläche gegen eine geldwerte Gegenleistung verpflichtet. Auch wenn aus Paragraph 1096, ABGB für den Rechtsstandpunkt der Klägerin nichts unmittelbar zu gewinnen ist, weil es sich dabei primär um eine spezielle Gewährleistungsnorm für Bestandverhältnisse handelt vergleiche nur RIS-Justiz RS0021286), so ist dieser Vorschrift doch immerhin zu entnehmen, was der Bestandgeber dem Bestandnehmer schuldet. Zutreffend hat schon das Erstgericht dargestellt, dass es zu den Verpflichtungen des Bestandgebers gehört, dem Bestandnehmer nicht nur den dauerhaften Gebrauch der Sache zu verschaffen, sondern ihn auch vor Störungen auch zu schützen und eigene Störungen zu unterlassen. Richtig hat das Berufungsgericht auf die Anwendbarkeit des Paragraph 1298, ABGB verwiesen. Danach hat der Vermieter (zu behaupten und) zu beweisen, dass er alle ihm zu Gebote gestandenen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um dem Mieter den bedungenen Gebrauch der Bestandsache zu verschaffen (RIS-Justiz RS0020873) und insbesondere Störungen dieses Gebrauchs zu vermeiden. Auch bei der Beurteilung, ob vertraglich (nur) ein „rauchgefährdetes" Objekt geschuldet war, oder aber die Klägerin davon ausgehen durfte, sie könne ihre Betriebsanlage ohne übermäßige und Schaden stiftende Beeinträchtigungen durch von der Trocknungsanlage der Beklagten ausgehende Rauchbelastungen nutzen, schließt sich der erkennende Senat den Auffassungen der Vorinstanzen an. Wenn auch der Geschäftsführer der Klägerin „um die Gefährlichkeit von Bränden samt damit verbundener Rauchentwicklung bei Mülltrocknungsanlagen" wusste, besteht keine Veranlassung zur Annahme, der Klägerin den (für die Beklagte erkennbaren) Vertragswillen zu unterstellen, mit der Überlassung einer erheblich rauchgefährdeten Grundfläche einverstanden zu sein. Mangels abweichender Regelung im Vertrag ist vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin - wie auch andere Vertragspartner in vergleichbaren Situationen - davon ausgehen durfte, die Beklagte würde durch entsprechende Sicherungs- und Kontrollmaßnahmen dafür sorgen, dass gelegentlich unvermeidbar auftretende Brandentwicklungen rechtzeitig erkannt und bekämpft werden, sodass nachteilige Folgen für die Anlage der Klägerin nicht entstünden. Ein davon abweichender Vertragswille ist auch deshalb nicht zu unterstellen, weil für alle Beteiligten evident sein musste, dass eine empfindliche technische Anlage, die häufig durch starke Rauchentwicklung beeinträchtigt wird, für die Klägerin nicht von Interesse sein kann.
In der entscheidenden Frage, ob es der Beklagten gelungen ist, im Sinne des § 1298 ABGB den Nachweis zu führen, dass sie an den schadensauslösenden Ereignissen in ihrer Trocknungsanlage kein Verschulden trifft, vermag sich der erkennende Senat der Auffassung des Berufungsgerichts hingegen nicht anzuschließen. Richtigerweise ist die Beklagte nicht einmal ihrer Behauptungslast in dieser Richtung nachgekommen. Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ausführt, der Beklagten könne die Einstellung eines teuren (Nacht-)Wächterdienstes nicht zugemutet werden, geht sie lediglich auf eine von zahlreichen grundsätzlich denkbaren Abhilfemaßnahmen ein. Gerade wenn in einem Betrieb Ereignisse, die benachbarte Betriebseinrichtungen schädigen können, technisch nicht ausgeschlossen werden können, ist der Anlagenbetreiber in besonderer Weise gehalten, Vorkehrungen zu treffen, um die Auswirkungen dieser Ereignisse möglichst gering zu halten.In der entscheidenden Frage, ob es der Beklagten gelungen ist, im Sinne des Paragraph 1298, ABGB den Nachweis zu führen, dass sie an den schadensauslösenden Ereignissen in ihrer Trocknungsanlage kein Verschulden trifft, vermag sich der erkennende Senat der Auffassung des Berufungsgerichts hingegen nicht anzuschließen. Richtigerweise ist die Beklagte nicht einmal ihrer Behauptungslast in dieser Richtung nachgekommen. Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ausführt, der Beklagten könne die Einstellung eines teuren (Nacht-)Wächterdienstes nicht zugemutet werden, geht sie lediglich auf eine von zahlreichen grundsätzlich denkbaren Abhilfemaßnahmen ein. Gerade wenn in einem Betrieb Ereignisse, die benachbarte Betriebseinrichtungen schädigen können, technisch nicht ausgeschlossen werden können, ist der Anlagenbetreiber in besonderer Weise gehalten, Vorkehrungen zu treffen, um die Auswirkungen dieser Ereignisse möglichst gering zu halten.
Die Beklagte hat nun allein ausgeführt, die Anlage sei „technisch perfekt" und befinde sich in einwandfreiem Zustand; sie treffe kein Verschulden, weil solche Vorfälle unabwendbar seien und ihr kein Fehlverhalten vorgeworfen werden könne. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen, die insoweit auf der Grundlage von „überschießenden Feststellungen" argumentiert haben, hat die Beklagte nicht etwa eingewendet, dass eine (permanente) Überwachung unerschwinglich und damit unzumutbar sei. Der Umstand, dass es in einem Zeitraum von rund vier Jahren nur drei oder vier Mal zu besonders intensiver Brandentwicklung gekommen ist, könnte insbesondere im Zusammenhalt mit dem Vorbringen der Beklagten, derartige Ereignisse kämen immer wieder vor und seien technisch nicht zu verhindern, im Übrigen dafür sprechen, dass die Folgen solcher Brandereignisse gering (und unschädlich) gehalten werden können, wenn darauf in absehbarem Zeitrahmen reagiert wird. Nachdem die klagegegenständlichen Vorfälle sich jeweils außerhalb der „gewöhnlichen" Betriebszeiten (am späten Nachmittag bzw in der Nacht) ereignet haben, scheint es offenbar möglich zu sein, die nachteiligen Folgen zu verhindern, wenn Mitarbeiter anwesend sind und auf die (ersten) Anzeichen eines Brandes reagieren. Eine naheliegende Maßnahme zur Verhinderung von Bränden in der Trocknungsanlage außerhalb der gewöhnlichen Betriebszeiten könnte nun etwa darin liegen, das Material so zu sortieren, dass in der Nacht nur weniger brandgefährlicher Müll behandelt wird. Dass eine derartige Maßnahme nicht möglich oder etwa mit unzumutbaren Kosten verbunden wäre, hat die Beklagte nicht behauptet. Auch die von der Klägerin aufgezeigte Möglichkeit eines in größeren Zeitabständen agierenden Kontrolldienstes, der allenfalls ausreichen könnte, um sich entwickelnde Brandereignisse rechtzeitig wahrzunehmen, hat die Beklagte im Rahmen ihrer Behauptung fehlenden Verschuldens nicht erörtert und insbesondere nicht dargelegt, dass auch solche Maßnahmen nicht ausreichend wären, um das Risiko übermäßiger Rauchentwicklung durch zu spät erkannte Brände zumindest erheblich zu verringern.
Da die Beklagte somit ihrer Obliegenheit, zu behaupten (und zu beweisen), dass sie an den schadensstiftenden Ereignissen kein Verschulden trifft, nicht entsprochen hat, hat sie für die durch die von ihr veranlassten vertragswidrigen Einwirkungen verursachten Schäden im Vermögen der Klägerin einzustehen.
Damit ist das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.Damit ist das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins, 41, Absatz eins, ZPO.