Entgegen dem abgeänderten Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), ist die Revision der Beklagten mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Entgegen dem abgeänderten Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO), ist die Revision der Beklagten mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
Der Vertrag eines Patienten mit einer Krankenanstalt auf stationäre Behandlung ist regelmäßig in erster Linie auf die ärztliche Heilbehandlung gerichtet. Er umfasst aber auch die Pflege des Patienten, seine Beherbung und die Wahrung seiner körperlichen Sicherheit (2 Ob 657/84 = JBl 1985, 293 = RIS-Justiz RS0021902; ua). Derjenige, der - wie im vorliegenden Fall die Beklagte - eine Krankenanstalt betreibt (der Rechtsträger) ist verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit der Patient durch andere Patienten, durch Besucher, durch die technischen Einrichtungen zur Heilbehandlung und Pflege und durch die sonstigen betrieblichen Anlagen in seiner körperlichen Unversehrtheit nicht zu Schaden kommt (vgl NJW 1976, 1145; JBl 1985, 293 ua). Aus allgemeinen Verkehrssicherungspflichten ist der verantwortliche Rechtsträger eines Krankenhauses ua verpflichtet, insbesondere auch die Krankenzimmer in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand zu erhalten (vgl hinsichtlich der Gänge und Treppen eines Krankenhauses 10 Ob 2048/96s mwN). Zu grundsätzlichen Fragen der Verkehrssicherungspflichten sowie der Schutz- und Sorgfaltspflichten als vertragliche Nebenpflichten liegt eine umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor (vgl die Nachweise bei Reischauer in Rummel ABGB II2 Rz 4, 5 zu § 1294 und Rz 5 zu § 1297 sowie Rz 14 und 20 [mietähnliche Verträge] zu § 1298; RIS-Justiz RS0013999; RS0017049). Die Verkehrssicherungspflicht darf nicht überspannt werden, soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben. Sie findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei vor allem danach, in welchem Maß der Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen kann (EvBl 2001/67). Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden; entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (7 Ob 51/00a = ZVR 2000/94; 6 Ob 333/00i ua). Ob eine Situation geschaffen wurde, die eine Schädigung wahrscheinlich macht (8 Ob 57/85 ua), hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (7 Ob 151/98a ua). Eine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO muss aber über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles hinaus Bedeutung haben. Dies ist bei bloßen Ermessensentscheidungen im Allgemeinen nicht der Fall. Soweit sich das Berufungsgericht im Rahmen der stRsp des Obersten Gerichtshofes bewegt, die Rechtslage nicht verkennt und nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles seine Entscheidung trifft, ohne von einer in stRsp anerkannten Ermessensübung extrem abzuweichen, liegt eine erhebliche Rechtsfrage nicht vor (Kodek in Rechberger2 Rz 3 zu § 502 ZPO mwN).Der Vertrag eines Patienten mit einer Krankenanstalt auf stationäre Behandlung ist regelmäßig in erster Linie auf die ärztliche Heilbehandlung gerichtet. Er umfasst aber auch die Pflege des Patienten, seine Beherbung und die Wahrung seiner körperlichen Sicherheit (2 Ob 657/84 = JBl 1985, 293 = RIS-Justiz RS0021902; ua). Derjenige, der - wie im vorliegenden Fall die Beklagte - eine Krankenanstalt betreibt (der Rechtsträger) ist verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit der Patient durch andere Patienten, durch Besucher, durch die technischen Einrichtungen zur Heilbehandlung und Pflege und durch die sonstigen betrieblichen Anlagen in seiner körperlichen Unversehrtheit nicht zu Schaden kommt vergleiche NJW 1976, 1145; JBl 1985, 293 ua). Aus allgemeinen Verkehrssicherungspflichten ist der verantwortliche Rechtsträger eines Krankenhauses ua verpflichtet, insbesondere auch die Krankenzimmer in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand zu erhalten vergleiche hinsichtlich der Gänge und Treppen eines Krankenhauses 10 Ob 2048/96s mwN). Zu grundsätzlichen Fragen der Verkehrssicherungspflichten sowie der Schutz- und Sorgfaltspflichten als vertragliche Nebenpflichten liegt eine umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor vergleiche die Nachweise bei Reischauer in Rummel ABGB II2 Rz 4, 5 zu Paragraph 1294 und Rz 5 zu Paragraph 1297, sowie Rz 14 und 20 [mietähnliche Verträge] zu Paragraph 1298,; RIS-Justiz RS0013999; RS0017049). Die Verkehrssicherungspflicht darf nicht überspannt werden, soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben. Sie findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei vor allem danach, in welchem Maß der Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen kann (EvBl 2001/67). Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden; entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (7 Ob 51/00a = ZVR 2000/94; 6 Ob 333/00i ua). Ob eine Situation geschaffen wurde, die eine Schädigung wahrscheinlich macht (8 Ob 57/85 ua), hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (7 Ob 151/98a ua). Eine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO muss aber über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles hinaus Bedeutung haben. Dies ist bei bloßen Ermessensentscheidungen im Allgemeinen nicht der Fall. Soweit sich das Berufungsgericht im Rahmen der stRsp des Obersten Gerichtshofes bewegt, die Rechtslage nicht verkennt und nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles seine Entscheidung trifft, ohne von einer in stRsp anerkannten Ermessensübung extrem abzuweichen, liegt eine erhebliche Rechtsfrage nicht vor (Kodek in Rechberger2 Rz 3 zu Paragraph 502, ZPO mwN).
Ein solches Abweichen des Berufungsgerichtes von der anerkannten Ermessensübung ist im vorliegenden Fall unter Zugrundelegung der eben dargestellten Grundsätze nicht erkennbar. Dem Pflegepersonal wäre es nach den festgestellten Umständen ohne weiteres möglich gewesen, die Lampe so hinzustellen, dass sie nicht nur die notwendigen Betreuungshandlungen nicht behinderte, sondern auch gewährleistet gewesen wäre, dass sie durch willkürliche oder unwillkürliche Bewegungen der von ihnen gerade versorgten Patientin nicht umgeworfen und daher nicht zur Gefahr für die im Nebenbett schlafende Klägerin werden konnte. Generelle, über den Hinweis auf die allgemeine, bzw hier mit Rücksicht auf die Verkehrsbeteiligten erhöhte Verkehrssicherungspflicht hinausgehende, Richtlinien dafür, unter welchen Umständen etwa einem Patienten eine Stehlampe zur Verfügung gestellt werden kann, wie diese im Hinblick auf ihre Standfestigkeit zu platzieren ist, etc, etc, kann die Judikatur nicht geben; es ist vielmehr in jedem Einzelfall abzuwägen, ob ein Sorgfaltsverstoß vorliegt. Davon, dass die Bejahung eines Sorgfaltsverstoßes der Erfüllungsgehilfen der beklagten Partei hier - wie die Revisionswerberin meint - eine grobe Fehlbeurteilung darstellte, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, kann gar keine Rede sein. Ein tauglicher Grund, die Revision zuzulassen, ist demnach nicht gegeben, zumal auch die behauptete Aktenwidrigkeit, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vorliegt (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).Ein solches Abweichen des Berufungsgerichtes von der anerkannten Ermessensübung ist im vorliegenden Fall unter Zugrundelegung der eben dargestellten Grundsätze nicht erkennbar. Dem Pflegepersonal wäre es nach den festgestellten Umständen ohne weiteres möglich gewesen, die Lampe so hinzustellen, dass sie nicht nur die notwendigen Betreuungshandlungen nicht behinderte, sondern auch gewährleistet gewesen wäre, dass sie durch willkürliche oder unwillkürliche Bewegungen der von ihnen gerade versorgten Patientin nicht umgeworfen und daher nicht zur Gefahr für die im Nebenbett schlafende Klägerin werden konnte. Generelle, über den Hinweis auf die allgemeine, bzw hier mit Rücksicht auf die Verkehrsbeteiligten erhöhte Verkehrssicherungspflicht hinausgehende, Richtlinien dafür, unter welchen Umständen etwa einem Patienten eine Stehlampe zur Verfügung gestellt werden kann, wie diese im Hinblick auf ihre Standfestigkeit zu platzieren ist, etc, etc, kann die Judikatur nicht geben; es ist vielmehr in jedem Einzelfall abzuwägen, ob ein Sorgfaltsverstoß vorliegt. Davon, dass die Bejahung eines Sorgfaltsverstoßes der Erfüllungsgehilfen der beklagten Partei hier - wie die Revisionswerberin meint - eine grobe Fehlbeurteilung darstellte, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, kann gar keine Rede sein. Ein tauglicher Grund, die Revision zuzulassen, ist demnach nicht gegeben, zumal auch die behauptete Aktenwidrigkeit, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vorliegt (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO).
Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO war das Rechtsmittel der Beklagten daher zurückzuweisen. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war das Rechtsmittel der Beklagten daher zurückzuweisen. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung in erster Linie beantragt, die Revision "als nicht zulässig zu erachten".Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung in erster Linie beantragt, die Revision "als nicht zulässig zu erachten".