Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht entgegen herrschender Lehre (Walter-Mayer, Grundriß des österr. Verwaltungsverfahrensrechts5, Rz 1008; Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2, 483) und Rechtsprechung (3 Ob 91/90) davon ausgegangen ist, dem Rückstandsausweis vom 5.3.1991 komme Bescheidcharakter zu. Das Rechtsmittel der klagenden Partei ist im Sinne des Eventualantrages auf Aufhebung auch berechtigt.
Die klagende Partei vertritt unter Berufung auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 21.11.1991, 14 Os 127/90, die Ansicht, Gerichte seien an Abgabenbescheide weder dem Grunde noch der Höhe nach gebunden. Diese in einem Finanzstrafverfahren ergangene Entscheidung müsse im Sinne des Gebotes der Einheitlichkeit der Rechtsprechung auch für Zivilverfahren maßgeblich sein. Die Problematik sei durchaus vergleichbar, dem Zivilrichter müsse ein eigenständiger, durch die Verpflichtung zur unmittelbaren Erforschung sämtlicher Entscheidungsgrundlagen geprägter, Urteilsspielraum garantiert werden. Die Stellung des Abgabenpflichtigen sei im Abgabenverfahren eine gänzlich andere als in einem Gerichtsverfahren, der "Zweifelsgrundsatz" bei einer Sachverhaltserhebung sei der Bestimmung des § 184 BAO gänzlich fremd. Schließlich erfolge im Abgabenverfahren die Entscheidung durch weisungsgebundene Organe. Im übrigen sei im Hinblick auf die Ausführungen von Fasching, LB2, Rz 96, eine Bindung der Gerichte an verwaltungsbehördliche Entscheidungen grundsätzlich abzulehnen. Diesen Ausführungen komme vor dem Hintergrund des Art.6 MRK zusätzliches Gewicht bei. Würde man als Grundlage der Gegenforderungen der beklagten Partei einen rechtskräftigen abgabenbehördlichen Bescheid anerkennen, so käme diesen Gegenforderungen der Charakter zivilrechtlicher Ansprüche im typischen Sinne des Art.6 MRK zu. Die von den Vorinstanzen als bindend erachteten verwaltungsbehördlichen Entscheidungen regelten praktisch nur privatrechtliche Beziehungen zwischen den Streitteilen und seien nur solche Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites. Der Umstand, daß diese Forderungen in einem öffentlich-rechtlichen Abgabenverfahren "festgesetzt" wurden, ändere nichts daran, daß die Bewertung der Frage, ob ein Recht ein Zivilrecht im Sinne des Art.6 Abs.1 MRK sei, nicht davon abhänge, in welchem Verfahren darüber entschieden wurde. Eine reformatorische Gerichtskontrolle von Bescheiden, welche gleichzeitig als Beweismittel zur Untermauerung einer Gegenforderung in einem zivilgerichtlichen Verfahren herangezogen und sohin als zivilrechtliche Ansprüche verwertet wurden, sei gemäß Art.6 MRK verfassungsrechtlich geboten. Andernfalls stünde es einer Prozeßpartei im Zivilverfahren nahezu frei, mit den Mitteln des Abgabeverfahrens weitere Gegenforderungen "nachzuschießen".Die klagende Partei vertritt unter Berufung auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 21.11.1991, 14 Os 127/90, die Ansicht, Gerichte seien an Abgabenbescheide weder dem Grunde noch der Höhe nach gebunden. Diese in einem Finanzstrafverfahren ergangene Entscheidung müsse im Sinne des Gebotes der Einheitlichkeit der Rechtsprechung auch für Zivilverfahren maßgeblich sein. Die Problematik sei durchaus vergleichbar, dem Zivilrichter müsse ein eigenständiger, durch die Verpflichtung zur unmittelbaren Erforschung sämtlicher Entscheidungsgrundlagen geprägter, Urteilsspielraum garantiert werden. Die Stellung des Abgabenpflichtigen sei im Abgabenverfahren eine gänzlich andere als in einem Gerichtsverfahren, der "Zweifelsgrundsatz" bei einer Sachverhaltserhebung sei der Bestimmung des Paragraph 184, BAO gänzlich fremd. Schließlich erfolge im Abgabenverfahren die Entscheidung durch weisungsgebundene Organe. Im übrigen sei im Hinblick auf die Ausführungen von Fasching, LB2, Rz 96, eine Bindung der Gerichte an verwaltungsbehördliche Entscheidungen grundsätzlich abzulehnen. Diesen Ausführungen komme vor dem Hintergrund des Artikel 6, MRK zusätzliches Gewicht bei. Würde man als Grundlage der Gegenforderungen der beklagten Partei einen rechtskräftigen abgabenbehördlichen Bescheid anerkennen, so käme diesen Gegenforderungen der Charakter zivilrechtlicher Ansprüche im typischen Sinne des Artikel 6, MRK zu. Die von den Vorinstanzen als bindend erachteten verwaltungsbehördlichen Entscheidungen regelten praktisch nur privatrechtliche Beziehungen zwischen den Streitteilen und seien nur solche Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites. Der Umstand, daß diese Forderungen in einem öffentlich-rechtlichen Abgabenverfahren "festgesetzt" wurden, ändere nichts daran, daß die Bewertung der Frage, ob ein Recht ein Zivilrecht im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, MRK sei, nicht davon abhänge, in welchem Verfahren darüber entschieden wurde. Eine reformatorische Gerichtskontrolle von Bescheiden, welche gleichzeitig als Beweismittel zur Untermauerung einer Gegenforderung in einem zivilgerichtlichen Verfahren herangezogen und sohin als zivilrechtliche Ansprüche verwertet wurden, sei gemäß Artikel 6, MRK verfassungsrechtlich geboten. Andernfalls stünde es einer Prozeßpartei im Zivilverfahren nahezu frei, mit den Mitteln des Abgabeverfahrens weitere Gegenforderungen "nachzuschießen".
Alle diese Ausführungen müßten umso mehr für bloße Schätzungen gelten, denen ohnehin nur die Funktion eines Beweismittels zukomme. Weder Schätzungen noch Rückstandsausweise seien abgabenbehördliche Bescheide; ein Rückstandsausweis sei gemäß § 229 BAO lediglich eine öffentliche Urkunde und diene als Grundlage für die Ausfertigung des Vollstreckungsauftrages. An ihn könne keinesfalls eine Bindung bestehen. Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen führe dazu, daß es letztlich ausschließlich in der Hand des Finanzamtes läge, zum Schaden eines Dritten, nämlich des durch die Forderungsabtretung gesicherten Gläubigers, einseitig aufrechenbare Gegenforderungen - und dies auch noch nachträglich - zu schaffen.Alle diese Ausführungen müßten umso mehr für bloße Schätzungen gelten, denen ohnehin nur die Funktion eines Beweismittels zukomme. Weder Schätzungen noch Rückstandsausweise seien abgabenbehördliche Bescheide; ein Rückstandsausweis sei gemäß Paragraph 229, BAO lediglich eine öffentliche Urkunde und diene als Grundlage für die Ausfertigung des Vollstreckungsauftrages. An ihn könne keinesfalls eine Bindung bestehen. Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen führe dazu, daß es letztlich ausschließlich in der Hand des Finanzamtes läge, zum Schaden eines Dritten, nämlich des durch die Forderungsabtretung gesicherten Gläubigers, einseitig aufrechenbare Gegenforderungen - und dies auch noch nachträglich - zu schaffen.
Diese Ausführungen sind lediglich zum Teil zutreffend.
Der Oberste Gerichtshof bejaht in ständiger Rechtsprechung (zB SZ 13/81, JBl. 1980, 320; RZ 1986/1 ua) die Bindung der Gerichte an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden, und zwar auch an unvollständige, mangelhafte oder fehlerhafte (SZ 23/176; SZ 45/17; EvBl. 1976/197), nicht aber an "absolut nichtige" Verwaltungsakte (JBl. 1951, 462; EvBl. 1964/185; SZ 45/17; SZ 57/23). Es besteht kein Anlaß, von dieser Ansicht abzugehen. Wie Morscher (Bindung und Bundesverfassung, JBl. 1991, 86) zutreffend ausgeführt hat, zählt es zum Kernbereich des rechtsstaatlichen Prinzips, daß in der Regel alle staatlichen Organe an individuelle Rechtsakte, stammen sie von diesem selbst oder aber von anderen Staatsorganen, gebunden sind. Eine andere Auffassung würde dazu führen, daß der Rechtssicherheit als einem dem Rechtsstaatsprinzip innewohnenden Element praktisch keine Bedeutung zukäme, weil jedes Organ bei jeder sich bietenden Gelegenheit eigenständig und unabhängig von den im Rechtsweg erstrittenen Rechtspositionen der Rechtsunterworfenen neu entscheiden könnte. Ohne die Annahme einer Bindung könnten Gerichte und Verwaltungsbehörden auch von Bescheiden abweichen, die vom VwGH als gesetzmäßig bzw. vom VfGH als verfassungskonform beurteilt wurden. Gleicherweise könnte faktisch beliebig von Urteilen und Beschlüssen des Obersten Gerichtshofes abgewichen werden. Der Bundesverfassung könne aber nicht der Sinn unterstellt werden, sie führe zwar einerseits das Rechtsstaatsprinzip, ein ausgefeiltes Rechtsschutzsystem und als Kontrollorgane hiefür Höchstgerichte ein, lasse aber andererseits zu, daß all diese Einrichtungen schließlich doch ohne Wirkung sein sollten. Auch die Organisationsstruktur der Bundesverfassung geht von der Vorstellung aus, daß die einzelne Rechtssache in der Regel jeweils nur von einem Organ zu entscheiden ist. Dem Trennungsgrundsatz des Art.94 B-VG ist im Verhältnis von Justiz und Verwaltung implizit zu entnehmen, daß mit ihm eine Mißachtung der individuellen Rechtsakte der jeweils anderen Gewalt und damit eine Anmaßung von anderen Organen übertragenen Entscheidungsbefugnissen unvereinbar ist. Schließlich gebietet auch der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung die Bindung der Gerichte und Verwaltungsbehörden an individuelle Rechtsakte anderer Staatsorgane. Auch die überwiegende Lehre (W.Kralik, JBl. 1975, 309; Loebenstein, JBl. 1978, 225, 290; Pichler, JBl. 1965, 494; derselbe, JBl. 1966, 553; derselbe, ÖJZ 1978, 267; gegenteilig Fasching, LB2,Der Oberste Gerichtshof bejaht in ständiger Rechtsprechung (zB SZ 13/81, JBl. 1980, 320; RZ 1986/1 ua) die Bindung der Gerichte an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden, und zwar auch an unvollständige, mangelhafte oder fehlerhafte (SZ 23/176; SZ 45/17; EvBl. 1976/197), nicht aber an "absolut nichtige" Verwaltungsakte (JBl. 1951, 462; EvBl. 1964/185; SZ 45/17; SZ 57/23). Es besteht kein Anlaß, von dieser Ansicht abzugehen. Wie Morscher (Bindung und Bundesverfassung, JBl. 1991, 86) zutreffend ausgeführt hat, zählt es zum Kernbereich des rechtsstaatlichen Prinzips, daß in der Regel alle staatlichen Organe an individuelle Rechtsakte, stammen sie von diesem selbst oder aber von anderen Staatsorganen, gebunden sind. Eine andere Auffassung würde dazu führen, daß der Rechtssicherheit als einem dem Rechtsstaatsprinzip innewohnenden Element praktisch keine Bedeutung zukäme, weil jedes Organ bei jeder sich bietenden Gelegenheit eigenständig und unabhängig von den im Rechtsweg erstrittenen Rechtspositionen der Rechtsunterworfenen neu entscheiden könnte. Ohne die Annahme einer Bindung könnten Gerichte und Verwaltungsbehörden auch von Bescheiden abweichen, die vom VwGH als gesetzmäßig bzw. vom VfGH als verfassungskonform beurteilt wurden. Gleicherweise könnte faktisch beliebig von Urteilen und Beschlüssen des Obersten Gerichtshofes abgewichen werden. Der Bundesverfassung könne aber nicht der Sinn unterstellt werden, sie führe zwar einerseits das Rechtsstaatsprinzip, ein ausgefeiltes Rechtsschutzsystem und als Kontrollorgane hiefür Höchstgerichte ein, lasse aber andererseits zu, daß all diese Einrichtungen schließlich doch ohne Wirkung sein sollten. Auch die Organisationsstruktur der Bundesverfassung geht von der Vorstellung aus, daß die einzelne Rechtssache in der Regel jeweils nur von einem Organ zu entscheiden ist. Dem Trennungsgrundsatz des Artikel 94, B-VG ist im Verhältnis von Justiz und Verwaltung implizit zu entnehmen, daß mit ihm eine Mißachtung der individuellen Rechtsakte der jeweils anderen Gewalt und damit eine Anmaßung von anderen Organen übertragenen Entscheidungsbefugnissen unvereinbar ist. Schließlich gebietet auch der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung die Bindung der Gerichte und Verwaltungsbehörden an individuelle Rechtsakte anderer Staatsorgane. Auch die überwiegende Lehre (W.Kralik, JBl. 1975, 309; Loebenstein, JBl. 1978, 225, 290; Pichler, JBl. 1965, 494; derselbe, JBl. 1966, 553; derselbe, ÖJZ 1978, 267; gegenteilig Fasching, LB2,
96) bejaht grundsätzlich die Bindung, wenngleich eine wesentliche Einschränkung des Wirkungsbereiches gefordert wird. Eine derartige Bindungswirkung wurde zuletzt auch in der Entscheidung vom 10.7.1991, 9 Ob A 117/91 (= WBl. 1991, 362 = ecolex 1991, 799) bejaht. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 190 ZPO wurde in dieser Entscheidung ausgeführt, daß dieser Bestimmung eine - in ihrem Umfang allerdings nicht festgelegte - Bindung an individuelle Rechtsakte der anderen vollziehenden Gewalt zugrundeliege, weil ohne eine solche Bindung keine Veranlassung zu einer Unterbrechung des Verfahrens bestünde. Allerdings sei die Bindungswirkung auf Bescheide zu beschränken, deren Aussprüche der Entscheidung ohne Verstoß gegen Art.6 Abs.1 MRK zugrundegelegt werden könnten. Der erkennende Senat vertritt daher die Ansicht, daß Zivilrichter an rechtskräftige Bescheide einer Verwaltungsbehörde grundsätzlich gebunden sind, es sei denn, es handelt sich um absolut nichtige Verwaltungsakte oder die Partei war am vorausgegangenen Verwaltungsverfahren nicht beteiligt.96) bejaht grundsätzlich die Bindung, wenngleich eine wesentliche Einschränkung des Wirkungsbereiches gefordert wird. Eine derartige Bindungswirkung wurde zuletzt auch in der Entscheidung vom 10.7.1991, 9 Ob A 117/91 (= WBl. 1991, 362 = ecolex 1991, 799) bejaht. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 190, ZPO wurde in dieser Entscheidung ausgeführt, daß dieser Bestimmung eine - in ihrem Umfang allerdings nicht festgelegte - Bindung an individuelle Rechtsakte der anderen vollziehenden Gewalt zugrundeliege, weil ohne eine solche Bindung keine Veranlassung zu einer Unterbrechung des Verfahrens bestünde. Allerdings sei die Bindungswirkung auf Bescheide zu beschränken, deren Aussprüche der Entscheidung ohne Verstoß gegen Artikel 6, Absatz eins, MRK zugrundegelegt werden könnten. Der erkennende Senat vertritt daher die Ansicht, daß Zivilrichter an rechtskräftige Bescheide einer Verwaltungsbehörde grundsätzlich gebunden sind, es sei denn, es handelt sich um absolut nichtige Verwaltungsakte oder die Partei war am vorausgegangenen Verwaltungsverfahren nicht beteiligt.
Aus der Entscheidung des verstärkten Senats des Obersten Gerichtshofes vom 21.11.1991, 14 Os 127/90 (= EvBl. 1992, 26) kann für den eine Bindungswirkung verneinenden Standpunkt der beklagten Partei nichts gewonnen werden. In dieser Entscheidung wurde die Präjudizialität von Abgabenbescheiden im gerichtlichen Finanzstrafverfahren mit der Begründung abgelehnt, daß sie mit der gemäß Art.6 Abs.2 MRK verfassungsgesetzlich verankerten Vermutung, daß der Angeklagte bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten habe, nicht in Einklang gebracht werden könne. Weiters wurde ausgeführt, die ungeprüfte Übernahme von Feststellungen eines weisungsgebundenen Organs über Grund und Höhe einer Abgabenschuld durch ein Gericht auch dem in Art.6 Abs.1 MRK normierten Gebot, daß nur ein unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht ("Tribunal") über die Stichhaltigkeit strafrechtlicher Anklagen zu entscheiden habe. Im hier zu beurteilenden Fall geht es aber nicht darum, über die Stichhaltigkeit strafrechtlicher Anklagen zu entscheiden; im übrigen ist Art.6 MRK auf Steuerstreitigkeiten nicht anzuwenden (Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 126).Aus der Entscheidung des verstärkten Senats des Obersten Gerichtshofes vom 21.11.1991, 14 Os 127/90 (= EvBl. 1992, 26) kann für den eine Bindungswirkung verneinenden Standpunkt der beklagten Partei nichts gewonnen werden. In dieser Entscheidung wurde die Präjudizialität von Abgabenbescheiden im gerichtlichen Finanzstrafverfahren mit der Begründung abgelehnt, daß sie mit der gemäß Artikel 6, Absatz 2, MRK verfassungsgesetzlich verankerten Vermutung, daß der Angeklagte bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten habe, nicht in Einklang gebracht werden könne. Weiters wurde ausgeführt, die ungeprüfte Übernahme von Feststellungen eines weisungsgebundenen Organs über Grund und Höhe einer Abgabenschuld durch ein Gericht auch dem in Artikel 6, Absatz eins, MRK normierten Gebot, daß nur ein unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht ("Tribunal") über die Stichhaltigkeit strafrechtlicher Anklagen zu entscheiden habe. Im hier zu beurteilenden Fall geht es aber nicht darum, über die Stichhaltigkeit strafrechtlicher Anklagen zu entscheiden; im übrigen ist Artikel 6, MRK auf Steuerstreitigkeiten nicht anzuwenden (Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 126).
Zutreffend wird in der Revision allerdings geltend gemacht, daß Rückstandsausweise nach herrschender Lehre (Walter-Mayer, Grundriß des österr. Verwaltungsverfahrensrechts5, Rz 1008; Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2, 483) und Rechtsprechung (3 Ob 91/90) keine Bescheide sind. Vielmehr handelt es sich dabei um "Auszüge aus den Rechnungsbehelfen", mit denen die Behörde "Zahlungsverbindlichkeiten" bekanntgibt, die sich bereits aus dem Gesetz oder aus früher erlassenen Bescheiden ergeben. Rückstandsausweise sind zwar in den gesetzlich vorgesehenen Fällen Exekutionstitel, sie sind aber nicht der Rechtskraft fähig und können jederzeit zurückgenommen werden (Antoniolli-Koja, aaO). Wegen fehlenden Bescheidcharakters kommt auch eine Bindung der Gerichte in dem Sinn, daß endgültig und bindend über eine Vorfrage abgesprochen wird, nicht in Frage. Lediglich bei der Bewilligung der Exekution aufgrund eines Rückstandsausweises ist dessen Gesetzmäßigkeit und Richtigkeit vom Exekutionsgericht nicht zu prüfen (Heller-Berger-Stix, 91; EvBl. 1977/30; 3 Ob 7/88 ua).
Zutreffend haben die Vorinstanzen auch ausgeführt, daß die beklagte Republik mit den ihr zustehenden Gegenforderungen aufrechnen kann; dabei ist es gleichgültig, ob die Forderungen privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art sind, wenn nur die sonstigen Aufrechnungsvoraussetzungen vorliegen (WBl. 1987, 254; Rummel in Rummel2, ABGB, Rz 21 zu § 1441). Es ist auch richtig, daß abgetretenen künftigen Forderungen gegenüber mit allen Gegenforderungen des Schuldners gegen den Zedenten aufgerechnet werden kann, die bis zur Entstehung der abgetretenen Forderung begründet worden sind, selbst wenn die Verständigung von der Abtretung vorher erfolgte (RdW 1987, 288 = ÖBA 1988, 172).Zutreffend haben die Vorinstanzen auch ausgeführt, daß die beklagte Republik mit den ihr zustehenden Gegenforderungen aufrechnen kann; dabei ist es gleichgültig, ob die Forderungen privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art sind, wenn nur die sonstigen Aufrechnungsvoraussetzungen vorliegen (WBl. 1987, 254; Rummel in Rummel2, ABGB, Rz 21 zu Paragraph 1441,). Es ist auch richtig, daß abgetretenen künftigen Forderungen gegenüber mit allen Gegenforderungen des Schuldners gegen den Zedenten aufgerechnet werden kann, die bis zur Entstehung der abgetretenen Forderung begründet worden sind, selbst wenn die Verständigung von der Abtretung vorher erfolgte (RdW 1987, 288 = ÖBA 1988, 172).
Dies bedeutet im vorliegenden Fall, daß von einer Gegenforderung der beklagten Partei für eine Umsatzsteuerschuld aus dem Jahre 1986 in der Höhe von S 190.319,08 laut Rückstandsausweis vom 5.3.1991 nicht ungeprüft ausgegangen werden kann. Auch die vom Erstgericht festgestellte Forderung der beklagten Partei an Umsatzsteuer für 1986 in der Höhe von S 207.415,-- samt Säumniszuschlag von S 11.348,-- kann der Entscheidung nicht zugrundegelegt werden, weil das Berufungsgericht die diesbezügliche Feststellung nicht übernommen und überdies die beklagte Partei für 1986 nur die Forderung aus dem Rückstandsausweis vom 5.3.1991 über S 190.319,08 geltend gemacht hat.
Wohl aber besteht im Sinne der obigen Ausführungen eine Bindung der Gerichte an den Bescheid vom 20.11.1987 über die Umsatzsteuerrückstände für den Zeitraum Mai bis September 1987 in der Höhe von 360.000,-- S. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wurde aber in der Folge durch das zuständige Finanzamt ein Guthaben von 241.081,-- S festgestellt, sodaß für den maßgeblichen Zeitraum eine Abgabenschuld für Umsatzsteuer von S 118.919,-- verbleibt. Im Verfahren, das zur Erlassung des Bescheides vom 20.11.1987 führte, hatte Peter S***** Parteistellung (§ 78 Abs.1 BAO), die klagende Partei als Einzelrechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Peter S***** ist ebenfalls an die festgestellten Abgabenforderungen gebunden (Walter-Mayer aaO, Rz 488). Die beklagte Partei konnte daher mit der Forderung von S 118.919,-- rechtswirksam aufrechnen.Wohl aber besteht im Sinne der obigen Ausführungen eine Bindung der Gerichte an den Bescheid vom 20.11.1987 über die Umsatzsteuerrückstände für den Zeitraum Mai bis September 1987 in der Höhe von 360.000,-- S. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wurde aber in der Folge durch das zuständige Finanzamt ein Guthaben von 241.081,-- S festgestellt, sodaß für den maßgeblichen Zeitraum eine Abgabenschuld für Umsatzsteuer von S 118.919,-- verbleibt. Im Verfahren, das zur Erlassung des Bescheides vom 20.11.1987 führte, hatte Peter S***** Parteistellung (Paragraph 78, Absatz eins, BAO), die klagende Partei als Einzelrechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Peter S***** ist ebenfalls an die festgestellten Abgabenforderungen gebunden (Walter-Mayer aaO, Rz 488). Die beklagte Partei konnte daher mit der Forderung von S 118.919,-- rechtswirksam aufrechnen.
Die Rechtssache ist aber noch nicht spruchreif, weil auch noch eine weitere Gegenforderung für Umsatzsteuer aus 1986 in der Höhe von S 190.319,08 geltend gemacht wurde. Die diese Gegenforderung betreffende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, es bestehe eine Bindung an den darüber ausgestellten Rückstandsausweis, ist, wie schon oben ausgeführt, unzutreffend. Das Berufungsgericht hat, ausgehend von seiner unrichtigen Rechtsansicht, sich nicht weiter mit dieser Gegenforderung auseinandergesetzt, weshalb das Berufungsverfahren an einem Mangel leidet, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet war. Gemäß § 510 Abs.1 ZPO war deshalb die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (siehe Fasching, LB2, Rz 1956). Im fortgesetzten Verfahren wird das Berufungsgericht mit der beklagten Partei zu erörtern haben, welche Abgabenschuld dem Rückstandsausweis vom 5.3.1991 über S 190.319,08 zugrundeliegt und ob und in welcher Höhe diese zum Zeitpunkte des Entstehens der Werklohnforderungen des Peter S***** noch offen war. Im Bestreitungsfalle werden darüber Beweise aufzunehmen sein.Die Rechtssache ist aber noch nicht spruchreif, weil auch noch eine weitere Gegenforderung für Umsatzsteuer aus 1986 in der Höhe von S 190.319,08 geltend gemacht wurde. Die diese Gegenforderung betreffende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, es bestehe eine Bindung an den darüber ausgestellten Rückstandsausweis, ist, wie schon oben ausgeführt, unzutreffend. Das Berufungsgericht hat, ausgehend von seiner unrichtigen Rechtsansicht, sich nicht weiter mit dieser Gegenforderung auseinandergesetzt, weshalb das Berufungsverfahren an einem Mangel leidet, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet war. Gemäß Paragraph 510, Absatz eins, ZPO war deshalb die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (siehe Fasching, LB2, Rz 1956). Im fortgesetzten Verfahren wird das Berufungsgericht mit der beklagten Partei zu erörtern haben, welche Abgabenschuld dem Rückstandsausweis vom 5.3.1991 über S 190.319,08 zugrundeliegt und ob und in welcher Höhe diese zum Zeitpunkte des Entstehens der Werklohnforderungen des Peter S***** noch offen war. Im Bestreitungsfalle werden darüber Beweise aufzunehmen sein.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf § 52 Abs.1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.