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Rechtssatz RS0036919×

Rechtssatz RS0036919

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0036919

Geschäftszahl

9ObA117/91; 8Ob632/92

Entscheidungsdatum

22.10.1992

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 190, ZPO ordnet - anders als der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Paragraph 268, ZPO (JBl 1991, 104) - eine Bindung an das Erkenntnis einer anderen Behörde nicht ausdrücklich an; der Regelung liegt allerdings eine - in ihrem Umfang nicht festgelegte - Bindung an individuelle Rechtsakte der anderen vollziehenden Gewalt zugrunde, da ohne eine solche Bindung keine Veranlassung zu einer Unterbrechung des Verfahrens bestünde, wenn ein präjudizielles Verwaltungsverfahren über eine Vorfrage anhängig ist. Die bloße Beschaffung von Beweismaterial in einem anhängigen Verwaltungsverfahren könnte nämlich die Unterbrechung nicht rechtfertigen. Da dem, Paragraph 190, ZPO nicht zu entnehmen ist, wie weit die in dieser Regelung vorausgesetzte Bindung geht, ist eine Anwendung des Paragraph 190, ZPO auch dann möglich, wenn die Bindungswirkung auf Bescheide beschränkt wird, deren Aussprüche der Entscheidung ohne Verstoß gegen Artikel 6, Absatz eins, MRK zugrunde gelegt werden können. Gegen den nur mittelbar einen Bindung voraussetzenden Paragraph 190, ZPO bestehen gar keine Bedenken aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 117/91
    Entscheidungstext OGH 10.07.1991 9 ObA 117/91
    Veröff: SZ 64/98 = JBl 1992,664
  • 8 Ob 632/92
    Entscheidungstext OGH 22.10.1992 8 Ob 632/92
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0036919

Dokumentnummer

JJR_19910710_OGH0002_009OBA00117_9100000_002