Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin macht als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend, daß die zweite Instanz - ebenso wie das Erstgericht - nicht von der Möglichkeit der Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verwaltungsverfahrens Gebrauch gemacht habe. Dieser Mangel liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Revisionswerberin macht als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend, daß die zweite Instanz - ebenso wie das Erstgericht - nicht von der Möglichkeit der Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verwaltungsverfahrens Gebrauch gemacht habe. Dieser Mangel liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Abgesehen davon, daß die Verweigerung der Unterbrechung, sofern darüber mit abgesondertem Beschluß entschieden wird, überhaupt nur dann anfechtbar ist, wenn eine Unterbrechung zwingend vorgesehen ist (§ 192 Abs 2 ZPO; MietSlg 36.758; 39.746 uva), kann, soweit eine Geltendmachung dieses Umstandes als Verfahrensmangel dann überhaupt noch in Betracht kommt, ein solcher Mangel in dritter Instanz nicht neuerlich geltend gemacht werden, wenn das Berufungsgericht sein Vorliegen verneint hat (stRSpR; SZ 27/4 uva). Soweit allerdings Vorinstanzen eine bestehende Bindung bei präjudiziellen Entscheidungen nicht beachten oder fälschlich eine solche Bindung annehmen, kann auch ein in dritter Instanz noch wahrnehmbarer Stoffsammlungsmangel vorliegen.Abgesehen davon, daß die Verweigerung der Unterbrechung, sofern darüber mit abgesondertem Beschluß entschieden wird, überhaupt nur dann anfechtbar ist, wenn eine Unterbrechung zwingend vorgesehen ist (Paragraph 192, Absatz 2, ZPO; MietSlg 36.758; 39.746 uva), kann, soweit eine Geltendmachung dieses Umstandes als Verfahrensmangel dann überhaupt noch in Betracht kommt, ein solcher Mangel in dritter Instanz nicht neuerlich geltend gemacht werden, wenn das Berufungsgericht sein Vorliegen verneint hat (stRSpR; SZ 27/4 uva). Soweit allerdings Vorinstanzen eine bestehende Bindung bei präjudiziellen Entscheidungen nicht beachten oder fälschlich eine solche Bindung annehmen, kann auch ein in dritter Instanz noch wahrnehmbarer Stoffsammlungsmangel vorliegen.
Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen zutreffend eine Bindung an die in den Bescheiden des Magistrats der Stadt Wien vom 1.8. 1975 und 7. 3. 1977 enthaltenen Auflagen (Punkt 8.) angenommen. Diese Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen; sie binden die Gerichte so lange, als sie nicht von der zuständigen Verwaltungsbehörde im Rahmen der nach Rechtskraft noch bestehenden rechtlichen Möglichkeiten (§§ 68 ff AVG) aufgehoben oder abgeändert worden sind. Da die Abänderung oder Aufhebung eines Bescheides nach § 68 Abs 2 AVG nicht zurückwirkt (Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 236 Rz 659), liegt kein Grund vor, wegen eines auf die Abänderung oder Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides abzielenden Antrages einer Partei, einen Rechtsstreit, der nur die Feststellung eines in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnisses betrifft, zu unterbrechen, da die von der Partei angestrebte Bescheidaufhebung nach § 68 Abs 2 AVG für die Beurteilung solcher Rechtsverhältnisse nicht präjudiziell ist.Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen zutreffend eine Bindung an die in den Bescheiden des Magistrats der Stadt Wien vom 1.8. 1975 und 7. 3. 1977 enthaltenen Auflagen (Punkt 8.) angenommen. Diese Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen; sie binden die Gerichte so lange, als sie nicht von der zuständigen Verwaltungsbehörde im Rahmen der nach Rechtskraft noch bestehenden rechtlichen Möglichkeiten (Paragraphen 68, ff AVG) aufgehoben oder abgeändert worden sind. Da die Abänderung oder Aufhebung eines Bescheides nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht zurückwirkt (Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 236 Rz 659), liegt kein Grund vor, wegen eines auf die Abänderung oder Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides abzielenden Antrages einer Partei, einen Rechtsstreit, der nur die Feststellung eines in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnisses betrifft, zu unterbrechen, da die von der Partei angestrebte Bescheidaufhebung nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG für die Beurteilung solcher Rechtsverhältnisse nicht präjudiziell ist.
Soweit die Revisionswerberin unter Berufung auf Meinungen im Schrifttum (siehe dazu insbesondere W. Kralik, JBl 1975, 309;
Fasching, JBl 1976, 557; derselbe in LB2 58 ff Rz 91 ff;
Loebenstein, JBl 1978, 225, 290; Pichler, JBl 1965, 494; derselbe JBl 1966, 553; derselbe ÖJZ 1978, 267) eine Bindung des Gerichtes an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden (wie sie iS der RSpr (zB SZ 13/81, JBl 1980, 320; RZ 1986/1 ua) auch für unvollständige, mangelhafte oder fehlerhafte (zB SZ 23/176;
SZ 45/17; EvBl 1976/197), aber nicht für "absolut nichtige" Verwaltungsakte (JBl 1951, 462; EvBl 1964/185; SZ 45/17;
SZ 57/23; aM RZ 1986/33) anerkannt ist) in Frage stellt, übersieht sie, daß die Bindung von den genannten Autoren (mit Ausnahme von Fasching) grundsätzlich bejaht und nur eine wesentliche Einschränkung des Wirkungsbereiches gefordert wird. Übereinstimmend wird aber eine Bindung an rechtsgestaltende Bescheide, also solche, die selbst eine neue Rechtslage schaffen, unter der Voraussetzung bejaht, daß sie nicht absolut nichtig sind (Fasching LB2, 60 Rz 96; vgl auch Loebenstein, JBl 1978, 294 f). Derartige Bescheide binden den Zivilrichter infolge der gegen jedermann wirksamen Änderung der Rechtslage.SZ 57/23; aM RZ 1986/33) anerkannt ist) in Frage stellt, übersieht sie, daß die Bindung von den genannten Autoren (mit Ausnahme von Fasching) grundsätzlich bejaht und nur eine wesentliche Einschränkung des Wirkungsbereiches gefordert wird. Übereinstimmend wird aber eine Bindung an rechtsgestaltende Bescheide, also solche, die selbst eine neue Rechtslage schaffen, unter der Voraussetzung bejaht, daß sie nicht absolut nichtig sind (Fasching LB2, 60 Rz 96; vergleiche auch Loebenstein, JBl 1978, 294 f). Derartige Bescheide binden den Zivilrichter infolge der gegen jedermann wirksamen Änderung der Rechtslage.
Ein solcher rechtsgestaltender Bescheid liegt hier vor, wurde doch der Beklagten unter ganz bestimmten Auflagen eine Ausnahmegenehmigung für die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Arbeitsräumen erteilt, die den einschlägigen Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht entsprachen. Da die Beklagte an dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren (als Antragstellerin!) beteiligt war, bestehen gegen die Annahme der Bindung an die ergangenen Bescheide auch aus dem Grund einer mangelnden Parteiidentität keine Bedenken; die Rechtskraft dieser Bescheide erstreckt sich jedenfalls auf die Beklagte (vgl Loebenstein aaO 295, 302; W.Kralik, JBl 309 f, H.Pichler, JBl 1965, 494; Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht4 Rz 309 mwN; Bydlinski JBl 1971, 251; aM aber etwa JBl 1980, 320).Ein solcher rechtsgestaltender Bescheid liegt hier vor, wurde doch der Beklagten unter ganz bestimmten Auflagen eine Ausnahmegenehmigung für die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Arbeitsräumen erteilt, die den einschlägigen Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht entsprachen. Da die Beklagte an dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren (als Antragstellerin!) beteiligt war, bestehen gegen die Annahme der Bindung an die ergangenen Bescheide auch aus dem Grund einer mangelnden Parteiidentität keine Bedenken; die Rechtskraft dieser Bescheide erstreckt sich jedenfalls auf die Beklagte vergleiche Loebenstein aaO 295, 302; W.Kralik, JBl 309 f, H.Pichler, JBl 1965, 494; Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht4 Rz 309 mwN; Bydlinski JBl 1971, 251; aM aber etwa JBl 1980, 320).
Ob die strittige Auflage (Gewähren zusätzlicher Ruhepausen) durch die einschlägigen Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzrechts gedeckt war (siehe § 110 Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung) kann auf sich beruhen, da eine inhaltliche Prüfung des Bescheides nicht stattzufinden hat (SSV-NF 3/31). Ein Rechtssatz, daß durch die Aufhebung eines Gesetzes alle auf Grund des aufgehobenen Gesetzes erlassenen individuellen Verwaltungsakte außer Kraft treten, ist dem österreichischen Recht fremd (1 Ob 723/83; 4 Ob 599/88). Welchen Einfluß die Aufhebung des § 10 Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung (ADVO) durch § 101 Z 9 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) hatte, ist den Übergangsbestimmungen (§ 102 AAV) zu entnehmen, die ein Außerkrafttreten früherer Bescheide jedenfalls nicht vorsehen.Ob die strittige Auflage (Gewähren zusätzlicher Ruhepausen) durch die einschlägigen Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzrechts gedeckt war (siehe Paragraph 110, Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung) kann auf sich beruhen, da eine inhaltliche Prüfung des Bescheides nicht stattzufinden hat (SSV-NF 3/31). Ein Rechtssatz, daß durch die Aufhebung eines Gesetzes alle auf Grund des aufgehobenen Gesetzes erlassenen individuellen Verwaltungsakte außer Kraft treten, ist dem österreichischen Recht fremd (1 Ob 723/83; 4 Ob 599/88). Welchen Einfluß die Aufhebung des Paragraph 10, Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung (ADVO) durch Paragraph 101, Ziffer 9, Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) hatte, ist den Übergangsbestimmungen (Paragraph 102, AAV) zu entnehmen, die ein Außerkrafttreten früherer Bescheide jedenfalls nicht vorsehen.
Die Anregung der Revisionswerberin, § 190 ZPO (gemeint wohl nur in bezug auf die anhängige Verwaltungsverfahren betreffenden Unterbrechungsregelungen) wegen Bedenken aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit gemäß Art 89 Abs 2 B-VG beim VfGH anzufechten, ist nicht aufzugreifen: Die Bestimmung des § 190 ZPO ordnet - anders als der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene § 268 ZPO (JBl 1991, 104) - eine Bindung an das Erkenntnis einer anderen Behörde nicht ausdrücklich (vgl Walter-Mayer, Verwaltungsrecht4 Rz 313) an; der Regelung liegt allerdings eine - in ihrem Umfang nicht festgelegte - Bindung an individuelle Rechtsakte der anderen vollziehenden Gewalt zugrunde, da ohne eine solche Bindung keine Veranlassung zu einer Unterbrechung des Verfahrens bestünde, wenn ein präjudizielles Verwaltungsverfahren über eine Vorfrage anhängig ist. Die bloße Beschaffung von Beweismaterial in einem anhängigen Verwaltungsverfahren könnte nämlich die Unterbrechung nicht rechtfertigen (so auch Loebenstein JBl 1978, 300 ff; aM Fasching LB2 Rz 96). Da dem § 190 ZPO nicht zu entnehmen ist, wie weit die in dieser Regelung vorausgesetzte Bindung geht (W.Kralik JBl 1975, 309), ist eine Anwendung des § 190 ZPO auch dann möglich, wenn die Bindungswirkung auf Bescheide beschränkt wird, deren Aussprüche der Entscheidung ohne Verstoß gegen Art 6 Abs 1 MRK (siehe dazu Loebenstein JBl 1978, 297; Morscher JBl 1991, 86 (88); s zuletzt EuGRZ 1990, 209) zugrunde gelegt werden können. Gegen den nur mittelbar eine Bindung voraussetzenden § 190 ZPO bestehen daher keine Bedenken aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit.Die Anregung der Revisionswerberin, Paragraph 190, ZPO (gemeint wohl nur in bezug auf die anhängige Verwaltungsverfahren betreffenden Unterbrechungsregelungen) wegen Bedenken aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG beim VfGH anzufechten, ist nicht aufzugreifen: Die Bestimmung des Paragraph 190, ZPO ordnet - anders als der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Paragraph 268, ZPO (JBl 1991, 104) - eine Bindung an das Erkenntnis einer anderen Behörde nicht ausdrücklich vergleiche Walter-Mayer, Verwaltungsrecht4 Rz 313) an; der Regelung liegt allerdings eine - in ihrem Umfang nicht festgelegte - Bindung an individuelle Rechtsakte der anderen vollziehenden Gewalt zugrunde, da ohne eine solche Bindung keine Veranlassung zu einer Unterbrechung des Verfahrens bestünde, wenn ein präjudizielles Verwaltungsverfahren über eine Vorfrage anhängig ist. Die bloße Beschaffung von Beweismaterial in einem anhängigen Verwaltungsverfahren könnte nämlich die Unterbrechung nicht rechtfertigen (so auch Loebenstein JBl 1978, 300 ff; aM Fasching LB2 Rz 96). Da dem Paragraph 190, ZPO nicht zu entnehmen ist, wie weit die in dieser Regelung vorausgesetzte Bindung geht (W.Kralik JBl 1975, 309), ist eine Anwendung des Paragraph 190, ZPO auch dann möglich, wenn die Bindungswirkung auf Bescheide beschränkt wird, deren Aussprüche der Entscheidung ohne Verstoß gegen Artikel 6, Absatz eins, MRK (siehe dazu Loebenstein JBl 1978, 297; Morscher JBl 1991, 86 (88); s zuletzt EuGRZ 1990, 209) zugrunde gelegt werden können. Gegen den nur mittelbar eine Bindung voraussetzenden Paragraph 190, ZPO bestehen daher keine Bedenken aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit.
Die Revisionswerberin wiederholt schließlich ihre Ansicht, daß der klagsgegenständliche Bescheid nur dem Arbeitgeber Beschränkungen auferlege, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aber nicht regle und ihnen daher keine subjektiven Rechte einräume. Auch diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Subjektives öffentliches Recht ist die dem einzelnen kraft öffentlichen Rechts verliehene "Rechtsmacht", zur Verfolgung seiner Interessen vom Staat ein bestimmtes Verhalten zu verlangen (Antoniolli-Koja, Verwaltungsrecht2, 266; ähnlich Antoniolli, Veraltungsrecht 124; Jelinek, Verwaltungsrecht (1931) 201). Ein subjektives öffentliches Recht des Arbeitnehmers darauf, daß die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 110 ADVO (jetzt § 97 AAV) gerade von der Auflage der Gewährung zusätzlicher Ruhepausen an die Arbeitnehmer abhängig gemacht wird, besteht freilich nicht. Da aber die Verwaltungsbehörde diese Auflage erteilt hat, sind die Arbeitnehmer begünstigende Wirkungen - die Verwaltungsrechtslehre spricht von "Rechtsreflexen" oder "Reflexwirkungen" (Antoniolli-Koja aaO; Ress, Das subjektive öffentliche Recht in FS Antoniolli 107 f) - entstanden, die sich aus der objektiven Rechtslage ergeben haben, zumal die zusätzlichen Ruhepausen in Form zwingender Auflagen angeordnet wurden. Die Arbeitnehmer können sich daher im Rahmen ihrer Arbeitsverhältnisse darauf berufen, daß der Arbeitgeber diese Ruhepausen einzuhalten hat. Da die Arbeitnehmer für einen Wochenlohn in der Höhe von 40 (ab 1. 1. 1989 38,5) Arbeitsstunden nur 36 (ab 1. 1. 1989 34,5) Arbeitsstunden zu leisten hatten, steht ihnen für die nicht gewährten Pausen im Gesamtausmaß von 4 (zusätzlichen) Arbeitsstunden der (jeweilige) Arbeitslohn zu. Da der Arbeitgeber diese zusätzlichen Leistungen im Rahmen der Arbeitsverträge entgegengenommen hat, handelt es sich bei der begehrten Vergütung nicht um ein "stellvertretendes Commodum" (siehe Rummel in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 1447), sondern um Arbeitsentgelt; zum selben Ergebnis käme man jedoch, wenn man die von den Arbeitnehmern in den nicht gewährten Arbeitspausen erbrachten Leistungen als rechtsgrundlos gewährt ansehe (Rummel aaO Rz 9 zu § 1431).Die Revisionswerberin wiederholt schließlich ihre Ansicht, daß der klagsgegenständliche Bescheid nur dem Arbeitgeber Beschränkungen auferlege, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aber nicht regle und ihnen daher keine subjektiven Rechte einräume. Auch diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Subjektives öffentliches Recht ist die dem einzelnen kraft öffentlichen Rechts verliehene "Rechtsmacht", zur Verfolgung seiner Interessen vom Staat ein bestimmtes Verhalten zu verlangen (Antoniolli-Koja, Verwaltungsrecht2, 266; ähnlich Antoniolli, Veraltungsrecht 124; Jelinek, Verwaltungsrecht (1931) 201). Ein subjektives öffentliches Recht des Arbeitnehmers darauf, daß die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 110, ADVO (jetzt Paragraph 97, AAV) gerade von der Auflage der Gewährung zusätzlicher Ruhepausen an die Arbeitnehmer abhängig gemacht wird, besteht freilich nicht. Da aber die Verwaltungsbehörde diese Auflage erteilt hat, sind die Arbeitnehmer begünstigende Wirkungen - die Verwaltungsrechtslehre spricht von "Rechtsreflexen" oder "Reflexwirkungen" (Antoniolli-Koja aaO; Ress, Das subjektive öffentliche Recht in FS Antoniolli 107 f) - entstanden, die sich aus der objektiven Rechtslage ergeben haben, zumal die zusätzlichen Ruhepausen in Form zwingender Auflagen angeordnet wurden. Die Arbeitnehmer können sich daher im Rahmen ihrer Arbeitsverhältnisse darauf berufen, daß der Arbeitgeber diese Ruhepausen einzuhalten hat. Da die Arbeitnehmer für einen Wochenlohn in der Höhe von 40 (ab 1. 1. 1989 38,5) Arbeitsstunden nur 36 (ab 1. 1. 1989 34,5) Arbeitsstunden zu leisten hatten, steht ihnen für die nicht gewährten Pausen im Gesamtausmaß von 4 (zusätzlichen) Arbeitsstunden der (jeweilige) Arbeitslohn zu. Da der Arbeitgeber diese zusätzlichen Leistungen im Rahmen der Arbeitsverträge entgegengenommen hat, handelt es sich bei der begehrten Vergütung nicht um ein "stellvertretendes Commodum" (siehe Rummel in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 1447,), sondern um Arbeitsentgelt; zum selben Ergebnis käme man jedoch, wenn man die von den Arbeitnehmern in den nicht gewährten Arbeitspausen erbrachten Leistungen als rechtsgrundlos gewährt ansehe (Rummel aaO Rz 9 zu Paragraph 1431,).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.