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Rechtssatz RS0029492

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029492

Geschäftszahl

9ObA117/91

Entscheidungsdatum

10.07.1991

Rechtssatz

Ein subjektives öffentliches Recht des Arbeitnehmers darauf, daß die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 110, ADVO (jetzt Paragraph 97, AAV) gerade von der Auflage der Gewährung zusätzlicher Ruhepausen an die Arbeitnehmer abhängig gemacht wird, besteht nicht. Hat aber die Verwaltungsbehörde diese Auflage erteilt, sind die Arbeitnehmer begünstigende Wirkungen - die Verwaltungsrechtslehre spricht von "Rechtsreflexen" oder "Reflexwirkungen" - entstanden. Die Arbeitnehmer können sich daher im Rahmen ihrer Arbeitsverhältnisse darauf berufen, daß der Arbeitgeber diese Ruhepausen einzuhalten hat; sie können daher auch im Umfang der nichteingehaltenen Ruhepausen Entgelt verlangen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 117/91
    Entscheidungstext OGH 10.07.1991 9 ObA 117/91
    Veröff: SZ 64/98 = JBl 1992,664

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0029492

Dokumentnummer

JJR_19910710_OGH0002_009OBA00117_9100000_001